European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00013.25Z.0319.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Klägerin begehrt 35.000 EUR aus rückständigen Zahlungen auf von ihr geleistete Kreditraten, zu denen sich der Beklagte im Rahmen eines Scheidungsvergleichs verpflichtet habe.
[2] Der Beklagte wandte die teilweise Verjährung sowie einen Verzicht der Klägerin auf eine Klagsführung gegen den Beklagten im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter ein.
[3] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.
Rechtliche Beurteilung
[4] Der Beklagte zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.
[5] 1. Die Auslegung von Erklärungen und Verhaltensweisen eines Vertragsteils hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn wegen einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (vgl RS0044298; RS0042871). Die Vorinstanzen haben der Erklärung der Klägerin gegenüber ihrem Sohn, sie werde den Beklagten in Zukunft nicht mehr klagen, die im Rahmen einer Korrespondenz über eine – vom gemeinsamen Sohn der Streitteile angeregte – Gesamteinigung erfolgte, die in der Folge aber nicht zustandekam, keine Rechtswirkung gegenüber dem Beklagten zugemessen. Dieses Auslegungsergebnis ist nicht korrekturbedürftig.
[6] 2. Die auf die in einem gerichtlichen (Scheidungs‑)Vergleich übernommene Verpflichtung zur Schad‑ und Klagloshaltung gestützte Regressforderung verjährt in 30 Jahren (RS0080886 [T3]). Der Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es sich bei der im Scheidungsvergleich enthaltenen Verpflichtung um eine Schad‑ und Klagloshaltung handelt, setzt der Rechtsmittelwerber keine stichhaltigen Argumente entgegen.
[7] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).
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