European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0240NS00001.25V.0324.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag des Beschuldigten, die Durchführung des Disziplinarverfahrens einem anderen Disziplinarrat zu übertragen, wird abgewiesen.
Gründe:
[1] Bei der Rechtsanwaltskammer * ist gegen *, Rechtsanwalt in *, ein Disziplinarverfahren anhängig. Der am 11. Dezember 2024 gefasste Einleitungsbeschluss (ON 11) wurde dem Beschuldigten am 24. Jänner 2025 zugestellt.
[2] Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2025 beantragte dieser die Übertragung der Durchführung des Disziplinarverfahrens an einen anderen Disziplinarrat (ON 12).
Rechtliche Beurteilung
[3] Gemäß § 25 Abs 1 erster Satz DSt kann die Durchführung des Disziplinarverfahrens wegen Befangenheit der Mitglieder des Disziplinarrats oder aus anderen wichtigen Gründen auf Antrag des Beschuldigten, des Kammeranwalts oder des Disziplinarrats selbst einem anderen Disziplinarrat übertragen werden.
[4] Eine Übertragung aus dem Grund der Befangenheit ist nur dann statthaft, wenn entweder der gesamte Disziplinarrat oder so viele seiner Mitglieder befangen sind, dass dieser nicht mehr beschlussfähig ist (RIS‑Justiz RS0056885, RS0083346).
[5] Mit den pauschalen Behauptungen, der Disziplinarrat werde „allem Anschein nach von schwer kriminellen Elementen als Werkzeug verfassungsfeindlicher Bestrebungen missbraucht“, und die Rechtsanwaltskammer * versuche, den Beschuldigten „aus dem Beruf zu drängen und wirtschaftlich zu ruinieren, um eine offenbar nahtlos von der nationalsozialistischen Scheinjustiz übernommene, eklatant verfassungswidrige menschenrechtsfeindliche, genuin nationalsozialistische Praxis innerhalb der Justiz der Republik Österreich zu immunisieren“, macht der Antragsteller weder detailliert und konkret (vgl aber RIS‑Justiz RS0045962 [T7]) Ablehnungsgründe noch einen sonstigen wichtigen Grund im Sinn des § 25 Abs 1 DSt geltend.
[6] Der Antrag ist daher abzuweisen.
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