European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0130OS00008.25P.0319.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Grundrechte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil setzte das Landesgericht Feldkirch als Schöffengericht für die * N* zur Last liegenden strafbaren Handlungen – im dritten Rechtsgang unter formal verfehlter Wiederholung des im zweiten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruchs (vgl RIS-Justiz RS0098685 und Lendl, WK‑StPO § 260 Rz 33 f) wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 4 Z 3 SMG und § 15 StGB sowie des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 sechster Fall, Abs 4 Z 3 SMG – unter Anwendung des § 28 Abs 1 StGB nach § 28a Abs 4 SMG eine Freiheitsstrafe von 15 Jahren fest (ON 211).
Rechtliche Beurteilung
[2] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 11 (dritter Fall) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[3] Indem die Sanktionsrüge einwendet, das Erstgericht habe dem Angeklagten den Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB zu Unrecht nicht zugute gehalten, erstattet sie bloß ein Berufungsvorbringen (RIS-Justiz RS0099911).
[4] Die Beschwerdesicht, das Unterlassen der mildernden Wertung einer Verfahrensdauer, die – wie hier im Übrigen unsubstantiiert behauptet – Art 6 Abs 1 MRK verletzt (dazu RIS-Justiz RS0114926), ressortiere in den Regelungsbereich des § 281 Abs 1 Z 11 dritter Fall StPO, verkennt die Systematik der Bestimmungen des Strafgesetzbuchs über die Strafbemessung (§§ 32 bis 41a StGB). Danach deckt der besondere Milderungsgrund des § 34 Abs 2 StGB nämlich zwei Fallgruppen ab. Einerseits den allgemeinen Milderungsgrund der durch eine unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer bewirkten Mehrbelastung und andererseits die aus der – auf der Basis der diesbezüglichen Judikatur des EGMR (dazu eingehend HK‑EMRK/Harrendorf/König/Voigt Art 6 MRK Rz 172 ff) zu beurteilenden – Verdichtung dieser Mehrbelastung resultierende Verletzung des Art 6 Abs 1 erster Satz MRK (RIS-Justiz RS0132858). Die von der Beschwerde somit der Sache nach angesprochene Frage der Gewichtung des besonderen Milderungsgrundes des § 34 Abs 2 StGB ist aber ebenso Gegenstand der Berufungsentscheidung wie jene nach dessen Vorliegen (in diesem Sinn auch 12 Os 119/06a, SSt 2007/35 [verst Senat] sowie Kert, LiK-StPO § 281 Abs 1 Z 11 Rz 47 und Ratz, WK-StPO § 281 Rz 724).
[5] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
[6] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[7] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)