OGH 13Os8/25p

OGH13Os8/25p19.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. März 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Prof. Dr. Lässig als Vorsitzenden sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Michel, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl und die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Brenner und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in Gegenwart des Schriftführers Richteramtsanwärter Mag. Vogel in der Strafsache gegen * N* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB sowie einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 26. November 2024, GZ 23 Hv 72/24g‑211, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00008.25P.0319.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Grundrechte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil setzte das Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht für die * N* zur Last liegenden strafbaren Handlungen – im dritten Rechtsgang unter formal verfehlter Wiederholung des im zweiten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs (vgl RIS-Justiz RS0098685 und Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 33 f) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG – unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren fest (ON 211).

Rechtliche Beurteilung

[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 (dritter Fall) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[3] Indem die Sanktionsrüge einwendet, das Erstgericht habe dem Angeklagten den Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB zu Unrecht nicht zugute gehalten, erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911).

[4] Die Beschwerdesicht, das Unterlassen der mildernden Wertung einer Verfahrensdauer, die – wie hier im Übrigen unsubstantiiert behauptet – Art 6 Abs 1 MRK verletzt (dazu RIS-Justiz RS0114926), ressortiere in den Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO, verkennt die Systematik der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Strafbemessung (§§ 32 bis 41a StGB). Danach deckt der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB nämlich zwei Fallgruppen ab. Einerseits den allgemeinen Milderungsgrund der durch eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer bewirkten Mehrbelastung und andererseits die aus der – auf der Basis der diesbezüglichen Judikatur des EGMR (dazu eingehend HK‑EMRK/Harrendorf/König/Voigt Art 6 MRK Rz 172 ff) zu beurteilenden – Verdichtung dieser Mehrbelastung resultierende Verletzung des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK (RIS-Justiz RS0132858). Die von der Beschwerde somit der Sache nach angesprochene Frage der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB ist aber ebenso Gegenstand der Berufungsentscheidung wie jene nach dessen Vorliegen (in diesem Sinn auch 12 Os 119/06a, SSt 2007/35 [verst Senat] sowie Kert, LiK-StPO § 281 Abs 1 Z 11 Rz 47 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 724).

[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.

[6] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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