European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00029.25S.0325.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
I. Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
II. Der Ordinationsantrag wird abgewiesen.
Begründung:
[1] Der Kläger begehrt von den Beklagten Schadenersatz und die Feststellung der Haftung für Gesundheitsschäden, die er durch die Verwendung eines fehlerhaften Beatmungsgeräts im Zeitraum November 2019 bis September 2021 erlitten habe. Das Beatmungsgerät habe die Zweitbeklagte hergestellt, die ihren Sitz in den Vereinigten Staaten von Amerika habe. Die Erstbeklagte sei die Importeurin dieses Geräts, die Drittbeklagte Bevollmächtigte im Sinn der VO (EU) 2017/745 über Medizinprodukte (MP‑VO).
Rechtliche Beurteilung
[2] Die Vorinstanzen verneinten die internationale Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für das Verfahren gegen die Zweitbeklagte.
[3] I. In seinem außerordentlichen Revisionsrekurs zeigt der Kläger keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO auf. Der Oberste Gerichtshof hat in ganz vergleichbar gelagerten Parallelverfahren bereits wiederholt ausgesprochen, dass die Verneinung der internationalen Zuständigkeit der österreichischen Gerichte für die gegen die zweitbeklagte Herstellerin gerichteten Ansprüche nicht korrekturbedürftig ist (3 Ob 200/23t, 3 Ob 129/24b, 8 Ob 126/24y und 9 Ob 93/24b). Der Revisionsrekurs ist daher zurückzuweisen.
[4] II. 1. Über den vom Kläger gestellten Eventualantrag auf Ordination ist in der für die Behandlung des Rechtsmittels vorgesehenen Besetzung zu entscheiden (RS0124243).
[5] 2. Sind für eine bürgerliche Rechtssache die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln, so hat der Oberste Gerichtshof aus den sachlich zuständigen Gerichten gemäß § 28 Abs 1 Z 2 JN eines zu bestimmen, welches für die fragliche Rechtssache als örtlich zuständig zu gelten hat, wenn der Kläger österreichischer Staatsbürger ist oder seinen Wohnsitz, gewöhnlichen Aufenthalt oder Sitz im Inland hat und im Einzelfall die Rechtsverfolgung im Ausland nicht möglich oder unzumutbar wäre.
[6] 3. Die Voraussetzungen des § 28 Abs 1 Z 2 JN sind nach § 28 Abs 4 zweiter Satz JN vom Antragsteller zu behaupten und zu bescheinigen (RS0124087 [T3]). Diese Bestimmung soll Fälle abdecken, in denen trotz Fehlens eines Gerichtsstands im Inland ein Bedürfnis nach Gewährung inländischen Rechtsschutzes vorhanden ist, weil ein Naheverhältnis zum Inland besteht und im Einzelfall eine effektive Klagemöglichkeit im Ausland nicht gegeben ist (RS0124087 [T4]).
[7] 4. Der Kläger führt in seinem Ordinationsantrag lediglich aus, die Rechtsverfolgung gegenüber der Zweitbeklagten sei „im Ausland unmöglich und unzumutbar“, weil keine Gerichtsstandsvereinbarung vorliege und auch „völkerrechtliche Bestimmungen“ fehlten. Es bestehe „das Risiko, dass das Erstgericht die inländische Gerichtsbarkeit verneint, weshalb auch dann die Voraussetzungen der mangelnden örtlichen Zuständigkeit des österreichischen Gerichts“ vorlägen. Damit zeigt der Kläger aber nicht auf, aus welchen Gründen die Rechtsverfolgung gegen die Zweitbeklagte in den Vereinigten Staaten von Amerika für ihn unmöglich oder unzumutbar sein sollte.
[8] 5. Der für den – aufgrund der unter einem erfolgten Zurückweisung des außerordentlichen Revisionsrekurses bereits eingetretenen – Fall der rechtskräftigen Verneinung der Zuständigkeit gestellte Ordinationsantrag war daher abzuweisen.
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