OGH 7Ob42/25i

OGH7Ob42/25i19.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, gegen die beklagte Partei M* N*, wegen Wiederaufnahme des Räumungsverfahrens AZ 8 C 205/19s des Bezirksgerichts Krems an der Donau, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 7. November 2024, GZ 1 R 109/24w‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00042.25I.0319.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

[1] Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entzieht alle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 4 Ob 123/24b).

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