European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00049.25V.0319.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Erwachsenenschutzrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 62 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Das Rekursgericht gab – soweit im Revisionsrekursverfahren noch von Interesse – dem Rekurs der betroffenen Person gegen den Beschluss des Erstgerichts, mit dem die Abrechnung für den Zeitraum 10. 5. 2023 bis 30. 4. 2024 bestätigt und das Vermögen der betroffenen Person festgehalten wurde, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
[2] Da es sich insoweit nicht um eine Entscheidung über den Kostenpunkt handelt, ist der Revisionsrekurs – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts nicht jedenfalls unzulässig nach § 62 Abs 2 Z 1 AußStrG.
[3] 1. Ist das Rechtsmittel aber dennoch als unzulässig zurückzuweisen, wäre es ein überflüssiger Formalismus, wollte man die Akten dem Rekursgericht mit dem Auftrag zurückzustellen, seinen Beschluss durch einen Ausspruch nach § 59 Abs 2 AußStrG zu ergänzen (RS0007063). Erwägungen, ob der Entscheidungsgegenstand des Rekursgerichts vermögensrechtlicher Natur ist, können daher dahinstehen (vgl 7 Ob 32/24t mwN).
[4] 2.1 Zählt die Vermögensverwaltung zum Aufgabenkreis des Erwachsenenvertreters, ist er gegenüber dem Gericht zur Rechnungslegung verpflichtet (§ 134 AußStrG; zur Anwendbarkeit auf den Erwachsenenvertreter vgl ErläutRV 1461 BlgNR 25. GP 74). Gemäß § 136 Abs 1 AußStrG hat die Abrechnung zuerst das Vermögen der vertretenen Person, wie es am Anfang des Rechnungszeitraums vorhanden war, auszuweisen. Anschließend sind die Veränderungen des Stammvermögens, die Einkünfte und Ausgaben und schließlich der Stand des Vermögens am Ende des Rechnungszeitraums anzugeben. Die Rechnung muss – für sich genommen – leicht nachvollziehbar, also übersichtlich und plausibel sein. Wenngleich die erforderliche Detailliertheit der Abrechnung gesetzlich nicht näher geregelt ist, wird im Allgemeinen eine chronologisch geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben gefordert, die dem Gericht eine konkrete und präzise Auskunft über den Zuwachs bzw die Verringerung des Vermögens gibt. Es ist nicht dessen Aufgabe, die Abrechnung durch für ihre Schlüssigkeit notwendige Angaben zu ergänzen (1 Ob 149/21z mwN).
[5] Die Entscheidung über die – hier von den Vorinstanzen erfolgte – Bestätigung der Rechnung beschränkt sich gemäß § 137 Abs 1 AußStrG auf eine Plausibilitätsprüfung. Wird die Rechnung nach formalen Kriterien als vollständig und richtig erachtet, ist sie mit Beschluss zu bestätigen. Sonst ist der gesetzliche Vertreter aufzufordern, sie entsprechend zu ergänzen oder zu berichtigen; misslingt dies (oder unterbleibt eine Verbesserung), ist die Bestätigung zu versagen (§ 137 Abs 1 AußStrG) (1 Ob 149/21z mwN).
[6] Die Frage der Genehmigung der Rechnungslegung ist eine solche des Einzelfalls, der typischerweise keine erhebliche Bedeutung iSd § 62 Abs 1 AußStrG zukommt (RS0099285 [T3, T4]). Als Einzelfallentscheidung wäre sie vom Obersten Gerichtshof nur bei einem groben Fehler der Vorinstanzen überprüfbar (8 Ob 6/12h). Einen solchen vermag der Revisionsrekurswerber nicht aufzuzeigen.
[7] 2.2 Der Revisionsrekurswerber bringt mit seinen nicht näher begründeten inhaltlichen Beanstandungen einzelner Positionen bereits keine formale Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der Abrechnung zur Darstellung (vgl 4 Ob 122/07f). Eine Überprüfung einzelner Entscheidungen des Erwachsenenvertreters sowie der Sachlichkeit und Zweckmäßigkeit seiner Vermögensverwaltung hat nicht im außerstreitigen Verfahren über die Bestätigung der (Schluss‑)Rechnung stattzufinden (8 Ob 6/12h).
[8] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 72 Abs 3 AußStrG).
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