Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei b* GmbH, *, vertreten durch Aigner Rechtsanwalts‑GmbH in Linz, wider die beklagte Partei G* S.p.A., *, Italien, vertreten durch Mag. Thomas Fraiss, Rechtsanwalt in Wien, wegen 50.000 EUR sA, im Verfahren über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 19. Dezember 2024, GZ 4 R 117/24i‑36, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00026.25D.0326.000
Spruch:
Die Zurückziehung der außerordentlichen Revision wird zur Kenntnis genommen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Beklagte zog ihre außerordentliche Revision mit Schriftsatz vom 17. 3. 2025 zurück.
[2] Die Zurückziehung ist nach § 484 ZPO iVm § 513 ZPO bis zur Entscheidung über diese zulässig und mit deklarativer Wirkung zur Kenntnis zu nehmen (RS0110466 [T9]).
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