OGH 24Ns1/25v

OGH24Ns1/25v24.3.2025

Der Oberste Gerichtshof als Disziplinargericht für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter hat am 24. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Dr. Wurdinger sowie die Rechtsanwältin Dr. Ley‑Grassner und den Rechtsanwalt Mag. Stangl als Anwaltsrichter in der Disziplinarsache gegen *, Rechtsanwalt in *, AZ D 187/24 des Disziplinarrats der Rechtsanwaltskammer *, über den Antrag des Beschuldigten auf Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat nach Anhörung der Generalprokuratur nichtöffentlich (§ 62 Abs 1 zweiter Satz OGH-Geo 2019) den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0240NS00001.25V.0324.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag des Beschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, wird abgewiesen.

 

Gründe:

[1] Bei der Rechtsanwaltskammer * ist gegen *, Rechtsanwalt in *, ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 11. Dezember 2024 gefasste Einleitungsbeschluss (ON 11) wurde dem Beschuldigten am 24. Jänner 2025 zugestellt.

[2] Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025 beantragte dieser die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat (ON 12).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.

[4] Eine Übertragung aus dem Grund der Befangenheit ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (RIS‑Justiz RS0056885, RS0083346).

[5] Mit den pauschalen Behauptungen, der Disziplinarrat werde „allem Anschein nach von schwer kriminellen Elementen als Werkzeug verfassungsfeindlicher Bestrebungen missbraucht“, und die Rechtsanwaltskammer * versuche, den Beschuldigten „aus dem Beruf zu drängen und wirtschaftlich zu ruinieren, um eine offenbar nahtlos von der nationalsozialistischen Scheinjustiz übernommene, eklatant verfassungswidrige menschenrechtsfeindliche, genuin nationalsozialistische Praxis innerhalb der Justiz der Republik Österreich zu immunisieren“, macht der Antragsteller weder detailliert und konkret (vgl aber RIS‑Justiz RS0045962 [T7]) Ablehnungsgründe noch einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt geltend.

[6] Der Antrag ist daher abzuweisen.

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