OGH 8Ob44/25s

OGH8Ob44/25s28.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende und die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Insolvenzsache der Schuldnerin R* OG *, vertreten durch Dr. Gottfried Thiery, Rechtsanwalt in Wien, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Graz als Rekursgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 3 R 6/25i‑689, mit dem der Rekurs der Schuldnerin gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Graz vom 18. Oktober 2024, GZ 27 S 92/18h‑643, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00044.25S.0328.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Insolvenzrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO iVm § 252 IO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht wies diverse von der Schuldnerin gestellte Anträge ab.

[2] Das Rekursgericht wies den hiergegen erhobenen Rekurs der Schuldnerin mit der Begründung zurück, die vom Erstgericht abgewiesenen Anträge der Schuldnerin zielten auf die Erteilung von Weisungen an den Insolvenzverwalter ab, sodass der Rekurs aufgrund von § 84 Abs 3 IO nicht zulässig sei. Es sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 30.000 EUR übersteige und der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei.

[3] Hiergegen richtet sich der außerordentliche Revisionsrekurs der Schuldnerin, mit dem sie ihre an das Erstgericht gestellten Anträge weiterverfolgt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Revisionsrekurs ist mangels Vorliegens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[5] Nach ständiger Rechtsprechung ist das Rechtsmittel gegen einen Beschluss des Gerichts zweiter Instanz auf Zurückweisung eines Rekurses ein Revisionsrekurs iSd § 528 ZPO, der nur unter dessen Voraussetzungen anfechtbar ist (RS0044501 [T18]). Die Anfechtbarkeit eines solchen Beschlusses setzt damit jedenfalls auch das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage voraus (§ 528 Abs 1 ZPO; RS0044501 [T4]).

[6] Für eine in Beschlussform ergehende Weisung des Insolvenzgerichts an den Insolvenzverwalter nach § 84 Abs 1 IO gilt nach ständiger Rechtsprechung der Rechtsmittelausschluss des § 84 Abs 3 Satz 2 IO (vgl RS0124961; RS0065165). Der Rechtsmittelausschluss gilt auch für den Fall, dass der – als Beschwerde iSd § 84 Abs 3 IO zu wertende – Antrag, dem Insolvenzverwalter eine Weisung zu erteilen, abgewiesen wird (8 Ob 80/21d [Rz 15] mwH; 8 Ob 76/24w [Rz 6]; RS0065208 [T4] ua).

[7] Die Beurteilung des Rekursgerichts, der Rekurs sei nach § 84 Abs 3 IO unzulässig, wird im Revisionsrekurs nicht angefochten. Dieser beschränkt sich auf die Behandlung einer vermeintlichen Befangenheit des Insolvenzverwalters, welcher aber für die hier einzig gegenständliche Frage der Richtigkeit der Zurückweisung des Rekurses keine Relevanz zukommt. Der Revisionsrekurs ist somit mangels einer Rechtsfrage von der in § 528 Abs 1 ZPO (iVm § 252 IO) geforderten Qualität zurückzuweisen.

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