OGH 11Os23/25d

OGH11Os23/25d1.4.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch dieVizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * G* wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts St. Pölten als Schöffengericht vom 16. Oktober 2024, GZ 32 Hv 57/24w‑18.5, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00023.25D.0401.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * G* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 29. März 2024 in W* * M* eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB) absichtlich zugefügt, indem er ihm zwei (US 3: wuchtige) Faustschläge gegen das Gesicht und den Kopf versetzte und, nachdem der Genannte zu Boden gestürzt und im Aufstehen begriffen war, mit Anlauf und ausholendem Bein einen sehr wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf versetzte, sodass M* das Bewusstsein verlor und mit dem Kopf auf dem Boden aufprallte, wodurch er eine Gehirnerschütterung, eine oberflächliche Rissquetschwunde an der Stirn mit Kopfschwartenhämatom, „einen Abbruch des Zahnes 23 der Oberkieferprothese“, einen Einriss der Sehne des Obergrätenmuskels an der linken Schulter sowie Schürfwunden mit Schwellungen an der linken Hand, verbunden mit einer länger als vierundzwanzig Tage dauernden Gesundheitsschädigung und Berufsunfähigkeit erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Entgegen der Verfahrensrüge (Z 4) wurde der Antrag auf „Einholung der Strafregisterauskunft von Herrn * M* zum Beweis dafür, dass die Behauptung des Angeklagten stimmt und er sich gefürchtet hat“ (ON 18.4 S 20), ohne Verletzung von Verteidigungsrechten abgewiesen, weil er keine schuld‑ oder subsumtionserhebliche Tatsache ansprach (RIS‑Justiz RS0118319, RS0116503, RS0118444).

[5] Dem Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) zuwider ist die Ableitung der Urteilsaussagen zum Wissen des Angeklagten um die notorische Tatsache, dass ein wuchtig gegen den Kopf ausgeführter Fußtritt mit Blick auf mögliche Gehirnblutungen, Schädel‑Hirn‑Traumata oder Schädelbrüche potentiell lebensgefährlich ist (US 3 f), aus dem Alter und der Lebenserfahrung des Genannten (US 7) unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden (RIS‑Justiz RS0116732, RS0098570).

[6] Der Sanktionsrüge (Z 11 erster Fall) zuwider erfordert der Tatbestand des § 87 Abs 1 StGB keinen außergewöhnlich hohen Gewalteinsatz und bestimmt ein solcher daher auch nicht dessen Strafdrohung (RIS‑Justiz RS0130193 [T10]). Mit Blick auf den nach dem Urteilssachverhalt mit zwei Metern Anlauf und Schwung gesetzten wuchtigen Fußtritt gegen den Kopf des Opfers (US 3) wurde fallkonkret auch zu Recht von einem nach § 39a Abs 1 Z 3 und Abs 2 Z 4 StGB verschärften Strafrahmen ausgegangen (vgl etwa 12 Os 64/23p [Rz 9], 12 Os 29/23s [Rz 7 ff]).

[7] Soweit der Beschwerdeführer das Unterbleiben eines Ausspruchs teilbedingter Strafnachsicht kritisiert, macht er allein einen Berufungsgrund geltend (RIS‑Justiz RS0091489).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – im Einklang mit der Generalprokuatur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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