European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00116.24B.0328.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Bestandrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1.1. Der Hauptmieter, der sein Bestandverhältnis ohne Bedachtnahme auf das von ihm eingegangene Untermietverhältnis freiwillig beendet, wird dadurch dem Untermieter schadenersatzpflichtig, außer er hat dem Untermieter gegenüber einen Anspruch auf Auflösung des Untermietverhältnisses gehabt (RS0020673).
[2] 1.2. Entgegen der Annahme in der Revision kann die Entscheidung im ersten Rechtsgang (8 Ob 67/21t [Rz 40 f]) nicht dahin verstanden werden, dass ein Anspruch auf Auflösung des Untermietverhältnisses nur dann relevant wäre, wenn er tatsächlich im Wege der gerichtlichen Aufkündigung (§ 33 MRG) durchgesetzt worden wäre; dies würde ein Abgehen von der genannten Judikatur (vgl insb 7 Ob 66/55; 5 Ob 120/10y) bedeuten, das vom Senat nicht einmal ansatzweise angedeutet wurde.
[3] 1.3. Die Beklagte hat im fortgesetzten Verfahren erstmals geltend gemacht, dass sie zur Auflösung des Untermietverhältnisses berechtigt gewesen wäre, und sich dazu insbesondere auf den Kündigungsgrund nach § 30 Abs 2 Z 12 MRG gestützt, weil eine Fortsetzung des Hauptbestandverhältnisses unwirtschaftlich gewesen wäre. Indem die Vorinstanzen diesen Kündigungsgrund (vgl RS0070689; RS0070682; RS0070699; zur Unwirtschaftlichkeit der Fortsetzung des Hauptbestandverhältnisses siehe bereits 7 Ob 66/55 [zum wortgleichen § 19 Abs 2 Z 12 MG]) – auf Basis des festgestellten Sachverhalts vertretbar – bejaht haben, haben sie den Beschluss des Senats korrekt umgesetzt.
[4] 1.4. Der als erhebliche Rechtsfrage (RS0042737) genannte Verstoß gegen die im ersten Rechtsgang überbundene rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts (§ 511 Abs 1 ZPO) liegt daher nicht vor.
[5] Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)