OGH 6Ob34/25f

OGH6Ob34/25f26.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei C* P*, geboren am *, vertreten durch Dr. Maximilian Maier, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagten Parteien 1. P* GmbH, *, Deutschland, 2. R* inc., *, USA, 3. R* GmbH & Co KG, *, Deutschland, erst‑ und drittbeklagte Partei vertreten durch DORDA Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 4.000 EUR sA und Feststellung, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht vom 27. Jänner 2025, GZ 4 R 124/24w‑15, womit der Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 20. Juni 2024, GZ 27 Cg 50/24b‑3, bestätigt wurde, und den Ordinationsantrag der klagenden Partei in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00034.25F.0326.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

II. Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts erlitten habe.

[2] Die Zweitbeklagte, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten hat, sei die Herstellerin des fehlerhaften Beatmungsgeräts. Die Haftung der Beklagten ergebe sich aus dem PHG sowie aus ihrem schuldhaften Verhalten, weil sie trotz Kenntnis der Fehler des Produkts (Schaumstoffzersetzung, wodurch Gase und Feinstaubteilchen davon in die Lungen der Anwender gelangt seien) dieses nicht zurückgerufen und keine Sicherheitswarnungen abgegeben hätten. Der Zweitbeklagten habe bereits ab dem Jahr 2015 bzw seit 2015 klar sein müssen, dass die Beatmungsgeräte fehlerhaft gewesen seien. Der Kläger habe von 2012 bis 2023 ein fehlerhaftes Beatmungsgerät der Beklagten in Verwendung gehabt. Eine Sicherheitsmitteilung sei erst am 14. 6. 2021 durch die Erstbeklagte erfolgt.

[3] Die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts ergebe sich aus der Verletzung der Verpflichtung der Zweitbeklagten zu einem Handeln in Österreich, konkret das Beatmungsgerät zurückzurufen und eine Sicherheitsmitteilung herauszugeben. Die internationale Zuständigkeit österreichischer Gerichte liege nach § 27a iVm § 92a JN sowie Art 7 Z 3 EuGVVO vor und folge diese nach § 93 JN auch aus der zwischen den Beklagten aufgrund ihrer Solidarhaftung bestehenden materiellen Streitgenossenschaft gemäß § 11 Z 1 ZPO.

[4] Hilfsweise stellte die Klägerin einen Ordinationsantrag an den Obersten Gerichtshof.

[5] Das Erstgericht wies die Klage gegen die Zweitbeklagte a limine wegen fehlender internationaler Zuständigkeit zurück.

Rechtliche Beurteilung

[6] Das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung, bewertete den Entscheidungsgegenstand mit insgesamt 30.000 EUR übersteigend und ließ den ordentlichen Revisionsrekurs nicht zu.

[7] I. Der außerordentliche Revisionsrekurs des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO auf:

[8] 1. Bereits in den Entscheidungen 3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b, 8 Ob 126/24y und 9 Ob 93/24b hat der Oberste Gerichtshof in vergleichbaren Fällen die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der Zweitbeklagten mit Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika für die Schadenersatzklage der Kläger verneint. Daran ist auch im vorliegenden Verfahren festzuhalten.

[9] 1.1. Für die Prüfung der internationalen Zuständigkeit sind gemäß § 41 Abs 2 JN die Klageangaben maßgebend (RS0115860). Sind die die Zuständigkeit begründenden Tatsachenbehauptungen zugleich Anspruchsvoraussetzungen („doppelrelevante Tatsachen“), so ist ihre Richtigkeit zu unterstellen (RS0115860 [T4]). Im Zusammenhang mit doppelrelevanten Tatsachen hat der Oberste Gerichtshof bereits ausgesprochen, dass die Beurteilung, ob die diesbezüglichen Prozessbehauptungen schlüssig sind, immer nur den Einzelfall betrifft und damit regelmäßig keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO bildet (3 Ob 129/24b [Rz 8]; 3 Ob 200/23t [Rz 8]).

[10] 1.2. Gemäß § 27a Abs 1 JN besteht die inländische Gerichtsbarkeit für eine bürgerliche Rechtssache bereits dann, wenn die Voraussetzungen für eine örtliche Zuständigkeit vorliegen. Dies gilt gemäß § 27a Abs 2 JN (nur dann) nicht, soweit nach Völkerrecht anderes bestimmt ist. Die amtswegige Prüfung der inländischen Gerichtsbarkeit (§ 41 JN) sowie der örtlichen Zuständigkeit hat in einem einheitlichen Vorgang zu erfolgen (9 Ob 93/24b [ErwGr 1.2.]; 3 Ob 200/23t [Rz 6]).

[11] 1.3. Ein Abkommen, das die Zuständigkeit in bürgerlichen Rechtssachen zwischen Österreich und den Vereinigten Staaten von Amerika gesondert regelt, besteht nicht. Für die behauptete örtliche und internationale Zuständigkeit sind daher in Anwendung des § 27a Abs 1 JN iVm § 41 Abs 2 JN die Voraussetzungen auf Basis der Angaben des Klägers zu prüfen.

[12] 1.4. Gemäß § 92a JN können Klagen, die den Ersatz des Schadens, der aus der Verletzung einer Person entstanden ist, auch bei dem Gericht eingebracht werden, in dessen Sprengel das den Schaden verursachende Verhalten gesetzt wurde. Beim Auseinanderfallen von Handlungsort und Erfolgsort ist allein der Ort maßgeblich, an dem das schädigende Verhalten gesetzt wurde. Der Ort, an dem das schädigende Verhalten seine schadensauslösende Wirkung zeigte oder an dem der Schaden eingetreten ist, hat außer Betracht zu bleiben (RS0046720). Die im außerordentlichen Revisionsrekurs angesprochene Ubiquitätstheorie, wonach die Schadenersatzklage analog zu der vom Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) zu Art 5 Z 3 EuGVÜ auch bei jenem Gericht eingebracht werden könne, in dessen Sprengel der Ort liege, an dem der unmittelbare Schaden eingetreten sei, wird vom Obersten Gerichtshof für § 92a JN abgelehnt (RS0046720 [T1]; 2 Ob 157/04h).

[13] 2.1. Der Kläger wirft der Zweitbeklagten, zusammengefasst gestützt auf eine Produktbeobachtungspflicht (6 Ob 215/11b) sowie deren Vigilanzverpflichtungen nach der Richtlinie 93/42/EWG betreffend Medizinprodukte, nach dem MPG 1996, der MP‑VO und dem MPG 2021 die Unterlassung pflichtgemäßen Verhaltens vor, wobei der Wohnort des Klägers (allenfalls Wien am Sitz des Bundesamts für Sicherheit im Gesundheitswesen [BASG]) der Ort gewesen sei, an dem gehandelt hätte werden müssen.

[14] 2.2. Bei Unterlassungen ist Handlungsort der Ort, an dem zu handeln gewesen wäre (2 Ob 308/02m).

[15] 3. Die Rechtsauffassung des Rekursgerichts, für pflichtwidrige Unterlassungen der Zweitbeklagten in Österreich bestehe kein ausreichender Anknüpfungspunkt, ist nicht korrekturbedürftig (vgl 3 Ob 200/23t [Rz 12]; 3 Ob 129/24b; 8 Ob 126/24y; 9 Ob 93/24b).

[16] 4.1. Aber auch in Bezug auf die vom Kläger behaupteten Verletzungen der Vigilanzverpflichtungen der Zweitbeklagten ist seinem Vorbringen betreffend den Aspekt der örtlichen und internationalen Zuständigkeit kein schlüssiger Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, dass die Zweitbeklagte diese (ihr als pflichtwidrig vorgehaltenen) unterlassenen Handlungen am Ort der Verwendung des Beatmungsgeräts (Wohnort des Klägers) bzw am Sitz des BASG hätte setzen müssen.

[17] 4.2. Nach den zitierten Vorentscheidungen (3 Ob 200/23t Rz 10 f; 3 Ob 129/24b; 8 Ob 126/24y; 9 Ob 93/24b) knüpften die Vorschriften des MPG 1996, in dem die bis 25. 5. 2021 in Geltung gestandene Richtlinie 93/42/EWG betreffend Medizinprodukte umgesetzt war, die umfangreiche Anforderungen an Medizinprodukte wie insbesondere auch deren regelmäßige Überprüfung vorsahen, an das erstmalige Inverkehrbringen in den Europäischen Wirtschaftsraum an. Dieses erstmalige Inverkehrbringen war gemäß § 7 Abs 1 MPG 1996 – neben anderen Voraussetzungen – nur dann zulässig, wenn der dafür „Verantwortliche“ (der Hersteller, dessen Bevollmächtigter oder der Importeur, vgl § 2 Abs 12 MPG 1996) seinen Sitz in einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hatte. Sämtliche Vorschriften über die Verantwortlichkeit und Zusammenarbeit sowie Überprüfungs- und Meldepflichten (auch) betreffend die „post-market-surveillance“, die in Konformitätsbewertungsverfahren näher geregelt sind, richteten sich an denjenigen, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte. Eine unmittelbare Mitteilungs- oder Verständigungspflicht über „Zwischenfälle“ (Fehlfunktionen oder Mängel des Produkts, die geeignet sind, den Gesundheitszustand eines Patienten zu verschlechtern) an die Patienten lässt sich diesen Normen hingegen nicht entnehmen.

[18] 4.3. Dass (auch) die Zweitbeklagte als in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässige Herstellerin im Jahr 2015 nach dem damals anwendbaren MPG 1996 in das europaweit geltende Medizinprodukteüberwachungs- und ‑meldesystem derart eingebunden gewesen wäre (und Pflichten daraus verletzt hätte), dass sie eine am Wohnort des Klägers zu erfüllende Verständigungspflicht unterlassen hätte, hat der Kläger nicht behauptet, und Anhaltspunkte dafür sind (auch hier) nicht erkennbar.

[19] 4.4. Erstmals im Rechtsmittelverfahren konkretisiert der Kläger seinen behaupteten Verstoß der Zweitbeklagten gegen das MPG 1996. Danach wäre die Zweitbeklagte gemäß § 70 Abs 3 MPG 1996 verpflichtet gewesen, dem BASG unverzüglich jede Fehlfunktion der von ihr importierten Geräte zu melden. Aber auch damit kann die internationale Zuständigkeit der Zweitbeklagten nicht begründet werden. Abgesehen davon, dass der Oberste Gerichtshof in den Vorentscheidungen bereits dargelegt hat, dass sich sämtliche auch aus dem MPG 1996 ergebenden Meldepflichten nur an denjenigen richteten, der seinen Sitz im „Geltungsbereich des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum“ hatte, ist die Zweitbeklagte von § 70 Abs 3 MPG 1996 nicht erfasst, weil sie als Herstellerin des Beatmungsgeräts dieses Medizinprodukt nicht im EWR erstmalig in Verkehr gebracht hat. Dies war unstrittig die Erstbeklagte (vgl 8 Ob 126/24y [Rz 17]).

[20] 4.5. Auch zur seit dem 26. 5. 2021 geltenden Medizinprodukteverordnung (Verordnung [EU] 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, ABl L 117/1, MP‑VO oder Medical Device Regulation, MDR) ist die Ansicht der Vorinstanzen vertretbar, der Kläger habe erstinstanzlich kein hinreichendes Vorbringen zu einer gerade in Österreich und im Sprengel des Erstgerichts begangenen Unterlassung erstattet. Insbesondere ist Art 10 Abs 12 MP-VO auch im Fall eines Rückrufs keine Pflicht der Herstellerin zum unmittelbaren Tätigwerden an jedem einzelnen Einsatzort des Medizinprodukts zu entnehmen. Soweit der Revisionsrekurs eine unterlassene Verständigung des BASG, sohin in Österreich, als haftungsbegründend anführt, handelt es sich um eine unzulässige und damit unbeachtliche Neuerung (RS0042091).

[21] 5. Richtig ist, dass § 92a JN auch auf Ersatzansprüche nach dem PHG anwendbar ist (3 Ob 232/23y [Rz 15]). Das schadenauslösende Verhalten der Zweitbeklagten als Produktherstellerin im Sinne des § 3 PHG wurde aber nicht in Österreich gesetzt (vgl RS0046720).

[22] 6. Der Revisionsrekurs nimmt schließlich auf das ProduktsicherheitsG 2004 (PSG 2004) Bezug. Dabei übersieht der Kläger jedoch, dass dieses Gesetz gegenüber dem MPG 1996 und der MP‑VO nur subsidiär anwendbar ist (§ 2 SPG 2004 iVm Art 1 Abs 2 ProduktsicherheitsRL [RL 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit]). Darüber hinaus definiert es als nach diesem Gesetz verpflichtete Hersteller nur diejenigen Produzenten, die ihren Sitz in der EU („Gemeinschaft“) haben; bei einem Produzenten mit Sitz außerhalb der EU ist dessen Vertreter mit Sitz in der EU oder sonst der Importeur der „Hersteller“ und damit derjenige, den die Pflichten nach dem PSG 2004 treffen. Auf die Verletzung einer nach diesem Gesetz in Österreich durch die Zweitbeklagte zu erfüllenden Pflicht kann die internationale Zuständigkeit des angerufenen Gerichts hinsichtlich der Zweitbeklagten daher ebenfalls nicht gestützt werden (8 Ob 126/24y [ErwGr 6.]).

[23] 7. Der vom Kläger in der Revision noch angesprochene Gerichtsstand der Streitgenossenschaft nach § 93 JN wird nur am allgemeinen Gerichtsstand eines der Streitgenossen begründet (6 Ob 208/02k; vgl RS0046744), sodass seine Anwendung auf den vorliegenden Fall schon deshalb ausscheidet, weil weder die erst- noch die drittbeklagten Parteien über einen allgemeinen Gerichtsstand in Österreich verfügen.

[24] 8. Der Senat sieht sich auch nicht veranlasst, der Anregung des Revisionsrekurses auf Einleitung eines Vorabentscheidungsersuchens an den Gerichtshof der Europäischen Union zu folgen: Die ersten vier Fragen stellen im Wesentlichen die gleiche Frage – nur anders formuliert – dar und laufen letztlich auf eine Auslegung des § 70 MPG 1996 hinaus. Nach der Regierungsvorlage zum MPG 1996 wurde mit § 70 Abs 3 MPG 1996 die Vorgabe des Art 10 Abs 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte umgesetzt (ErläutRV 313 BlgNR XX. GP , 97). Die letztgenannte Bestimmung verpflichtete die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen nach Erhalt von Informationen über Vorkommnisse nach dem Inverkehrbringen zu treffen. Da der europäische Gesetzgeber den Mitgliedsstaaten damit einen sehr großen Umsetzungsspielraum ließ, sieht der Senat in der nationalen Umsetzung des Art 10 Abs 1 der Richtlinie 93/42/EWG über Medizinprodukte keine Verletzung der Richtlinie. Die weitere Frage eines Verstoßes eines Mitgliedstaats gegen den Effektivitätsgrundsatz, wenn dieser in der vorliegenden Konstellation die internationale Zuständigkeit verneint, stellt sich nicht. Sie betrifft ausschließlich die zivilprozessualen Vorschriften der Europäischen Union, insbesondere die EuGVVO 2012, und nicht die hier anzuwendenden materiell‑rechtlichen Bestimmungen.

II. Zum Ordinationsantrag:

[25] 1. Über den vom Kläger gestellten Eventualantrag auf Ordination ist in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (RS0124243).

[26] 2.1. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.

[27] 2.2. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (RS0124087 [T4]).

[28] 2.3. Der Kläger führt zu seinem Ordinationsantrag ohne jede Konkretisierung lediglich aus, die Rechtsverfolgung gegenüber der Zweitbeklagten sei „im Ausland unmöglich und unzumutbar“. Es bestehe „das Risiko, dass das Erstgericht die inländische Gerichtsbarkeit verneint, weshalb auch dann die Voraussetzungen der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des österreichischen Gerichts“ vorlägen. Damit zeigt der Kläger aber nicht auf, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung gegen die Zweitbeklagte in den Vereinigten Staaten für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte.

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