European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00018.25W.0324.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Linz zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Umstand, dass der Angeklagte nunmehr in Wien wohnhaft ist und sich durch die Delegierung an das Landesgericht für Strafsachen Wien Kosten ersparen würde, stellt mit Blick auf den Wohnsitz mehrerer von der Staatsanwaltschaft beantragter Zeugen in Salzburg keinen nichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar. Die nur ausnahmsweise zulässige Delegierung kommt daher nicht in Betracht (vgl RIS‑Justiz RS0053539).
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