OGH 1Ob200/24d

OGH1Ob200/24d25.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Hofrat Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. C*, vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. Amhof & Dr. Damian GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei A* AG, *, vertreten durch die Kosch & Partner Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen 600.090 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2024, GZ 15 R 34/24s‑257, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00200.24D.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Konsumentenschutz und Produkthaftung

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die beklagte Bank gewährte einer GmbH einen (weiteren) Kredit über 600.000 EUR zur Zwischenfinanzierung ihres Unternehmensbetriebs bis zur gänzlichen Verlagerung ihres österreichischen Produktionsstandorts in das Ausland. Dieser (Überbrückungs-)Kredit sollte aus dem Verkaufserlös der nicht mehr benötigten österreichischen Produktionsmaschinen getilgt werden. Der Geschäftsführer und Mehrheitsgesellschafter der GmbH ersuchte den Kläger – seinen Cousin – um eine von der beklagten Bank geforderte Besicherung dieses Kredits. Informationen über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft erteilte er ihm nicht. Der Kläger erkundigte sich auch nicht danach, weil ihm der Geschäftsführer der GmbH vorschlug, „zu seiner Absicherung“ einen „Kaufvertrag“ über drei Produktionsmaschinen abzuschließen, sodass er „kein Risiko eingehe“. Dabei verschwieg er, dass diese Maschinen bereits im Sicherungseigentum der Beklagten standen. Der Kläger stimmte aus „familiären und freundschaftlichen Gründen“ – die GmbH war vom gemeinsamen Großvater gegründet worden – der Besicherung des Überbrückungskredits zu, verpflichtete sich, der Beklagten zur Sicherstellung eine Bankgarantie über 600.000 EUR beizubringen und übergab ihr diese am 3. 10. 2007. Über seine finanziellen Verhältnisse wollte er der Beklagten keine Auskunft erteilen. Zur eigenen „Absicherung“ hatte er mit der GmbH einen Kaufvertrag über drei – allerdings im Sicherungseigentum der Beklagten stehende – Produktionsmaschinen abgeschlossen. Nachdem der Verkauf der österreichischen Produktionsmittel letztlich gescheitert war, wurde am 25. 2. 2008 das Konkursverfahren über die GmbH eröffnet. Die Beklagte zog daher die vom Kläger beigebrachte Bankgarantie. Dieser ersetzte der garantierenden Bank die bezahlten 600.000 EUR samt 90 EUR Spesen. Er verkaufte zu diesem Zweck eine Eigentumswohnung und tilgte den Restbetrag „zwischen“ 50.000 EUR und 70.000 EUR in Raten.

[2] Der Kläger begehrt von der Beklagten Zahlung von 600.090 EUR, weil sie ihn nicht über die bereits zum Zeitpunkt der Beibringung der Bankgarantie schlechte wirtschaftliche Lage der GmbH aufgeklärt habe. Sie habe daher gegen ihre Aufklärungspflicht gemäß § 25c KSchG sowie gegen ihre „allgemeine zivilrechtliche“ Aufklärungspflicht verstoßen. Jedenfalls wäre seine Verbindlichkeit aus dem Sicherungsgeschäft gemäß § 25d KSchG zu mindern gewesen, weil sie in einem krassen Missverhältnis zu seiner finanziellen Leistungsfähigkeit gestanden sei.

[3] Die Beklagte wandte im Wesentlichen – soweit für das vorliegende Revisionsverfahren von Bedeutung – ein, dass sie zum Zeitpunkt der Beibringung der Bankgarantie durch den Kläger weder erkannt habe, dass die GmbH den Überbrückungskredit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen könne, noch sei ihr dies erkennbar gewesen. Ein Verstoß gegen § 25c KSchG könne ihr daher – ebenso wie eine Verletzung der „allgemeinen“ zivilrechtlichen Aufklärungspflicht – nicht angelastet werden. Auf das Mäßigungsrecht des § 25d KSchG könne sich der Kläger schon mangels krassen Missverhältnisses zwischen seiner Verpflichtung und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit nicht stützen.

[4] Der Senat bejahte bereits im zweiten Rechtsgang zu 1 Ob 40/17i die Interzedentenstellung des Klägers gemäß § 25c KSchG und legte dar, dass die Haftung der Beklagten nach dieser Bestimmung (nur) davon abhänge, ob sie bei Beibringung der Bankgarantie durch den Kläger erkannte oder erkennen musste, dass die GmbH ihre dadurch besicherte (neue) Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen werde.

[5] Das Erstgericht wies die Klage im vierten Rechtsgang ab.

[6] Der Beklagten sei kein Verstoß gegen die Informationspflicht des § 25c KSchG vorzuwerfen. Es sei ihr weder tatsächlich bekannt gewesen, dass die GmbH den neuen (Überbrückungs‑)Kredit von 600.000 EUR nicht (vollständig) zurückzahlen könne, noch habe sie dies erkennen können. Sie habe vielmehr davon ausgehen dürfen, dass dieser Kredit – wie geplant – durch den Erlös aus dem Verkauf der österreichischen Produktionsmaschinen getilgt werden könne. Auch eine Verletzung von außerhalb des Anwendungsbereichs dieser Bestimmung bestehenden vorvertraglichen („allgemeinen“) Aufklärungspflichten sei der Beklagten mangels Kenntnis von der schlechten wirtschaftlichen Lage der Hauptschuldnerin nicht vorzuwerfen.

[7] Die Voraussetzungen des Mäßigungsrechts nach § 25d KSchG lägen mangels Schutzbedürftigkeit des Klägers, insbesondere mangels krassen Missverhältnisses zwischen der übernommenen Verpflichtung und seiner (auch gar nicht feststellbaren) finanziellen Leistungsfähigkeit, nicht vor.

[8] Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts, schloss sich im Wesentlichen dessen Rechtsansicht an und ließ die ordentliche Revision mangels erheblicher Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu.

[9] Der Anschein einer Kenntnis der Beklagten, dass die GmbH den ihr gewährten Überbrückungskredit voraussichtlich nicht (vollständig) zurückzahlen könne, sei durch die gegenteilige Feststellung widerlegt worden. Einen Anschein des „Kennenmüssens“ gebe es nicht. Dass die Beklagte nicht erkannt habe, dass die GmbH diesen Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen können werde, sei ihr nach den erstinstanzlichen Feststellungen nicht vorzuwerfen. Konkrete Anhaltspunkte für eine Anwendung des Mäßigungsrechts des § 25d KSchG habe der Kläger (auch) in seiner Berufung nicht dargelegt.

Rechtliche Beurteilung

[10] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers ist mangels Darlegung einer erheblichen Rechtsfrage nicht zulässig.

[11] 1. Die behauptete Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens wurde geprüft, sie liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Angebliche erstinstanzliche Verfahrensmängel, die vom Berufungsgericht verneint wurden, können in dritter Instanz nicht mehr releviert werden (RS0042963).

2. Zur Aufklärungspflicht des § 25c KSchG:

[12] 2.1. Gemäß § 25c KSchG hat der Gläubiger (Unternehmer) den Verbraucher, der einer Verbindlichkeit als Interzedent beitritt, auf die wirtschaftliche Lage des (Haupt-)Schuldners hinzuweisen, wenn er erkennt oder erkennen muss, dass der (Haupt-)Schuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht oder nicht vollständig erfüllen wird. Unterbleibt diese Information, haftet der Interzedent nur, wenn er seine Verpflichtung auch bei entsprechender Aufklärung übernommen hätte. § 25c KSchG bezweckt eine Verminderung des Risikos des Interzedenten sowie seine nachdrückliche Warnung (RS0113880). Eine nachträgliche – nach Abschluss des Interzessionsvertrags – eingetretene Verschlechterung der Lage des Schuldners begründet keine Warnpflicht (RS0113880 [T4]; RS0115983 [T2]). Die Behauptungs- und Beweislast dafür, dass der Gläubiger dessen wirtschaftliche (Not-)Lage kannte oder kennen musste, trifft den Interzedenten (RS0120350; RS0113880 [T7]). Wird der Gläubiger selbst aktiv, um diesen in das Schuldverhältnis einzubeziehen, deutet dies zwar prima facie darauf hin, dass er die Einbringung der Forderung beim (Haupt-)Schuldner als nicht gesichert ansah (RS0113882). Dies gilt aber dann nicht, wenn die Verbindlichkeit des Hauptschuldners gleichzeitig mit der Übernahme der Haftung des Interzedenten eingegangen wurde (RS0113882 [T3, T5]). Außerdem wird dieser Anschein dadurch widerlegt, dass feststeht, dass der Gläubiger tatsächlich nicht erkannte, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen werde (RS0113882 [T6]).

[13] 2.2. In welchem Umfang sich der Gläubiger über die Wirtschaftslage des Hauptschuldners informieren muss, hängt neben Art und Ausmaß der Verbindlichkeit (RS0115984) vor allem von den Umständen ab, unter denen es zum Abschluss des Kreditvertrags kam (RS0112839 [T3]). Auch die Geschäfts(un)erfahrenheit des Interzedenten kann dafür eine Rolle spielen (RS0115982). Die Prüf- und Informationspflichten des Gläubigers dürfen aber nicht überspannt werden (RS0112839 [T6]). Ob er erkannte oder erkennen musste, dass der Hauptschuldner seine Verbindlichkeiten voraussichtlich nicht (vollständig) erfüllen werde, hängt jeweils vom Einzelfall ab und begründet daher typischerweise keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RS0116208).

[14] 2.3. Im vorliegenden Fall steht fest, dass der Beklagten die Gefahr der Uneinbringlichkeit des der GmbH gewährten Überbrückungskredits tatsächlich nicht bekannt war. Damit wurde ein allfälliger – durch einen aktiv betriebenen Sicherungswunsch des Gläubigers begründeter – erster Anschein, dass der Gläubiger die Einbringung der Kreditforderung als nicht gesichert ansah, entkräftet. Einen Anschein des „Kennenmüssens“ gibt es nicht (RS0113882 [T6]).

[15] 2.4. Fraglich ist daher allein, ob die Beklagte erkennen konnte, dass die GmbH den neuen Kredit voraussichtlich nicht (vollständig) tilgen kann. Die Lösung der Rechtsfrage (2 Ob 288/03x), ob der Gläubiger die Wirtschaftslage seines Schuldners ausreichend prüfte, erfordert ein Tatsachensubstrat zum anzuwendenden Sorgfaltsmaßstab bei der Beurteilung der Bonität des (Haupt‑)Schuldners.

[16] Das Erstgericht führte dazu ein umfassendes Beweisverfahren durch, legte dessen Ergebnisse ausführlich dar und kam auf Tatsachenebene zum Schluss, dass für die Beklagte keine konkreten Hinweise darauf vorlagen, dass die GmbH den neuen Kredit nicht tilgen könne. Es stellte insbesondere (auch disloziert in seiner rechtlichen Beurteilung) fest, dass die Beklagte deren Bonität laufend (auch anhand monatlicher Saldenlisten) prüfte und diese kurz vor Beibringung der Bankgarantie durch den Kläger als „mittel“ („eher geringes Ausfallrisiko“) einstufte. Anhaltspunkte dafür, dass diese Beurteilung unrichtig gewesen wäre oder auf einer unzureichenden Grundlage beruht hätte, ergeben sich weder aus dem Sachverhalt noch wird dies – auf Basis der Feststellungen – in der Revision nachvollziehbar dargelegt. Der Rechtsmittelwerber geht vielmehr selbst davon aus, dass die Beklagte die wirtschaftliche Situation der GmbH laufend analysiert habe. Sie „verließ“ sich bei ihrer Bonitätsprüfung also gerade nicht nur auf den letzten geprüften Jahresabschluss, sondern bezog auch unterjährige Unternehmensdaten der GmbH in ihre Beurteilung ein. Die Beklagte nahm auch eine Betriebseinschau am rumänischen Produktionsstandort vor. Außerdem stützte sie ihre Bonitätsbeurteilung auf eine von einem (von der GmbH beauftragten) externen (Unternehmens-)Berater erstellte aktuelle Planungsrechnung. Warum auch dieser die finanzielle Lage der GmbH – für die Beklagte erkennbar – unrichtig beurteilt haben sollte und sie dessen Prognoserechnung ihrer Beurteilung nach § 25c KSchG daher nicht zugrunde legen durfte (vgl 3 Ob 214/18v [Pkt 1.2.], wo das Vertrauen des Gläubigers auf vom Hauptschuldner vorgelegte Unternehmensdaten im Einzelfall als unbedenklich angesehen wurde), erschließt sich nicht.

[17] 2.5. Im vorliegenden Fall kommt es außerdem – was der Revisionswerber teilweise übersieht – nur darauf an, ob für die Beklagte erkennbar war, dass die GmbH ihre neue Verbindlichkeit voraussichtlich nicht (vollständig) durch den beabsichtigten Verkauf ihrer österreichischen Produktionsmaschinen tilgen könne. Der vom Kläger besicherte Überbrückungskredit sollte ja nur kurzfristig die erforderliche Liquidität bis zu diesem Verkauf (im Rahmen der Aufgabe des österreichischen Produktionsstandorts) sichern und durch den Verkaufserlös zurückbezahlt werden.

[18] Warum für die Beklagte erkennbar gewesen wäre, dass der beabsichtigte Verkauf der Maschinen scheitern würde, ist (auch nach den Revisionsausführungen) nicht ersichtlich. Aus den Feststellungen ergibt sich vielmehr, dass sie diesen Verkauf (zu einem für die Abdeckung des neuen Kredits ausreichenden Kaufpreis) bei Interzession des Klägers schon deshalb für wahrscheinlich halten durfte, weil die GmbH zu diesem Zeitpunkt bereits konkrete Gespräche mit einem Kaufinteressenten führte, die letztlich auch in den Abschluss eines Kaufvertrags mündeten, dessen Erfüllung nur an der Finanzierung des Kaufpreises scheiterte. „Absolute Gewissheit“ der Beklagten, dass der beabsichtigte Verkauf zustande kommen werde, war entgegen den Revisionsausführungen nicht zu fordern, setzt § 25c KSchG doch nur die Erkennbarkeit voraus, dass der Schuldner seine Verbindlichkeit „voraussichtlich“ nicht erfüllen kann. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der beabsichtigte Verkauf „voraussichtlich“ scheitern würde und der neue Kredit daher nicht aus dem Verkaufserlös zurückbezahlt werden könne, ergeben sich aus den Feststellungen aber nicht.

[19] Dass die Beklagte eine eigene Bewertung der Maschinen der GmbH vornehmen hätte müssen (wobei auch deren in der Revision zugrunde gelegter Wert zwischen 600.000 EUR und 800.000 EUR betrug und daher für die Tilgung des Überbrückungskredits ausgereicht hätte), war schon im Hinblick auf die ihr bekannten Verkaufsgespräche und den dabei voraussichtlich erzielbaren Kaufpreis, vor allem aber aufgrund der Bewertung durch den externen Unternehmensberater in der von diesem erstellten Planungsrechnung nicht zu fordern und hätte wohl eine Überspannung der Prüfpflicht bedeutet. Jedenfalls ist es vertretbar, dass die Vorinstanzen im Ergebnis vom Erfordernis einer eigenen Bewertung durch die Beklagte absahen.

[20] Wie diese die „Seriosität“ des Kaufinteressenten konkret (anders) beurteilen hätte sollen und welche (zusätzlichen) „Beweise“ sie für den beabsichtigten Verkauf der Maschinen fordern hätte müssen, legt die Revision nicht nachvollziehbar dar. Dass konkrete Verkaufsgespräche erfolgten, die letztlich auch zum Abschluss eines Kaufvertrags führten, steht fest.

[21] 2.6. Dass der Kläger von der Beklagten über deren Sicherungseigentum (auch) an jenen Maschinen, die er selbst zur Absicherung erwerben wollte, nicht informiert wurde, vermag schon deshalb keinen Verstoß gegen § 25c KSchG zu begründen, weil der Kläger die Beklagte seinerseits nicht von dem von ihm abgeschlossenen Kaufvertrag über diese Maschinen in Kenntnis gesetzt hatte. Woraus sich dennoch eine Aufklärungspflicht der Beklagten über ihr Sicherungseigentum ergeben sollte, legt die Revision nicht plausibel dar.

[22] 2.7. Dem Vorwurf des Klägers, die Vorinstanzen hätten zur Frage der Erkennbarkeit des Umstands, dass die GmbH den neuen Kredit nicht (vollständig) zurückzahlen könne, zu Unrecht nur auf eine subjektive Vorwerfbarkeit (im Sinn eines schadenersatzrechtlichen Verschuldens) abgestellt, sind die vom Berufungsgericht im Ergebnis geteilten Ausführungen des Erstgerichts zum objektiven Sorgfaltsmaßstab eines „ordentlichen Kaufmanns“ entgegenzuhalten, aus denen sich ergibt, dass schon ein objektiver Sorgfaltsverstoß verneint wurde.

3. Zur Aufklärungspflicht außerhalb des KSchG:

[23] Eine Warn- und Aufklärungspflicht außerhalb des Anwendungsbereichs des § 25c KSchG besteht nur, wenn die Bank Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit oder dem unmittelbar bevorstehenden wirtschaftlichen Zusammenbruch des (Haupt‑)Schuldners gehabt und sie ihm gerade wegen der Sicherheit des Dritten trotzdem den Kredit gewährt hätte, oder wenn sie aufgrund ihrer Kenntnis von der wirtschaftlichen Situation des (Haupt‑)Schuldners gewusst hätte, dass er zur Rückzahlung mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht in der Lage sei und sie daher den Interzedenten allein in Anspruch nehmen müsse (RS0026488; RS0026805; RS0042562). Die bloße Erkennbarkeit einer solchen Entwicklung löst hingegen noch keine Aufklärungspflicht aus (RS0026805 [T10]; RS0026488 [T13]; 4 Ob 254/14b [Pkt 3.1] mwN). Hier scheitert eine solche daher schon an der fehlenden Kenntnis der Beklagten von der Gefahr der Uneinbringlichkeit des der GmbH gewährten Kredits.

4. Zum Mäßigungsrecht des § 25d KSchG:

Dass die Vorinstanzen ein krasses Missverhältnis zwischen der finanziellen Leistungsfähigkeit des Klägers und der von ihm übernommenen Verpflichtung verneinten, begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil das Erstgericht keine konkreten Feststellungen zum Einkommen und Vermögen des Klägers treffen konnte. Die Behauptungs‑ und Beweislast für ein solches Missverhältnis (und dessen Erkennbarkeit) trifft aber den Kläger als Interzedenten, der seine Haftung gemäßigt erhalten möchte (vgl etwa 3 Ob 34/13s [Pkt 2.6.5]; 10 Ob 24/15z [Pkt 2c]). Davon abgesehen ist § 25d KSchG grundsätzlich nicht anzuwenden, wenn der Interzedent über seine Einkommensverhältnisse unvollständige Angaben macht und seine fehlende Leistungsfähigkeit nicht offenlegt (6 Ob 156/03i; 2 Ob 15/13i [Pkt 2.2]). Nach den Feststellungen verweigerte der Kläger aber bewusst – und auch nach konkreter Nachfrage durch die Beklagte – jede Auskunft zu seinen finanziellen Verhältnissen, sodass die Anwendung der genannten Bestimmung auch aus diesem Grund scheitern muss. Ein allfälliges Missverhältnis zwischen der von ihm übernommenen Verbindlichkeit und seiner finanziellen Leistungsfähigkeit wäre für die Beklagte nämlich gar nicht erkennbar gewesen.

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