OGH 7Ob13/25z

OGH7Ob13/25z19.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei E*, vertreten durch Dr. Karl‑Heinz Götz, Rudolf Tobler jun, Rechtsanwälte in Neusiedl am See, gegen die beklagte Partei W*, vertreten durch Dr. Gert Untergrabner, Rechtsanwalt in Neusiedl am See, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 23. Dezember 2024, GZ 16 R 12/24p‑34, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00013.25Z.0319.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Klägerin begehrt 35.000 EUR aus rückständigen Zahlungen auf von ihr geleistete Kreditraten, zu denen sich der Beklagte im Rahmen eines Scheidungsvergleichs verpflichtet habe.

[2] Der Beklagte wandte die teilweise Verjährung sowie einen Verzicht der Klägerin auf eine Klagsführung gegen den Beklagten im Rahmen eines Vertrags zugunsten Dritter ein.

[3] Die Vorinstanzen gaben dem Klagebegehren statt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Beklagte zeigt mit seiner außerordentlichen Revision keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO auf.

[5] 1. Die Auslegung von Erklärungen und Verhaltensweisen eines Vertragsteils hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab und könnte nur dann eine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO darstellen, wenn wegen einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis vorläge (vgl RS0044298; RS0042871). Die Vorinstanzen haben der Erklärung der Klägerin gegenüber ihrem Sohn, sie werde den Beklagten in Zukunft nicht mehr klagen, die im Rahmen einer Korrespondenz über eine – vom gemeinsamen Sohn der Streitteile angeregte – Gesamteinigung erfolgte, die in der Folge aber nicht zustandekam, keine Rechtswirkung gegenüber dem Beklagten zugemessen. Dieses Auslegungsergebnis ist nicht korrekturbedürftig.

[6] 2. Die auf die in einem gerichtlichen (Scheidungs‑)Vergleich übernommene Verpflichtung zur Schad‑ und Klagloshaltung gestützte Regressforderung verjährt in 30 Jahren (RS0080886 [T3]). Der Beurteilung des Berufungsgerichts, wonach es sich bei der im Scheidungsvergleich enthaltenen Verpflichtung um eine Schad‑ und Klagloshaltung handelt, setzt der Rechtsmittelwerber keine stichhaltigen Argumente entgegen.

[7] 3. Dieser Beschluss bedarf keiner weiteren Begründung (§ 510 Abs 3 ZPO).

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