Der Oberste Gerichtshof hat am 26. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi in der Strafsache gegen * A* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs 1 und Abs 4 zweiter Fall StGB idF BGBl I 2017/117 und weiterer strafbarer Handlungen, AZ 48 Hv 128/24x des Landesgerichts Wiener Neustadt über die Anträge der Angeklagten * A*, * M*, * G* und * Ö* auf Zuweisung der Strafsache an das Landesgericht Feldkirch, den Antrag des Angeklagten * Al* auf Zuweisung der Strafsache an das Landesgericht Innsbruck und den Antrag des Angeklagten * Ak* auf Zuweisung der Strafsache an das Landesgericht Salzburg nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150NS00017.25F.0326.001
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Anträge zeigen wichtige Gründe für eine Delegierung nach § 39 Abs 1 StPO nicht auf. Der Wohnsitz einzelner Angeklagter im Sprengel eines anderen Gerichts kann eine Änderung des gesetzlich vorgesehenen Gerichtsstands nicht rechtfertigen (vgl RIS‑Justiz RS0053539 [T4]).
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