European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:009OBA00092.24F.0319.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Arbeitsrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] 1. Bei der Auslegung von Verträgen iSd § 914 ABGB ist ausgehend vom Wortlaut der Vereinbarung die Absicht der Parteien zu erforschen. Lässt sich ein vom objektiven Erklärungswert abweichender Wille der Parteien nicht feststellen (RS0017915 [T28], RS0017834), ist der Vertrag unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs (vgl RS0017902) und der Übung des redlichen Verkehrs (vgl RS0017781) so auszulegen, wie er für einen redlichen und verständigen Empfänger zu verstehen war (vgl RS0113932).
[2] Steht die Vertragsauslegung durch die Vorinstanzen mit den Grundsätzen von Lehre und Rechtsprechung im Einklang, liegt keine erhebliche Rechtsfrage vor, kommt doch der Beurteilung, ob ein Vertrag im Einzelfall richtig ausgelegt wurde, keine darüber hinausgehende Bedeutung zu (RS0042776). Das ist auch hier nicht der Fall.
[3] 2. Zwischen den Parteien ist strittig, ob dem Kläger nach der Auflösungsvereinbarung vom 5. 4. 2005 eine Besitzstandspension oder eine „Altpension“ zusteht. Diesbezüglich kommt es darauf an, ob sich der in der Vereinbarung enthaltene Verweis auf den „Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte vom 16. 11. 1961 (kurz genannt: 'PR 61')“ auf den Kollektivvertrag in der Fassung 1975 oder in der (bereits) damals aktuellen Fassung 1997 bezieht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass ein redlicher Erklärungsempfänger davon ausgehen musste, dass die Parteien damit auf die aktuelle Fassung (des nicht unmittelbar geltenden Kollektivvertrags) Bezug nehmen wollten, ist nicht zu beanstanden.
[4] Nach diesem Kollektivvertrag wäre dem Kläger (nur) eine Besitzstandspension zugestanden. Eine solche war ihm auch ursprünglich ausdrücklich angeboten worden. Überzeugend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass stichhaltige und zweifelsfreie Anhaltspunkte, dass entgegen dem Anbot letztlich die Zusage einer „Altpension“ erfolgt sei, der Vereinbarung nicht entnommen werden können, zumal darin nicht nur eine Besitzstandspension, sondern auch eine „Altpension“ nicht namentlich erwähnt würden. Die bloße Aufzählung der Paragrafen stelle keine Zusage weitergehender Leistungen dar. Dabei handle es sich im Wesentlichen nur um die Wiedergabe der in § 8 Abs 5 des Kollektivvertrags (alte und neue Fassung) enthaltenen Formulierung und die Übernahme einer Passage aus dem Dienstvertrag.
[5] Der Revision, die sich im Wesentlichen auf die Wiederholung der bisherigen Argumente beschränkt, gelingt es nicht, gegen diese überzeugende Begründung Bedenken zu wecken.
[6] 3. Die Revision geht auch weiter davon aus, dass der in der Betriebsvereinbarung von 1981 enthaltene Verweis auf den (nicht unmittelbar anwendbaren) Kollektivvertrag betreffend Neuregelung der Pensionsrechte „in der jeweils geltenden Fassung“ unzulässig sei und daher in eine statische Verweisung umzudeuten sei.
[7] Zugleich wendet sich die Revision allerdings nicht nur nicht grundsätzlich gegen die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, dass davon unabhängig eine Abweichung von der Betriebsvereinbarung durch eine günstigere Einzelvereinbarung zulässig ist. Sie argumentiert nur damit, dass die Dienstverträge, die ebenfalls auf die „jeweils geltende Fassung des Kollektivvertrags“ verweisen, nicht günstiger seien. Dabei übergeht sie allerdings, dass im Vertrag vom 1. 4. 1994 zusätzlich vereinbart wurde, dass die Einschränkungen betreffend die Höchstbemessungsgrundlage abbedungen werden, woraus sich für den relevanten Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung (vgl RS0051060) sehr wohl eine wesentliche Besserstellung gegenüber der Betriebsvereinbarung auch unter Zugrundelegung eines statischen Verweises ergibt. Dass es sich dabei um eine Besserstellung handelt, gesteht der Kläger im Übrigen in Bezug auf die Auflösungsvereinbarung vom 5. 4. 2005 sogar ausdrücklich zu.
[8] 4. Insgesamt gelingt es dem Kläger daher nicht, das Vorliegen einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen. Die außerordentliche Revision des Klägers ist daher zurückzuweisen. Einer weiteren Begründung bedarf diese Zurückweisung nicht (§ 510 Abs 3 Satz 3 ZPO).
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