OGH 24Ns4/24h

OGH24Ns4/24h1.4.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 1. April 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger sowie die Rechtsanwälte Dr. Wittwer und Dr. Wachter als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 171/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0240NS00004.24H.0401.001

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag des Beschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, wird abgewiesen.

 

Gründe:

[1] Bei der Rechtsanwaltskammer * ist gegen *, Rechtsanwalt in *, ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 11. September 2024 gefasste Einleitungsbeschluss (ON 11) wurde dem Beschuldigten am 12. September 2024 zugestellt.

[2] Am 10. Oktober 2024 beantragte dieser – unter anderem – die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat (ON 15).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4] Eine Übertragung aus dem Grund der Befangenheit ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (RIS‑Justiz RS0056885, RS0083346). Über diesbezügliche Anfrage der Rechtsanwaltskammer hat sich eine ausreichende Zahl (vgl § 15 DSt) der Mitglieder des Disziplinarrats für nicht befangen erklärt; dasselbe gilt für dessen Präsidenten.

[5] Mit den sachlich nicht nachvollziehbaren, pauschalen Behauptungen, der Disziplinarrat werde „allem Anschein nach von schwer kriminellen Elementen als Werkzeug verfassungsfeindlicher Bestrebungen missbraucht“, und die Vorgangsweise der Funktionäre der Rechtsanwaltskammer ziele darauf ab, „eine Gefährdung der Weiterführung des [...] völkerrechtswidrigen systematischen Angriffs durch das klerikal‑pädokriminelle Dispositiv in der katholischen Kirche schon vorgreifend zu verhindern“, macht der Antragsteller weder detailliert und konkret (vgl aber RIS‑Justiz RS0045962 [T7]) Ablehnungsgründe, deren Tatsachengehalt zumindest eine Überprüfung auf ihre sachliche Berechtigung zuließe (RIS‑Justiz RS0045983 [T23], RS0046005 [T25]), noch einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt geltend.

[6] Der Antrag ist daher abzuweisen.

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