European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00004.25K.0401.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * P* des Vergehens der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 2 StGB schuldig erkannt, hierfür zu einer Freiheitsstrafe verurteilt und nach § 21 Abs 2 StGB in einem forensisch-therapeutischen Zentrum untergebracht.
[2] Danach hat er am 9. August 2024 in W* die Justizwachebeamtin * K* während der Vollziehung ihrer Aufgabe der Essensausgabe (US 6) am Körper verletzt, indem er sie am rechten Unterarm packte und versuchte, ihr einen Faustschlag gegen den Kopf zu versetzen, wodurch sie ein Hämatom am rechten Unterarm erlitt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und b sowie 10a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider legte das Schöffengericht dar, auf welche Beweismittel es die Feststellungen zum Tatgeschehen stützte (US 8), ohne dabei gegen Regeln der Logik oder grundlegende Erfahrungssätze zu verstoßen (zum Maßstab vgl RIS-Justiz RS0118317). Mit seiner eigenen Interpretation der Verfahrensergebnisse zeigt der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel auf, sondern bekämpft die freie Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung.
[5] Mit der ebenso unter diesem Aspekt erfolgten eigenen Bewertung des Sachverständigengutachtens und des Verlaufs einer vorangegangenen Unterbringung wird keine Nichtigkeit in Betreff des Unterbringungserkenntnisses angesprochen, sondern ein Berufungsvorbringen gegen die beweiswürdigende Fundierung der Gefährlichkeitsprognose erstattet (vgl RIS-Justiz RS0113980 [T11]).
[6] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) nimmt nicht Maß an den zur Verletzung des Opfers getroffenen Feststellungen (US 6), sondern versucht, diese zu bestreiten und zu verändern, womit sie eine prozessförmige Darstellung verfehlt (vgl RIS-Justiz RS0099810 [T15, T20, T25]).
[7] Dies gilt auch für den Einwand der Zurechnungsunfähigkeit im Sinn des § 11 StGB (Z 9 lit b), der die Konstatierungen zur gegebenen Diskretions- und Dispositionsfähigkeit des Nichtigkeitswerbers im Tatzeitpunkt (US 7) unberücksichtigt lässt (vgl RIS-Justiz RS0099730).
[8] Die Diversionsrüge (Z 10a) macht nicht klar, warum auf der Basis der Feststellungen zu den zahlreichen Vorstrafen und zur mangelnden Verantwortungsübernahme (US 5, 11 f) die Bejahung des Erfordernisses einer Bestrafung aus spezialpräventiven Gründen (§ 198 Abs 1 StPO) und damit die Ablehnung eines Vorgehens nach dem 11. Hauptstück der StPO rechtsfehlerhaft sein sollte (vgl RIS‑Justiz RS0124801, RS0119091 [insb T8]).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).
[10] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)