OGH 2Ob34/25a

OGH2Ob34/25a25.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart, Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Verlassenschaftssache nach der am * 2023 verstorbenen D*, zuletzt *, wegen verlassenschaftsgerichtlicher Genehmigung eines Kaufvertrags, über den Revisionsrekurs des Erben D*, vertreten durch Mag. Berthold Hauser, öffentlicher Notar in Obernberg am Inn, gegen den Beschluss des Landesgerichts Ried im Innkreis vom 4. September 2024, GZ 6 R 68/24b‑23, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Ried im Innkreis vom 3. Juni 2024, GZ 5 A 272/23p‑19, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00034.25A.0325.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die 2023 verstorbene Erblasserin setzte in ihrem 2011 errichteten (wechselseitigen) Testament ihren Ehemann zum Alleinerben ein. Die Erblasserin und ihr Mann waren Hälfteeigentümer einer Liegenschaft samt darauf befindlichem Wohnhaus.

[2] Der Ehemann gab gestützt auf das Testament eine unbedingte Erbantrittserklärung zum gesamten Nachlass ab.

[3] Am 14. 5. 2024 beantragte er die verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung des Verkaufs der Gesamtliegenschaft.

[4] Das Erstgericht versagte die Genehmigung des Kaufvertrags.

[5] Das Rekursgericht bestätigte die Entscheidung, weil die im Kaufvertrag vorgesehene Auszahlung des Kaufpreises an den Erben eine Umgehung des § 797 ABGB bedeute. Den ordentlichen Revisionsrekurs ließ das Rekursgericht zu, weil keine höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage vorliege, ob einem Kaufvertrag über eine nachlasszugehörige Liegenschaft die abhandlungsgerichtliche Genehmigung zu versagen sei, wenn die Auszahlung des Kaufpreises vor Einantwortung unmittelbar an den erbantrittserklärten Erben erfolge.

[6] Mit Beschluss vom 2. 1. 2025 wurde dem Erben der Nachlass rechtskräftig eingeantwortet.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der gegen die Versagung der verlassenschaftsgerichtlichen Genehmigung gerichtete Revisionsrekurs des Erben ist mangels Beschwer nicht zulässig.

[8] 1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels ist ein Eingriff in die geschützte Rechtssphäre (RS0006497; RS0006641). Für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels bedarf es der materiellen Beschwer, die nur dann vorliegt, wenn die rechtlich geschützten Interessen des Rechtsmittelwerbers durch die Entscheidung unmittelbar beeinträchtigt werden, also in seine Rechtssphäre nachteilig eingegriffen wird (RS0118925). Dabei müssen subjektive Rechte betroffen sein (RS0006641 [T5, T13, T15]). Die Beschwer muss bei Einlangen des Rechtsmittels und auch noch im Zeitpunkt der Rechtsmittelentscheidung bestehen (RS0006497 [T36, T46]).

2. Im vorliegenden Fall fehlt die materielle Beschwer:

[9] 2.1. Mit Rechtskraft der Einantwortung wird der Erbe Gesamtrechtsnachfolger (RS0013001) und erwirbt damit unter Durchbrechung des Eintragungsgrundsatzes auch Eigentum an den im Eigentum des Erblassers stehenden Liegenschaften (5 Ob 122/23m Rz 5). Der ruhende Nachlass hört hingegen zu existieren auf (RS0013117). Daher wird durch eine spätere Einantwortung eine allenfalls erforderliche verlassenschaftsgerichtliche Genehmigung eines vom Erben im Namen der Verlassenschaft abgeschlossenen Vertrags ersetzt und das schwebend unwirksame Rechtsgeschäft wirksam (RS0007872 [T3]; Spruzina/Jungwirth in Kletečka/Schauer, ABGB‑ON1.03 § 810 Rz 15).

[11] 2.2. Da der Rechtsmittelwerber aufgrund der mittlerweile erfolgten Einantwortung ohnehin als Gesamtrechtsnachfolger der Erblasserin Alleineigentümer der Liegenschaft geworden ist und als solcher frei über diese verfügen kann, ist er durch die ihm als Nachlassvertreter im – mittlerweile aufgrund rechtskräftiger Einantwortung beendeten (RS0008365) – Verlassenschaftsverfahren nicht erteilte Genehmigung des Kaufvertrags nicht (mehr) beschwert.

[12] 3. Der Revisionsrekurs, der auch keine Ausführungen zur Beschwer enthält, ist daher zurückzuweisen.

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