OGH 9Ob98/24p

OGH9Ob98/24p19.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Ziegelbauer als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hargassner, Mag. Korn, Dr. Stiefsohn und Dr. Wallner‑Friedl in der Rechtssache der klagenden Partei T*, vertreten durch Poduschka Anwaltsgesellschaft mbH in Linz, gegen die beklagte Partei V* AG, *, vertreten durch Pressl Endl Heinrich Bamberger Rechtsanwälte GmbH in Salzburg, wegen 7.904,38 EUR sA, über die Revision der beklagten Partei gegen das Zwischenurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 25. Juli 2024, GZ 1 R 75/24s‑38, mit dem der Berufung der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg vom 29. April 2024, GZ 2 Cg 66/21m‑33, teilweise Folge gegeben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0090OB00098.24P.0319.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)

 

Spruch:

 

Der Revision wird Folge gegeben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abgeändert, dass sie unter Einbeziehung des in Rechtskraft erwachsenen Teils zu lauten haben:

„1. Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei 7.904,38 EUR samt 4 % Zinsen seit 24. 3. 2015 binnen 14 Tagen zu zahlen, wird abgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 3.619 EUR (darin enthalten 577,06 EUR USt und 4,80 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens erster Instanz und die mit 2.665,52 EUR (darin enthalten 230,96 EUR USt und 1.219 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Verfahrens zweiter Instanz binnen 14 Tagen zu ersetzen.“

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 2.518,41 EUR (darin enthalten 158,45 EUR USt und 1.526 EUR Barauslagen) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Entscheidungsgründe:

[1] Der Kläger unterfertigte am 23. 3. 2015 einen Kaufvertrag mit der P* GmbH & Co KG über einen Audi A5 um 52.695,89 EUR. Das Fahrzeug war für das Unternehmen des Klägers vorgesehen. Bei Abschluss des Kaufvertrags wusste der Kläger noch nicht, ob er den Kaufpreis selbst aufbringen kann oder einen Leasingvertrag abschließen wird. Tatsächlich wurde das Fahrzeug leasingfinanziert. Der Abschluss des Leasingvertrags erfolgte am 24. 3. 2015. Bereits zu diesem Zeitpunkt plante der Kläger, das Fahrzeug später zum Restwert zu kaufen. Der Kläger zahlte an den Leasinggeber eine Anzahlung von 5.000 EUR sowie 60 monatliche Raten á 494,98 EUR. Im März 2020 kaufte er das Fahrzeug um 21.000 EUR, obwohl er zu diesem Zeitpunkt vom Abgasskandal wusste. Seit 2017 ging er davon aus, dass sein Fahrzeug nicht den gesetzlichen Bestimmungen entsprach.

[2] Das Fahrzeug ist mit einem 2.0 Liter-TDI-Motor der Baureihe EA189 ausgestattet, der gemäß Euro 5 zertifiziert ist. Motor- und Fahrzeughersteller war die A* AG, entwickelt wurde der Motor von der Beklagten. Im Fahrzeug war schon bei der Auslieferung eine Abschalteinrichtung in Form einer Umschaltlogik implementiert. Das deutsche Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) hatte diese Abschalteinrichtung als unzulässig beurteilt und einen Rückruf der damit ausgestatteten Fahrzeuge angeordnet. Mit einem Software-Update könnte diese Abschalteinrichtung eliminiert werden, ein solches wurde nicht aufgespielt. Im Fahrzeug ist außerdem ein Thermofenster verbaut. Dieses bewirkt, dass die Abgasrückführung nur in einem bestimmten Temperaturbereich – dieser reicht von knapp unter 20°C bis etwas über 30°C – voll aktiv ist. Darunter und darüber wird die Abgasrückführung reduziert, was wiederum zu einem Anstieg der NOx-Emissionen führt.

[3] Der Kläger begehrte 7.904,38 EUR. Er habe einen Audi A5 erworben, dessen Motor die Beklagte entwickelt habe. Er sei bei Ankauf davon ausgegangen, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspreche. Tatsächlich habe die Beklagte in den darin verbauten Motor vorsätzlich und sittenwidrig sowie aus reinem Gewinninteresse eine unzulässige Abschalteinrichtung implementiert. Der Kläger habe daher ein überteuertes Fahrzeug erworben, weshalb ihm eine Wertminderung von 15 % des Kaufpreises zustehe. Das Fahrzeug sei durch Leasing im Eintrittsmodell finanziert worden. Er habe allerdings zuerst einen Kaufvertrag mit der Händlerin und erst danach den Leasingvertrag abgeschlossen und mache daher einen eigenen Schaden geltend, der aufgrund der Vertragsgestaltung bereits zum Erwerbszeitpunkt unmittelbar bei ihm eingetreten sei.

[4] Die Beklagtebestreitet. Durch die Bereitstellung eines Software-Updates sei der Kläger klaglos gestellt worden. Das Thermofenster stelle keine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Ein sittenwidriges und absichtlich schädigendes Verhalten werde bestritten. Die Klage sei auch unschlüssig. Das Fahrzeug sei leasingfinanziert worden. Nur der leasingfinanzierenden Bank könne daher durch den Kauf des Fahrzeugs ein Schaden entstanden sein. Eine Schadensverlagerung bzw ein Schaden aus dem Leasingvertrag sei nicht behauptet worden. Letztlich wendete sich die Beklagte auch gegen die vom Kläger behauptete Schadenshöhe.

[5] Das Erstgerichtgab der Klage mit Ausnahme eines Teils des Zinsenbegehrens, dessen Abweisung unangefochten in Rechtskraft erwuchs, statt. Sowohl die im Motor verbaute Umschaltlogik als auch das Thermofenster stellten eine unzulässige Abschalteinrichtung dar. Es liege eine sittenwidrige Schädigung iSd § 1295 Abs 2 ABGB vor, die zum Ersatz verpflichte. Da der Kläger zunächst den Kaufvertrag abgeschlossen habe, würden die Kaufelemente überwiegen, weshalb er das Investitionsrisiko des Leasings trage und den Minderwert des Fahrzeugs geltend machen könne. Vor dem Hintergrund, dass mit dem Schadenersatz auch das Risiko eines zukünftigen Entzugs der Zulassung mitabgegolten werde, sei der Schadenersatz hier mit 15 % des Kaufpreises festzusetzen.

[6] Das Berufungsgericht gab der gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung der Beklagten teilweise Folge und bestätigte das Ersturteil als Zwischenurteil. Dass sowohl die Umschaltlogik als auch das Thermofenster eine verbotene Abschalteinrichtung darstellten und eine grundsätzliche Haftung der Beklagten bestehe, sei nicht mehr strittig. Im Zusammenhang mit der Finanzierung des Erwerbs durch Leasing sei zu unterscheiden, ob ein Kaufvertrag des Leasingnehmers mit dem Fahrzeughändler nur der Spezifikation des Fahrzeugs diene (sodass die Leasinggeberin unmittelbar in den Kaufvertrag eintrete) oder ob der Leasingvertrag erst nach dem Erwerb des Fahrzeugs abgeschlossen werde. Nach den Feststellungen habe der Kläger bei Abschluss des Kaufvertrags noch nicht gewusst, wie er den Kauf des Fahrzeugs finanzieren werde. Damit habe das Erstgericht zu Recht eine Einheit des Kauf- und Leasingvertrags verneint.

[7] Allerdings sei der Schaden nach der relativen Berechnungsmethode zu ermitteln. Zur abschließenden Beurteilung der Höhe der geltend gemachten Wertminderung fehlten aber konkrete Feststellungen, weshalb das Urteil des Erstgerichts aufzuheben sei.

[8] Die ordentliche Revision wurde vom Berufungsgericht zugelassen, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage fehle, ob die Rechtsprechung auch auf den (bloßen) Motorenentwickler anwendbar ist.

[9] Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

[10] Der Kläger beantragt, die Revisionder Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

[11] Die Revision der Beklagten ist wegen einer vom Obersten Gerichtshof aufzugreifenden Fehlbeurteilung des Berufungsgerichts zulässig und berechtigt.

[12] 1. Der Oberste Gerichtshof hat bereits mehrfach zur Frage der Aktivlegitimation eines leasingfinanzierenden Fahrzeugkäufers für die Geltendmachung eines Schadens gegenüber dem Fahrzeughersteller bzw dem Motorenhersteller aus dem Erwerb eines Fahrzeugs, das mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung versehen ist, wie folgt Stellung genommen:

[13] 2. Das – auch hier vorliegende – Finanzierungsleasing ist eine Form des Investitionsleasing, bei dem an die Stelle des Eigentumserwerbs an den Anlagegütern die bloße Gebrauchsüberlassung tritt. Der Leasinggeber erwirbt eine den Wünschen des Leasingnehmers, der das Leasinggut seinerseits bei einem Dritten (Lieferanten, Hersteller, Händler) ausgesucht hat, entsprechende Sache, um sie diesem für bestimmte Zeit zum Gebrauch zu überlassen. Nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Lehre gehört beim Finanzierungsleasing jedenfalls die erstmalige Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs des Leasingobjekts zur unabdingbaren Verpflichtung des Leasinggebers im Austausch zu den Leasingraten (RS0020739). Wenngleich sich der Leasinggeber ähnlich dem drittfinanzierten Kauf wirtschaftlich der Rolle des Kreditgebers annähert, schließt der Leasingnehmer keinen Kaufvertrag mit dem Lieferanten ab. Ihm stehen daher gegenüber dem Lieferanten weder Eigentumsverschaffungsansprüche noch eigene vertragliche Gewährleistungsansprüche noch ein Anspruch auf Gebrauchsüberlassung zu. Aber auch eine Kredit- oder Darlehensgewährung durch den Leasinggeber erfolgt nicht. Vielmehr besteht die vertragliche Hauptverpflichtung des Leasinggebers darin, dem Leasingnehmer ein zum vereinbarten Gebrauch taugliches Leasinggut zur Verfügung zu stellen. Auch die Auswahl des Lieferanten durch den Leasingnehmer ändert nichts an der Pflicht des Leasinggebers, dem Leasingnehmer die Gebrauchsmöglichkeit zu verschaffen (7 Ob 88/23a Rz 9; zuletzt 3 Ob 220/24k  Rz 10).

[14] 3. Zu 7 Ob 88/23a wurde ausgesprochen, dass, sofern der Kläger von Anfang an beabsichtigte, den Erwerb des Fahrzeugs über Leasing zu finanzieren, der von ihm mit dem Händler geschlossene Kaufvertrag ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs diente, das letztlich die Leasinggeberin erwerben und dem Kläger zum Gebrauch überlassen sollte. Inwieweit vor diesem Hintergrund bereits beim (ursprünglichen) Ankauf des Fahrzeugs bei der dort klagenden (ehemaligen) Leasingnehmerin der geltend gemachte Schaden aufgrund der Zahlung eines überhöhten Kaufpreises eingetreten sein solle, lasse sich deren Vorbringen nicht entnehmen. Einen Schaden aus dem Leasingvertrag, etwa aus überhöhten Leasingraten mache sie nicht geltend. Ob es allenfalls aufgrund des Leasingvertrags zu einer Schadensverlagerung gekommen wäre, also ein Mangel des Fahrzeugs, der typischerweise beim unmittelbar Geschädigten eintritt, im besonderen Fall durch ein Rechtsverhältnis auf einen Dritten überwälzt worden wäre, hänge von der konkreten Vertragsgestaltung ab, zu der die dortige Klägerin jedoch keine Behauptungen aufgestellt habe. Damit sei das Klagevorbringen aber unschlüssig geblieben (in diesem Sinne auch 7 Ob 128/23h; 10 Ob 53/23a; 6 Ob 153/23b; 3 Ob 166/24v; 3 Ob 220/24k).

[15] 4. Demgegenüber wurde in einer Konstellation, in der der Kaufvertrag nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines Finanzierungs‑leasingvertrags diente, sondern zunächst ein zivilrechtlich voll wirksamer Kaufvertrag mit dem Händler zustande kam und erst in der Folge zur Finanzierung des (nach Leistung einer Anzahlung) restlichen Kaufpreises ein Leasingvertrag (einschließlich Übertragung des Eigentums am Fahrzeug vom Leasingnehmer an den Leasinggeber) zustande kam, die Aktivlegitimation des Klägers bejaht (8 Ob 22/22a; 8 Ob 109/23x ua).

[16] 5. Im vorliegenden Fall hat der Kläger am 23. 3. 2015 einen Kaufvertrag unterfertigt.Dieser enthält unter der Position „Sondervereinbarung“ den Vermerk „vorbehaltlich Finanzierungszusage“. Bereits am nächsten Tag wurde ein Leasingvertrag abgeschlossen, wobei die Leasinggeberin in den Kaufvertrag an Stelle des Klägers als Käuferin eintrat. Selbst wenn der Kläger zum Zeitpunkt der Unterfertigung des Kaufvertrags noch nicht sicher war, wie das Fahrzeug finanziert wird, war Leasing eine der von ihm angedachten Optionen. Es ist daher davon auszugehen, dass der (unter Vorbehalt der Finanzierungszusage geschlossene) Kaufvertrag mit dem Händler lediglich zur Spezifikation des Fahrzeugs, das letztlich die Leasinggeberin erwarb und dem Kläger zum Gebrauch überließ, diente. Der Kläger hat aufgrund der gewählten Vertragskonstruktion das Fahrzeug 2015 gerade nicht gekauft und ist nicht Eigentümer geworden (vgl 7 Ob 88/23a; 7 Ob 128/23h; 6 Ob 153/23b ua).

[17] 6. Die Entscheidung 8 Ob 109/23x, der zugrunde gelegt wurde, dass der Abschluss eines zivilrechtlich voll wirksamen Kaufvertrags des dortigen Klägers mit dem Händler und die Leistung einer Anzahlung nicht ausschließlich der Spezifikation des Fahrzeugs für den Abschluss eines (Finanzierungs-)Leasingvertrags gedient hat, zumal der Leasingvertrag erst rund einen Monat nach Abschluss des Kaufvertrags abgeschlossen wurde, ist mit dem hier zu beurteilenden Sachverhalt nicht vergleichbar.

[18] 7. Auch die Entscheidung 8 Ob 22/22a stützt die Rechtsauffassung des Klägers, er mache mit der Klage einen eigenen Schaden geltend, der in der Verpflichtung zur überhöhten Kaufpreiszahlung bestehe, nicht. Auch dieser Beurteilung lag – anders als hier – keine Einheit des Kaufvertrags (mit Anzahlung) mit dem erst nachträglich zur Finanzierung des von der dortigen Klägerin geschuldeten Kaufpreises abgeschlossenen Leasingvertrag zugrunde.

[19] 8. Das Vorbringen des Klägers, er habe für das Fahrzeug insgesamt (nämlich durch Leistung der Leasingraten und des Restwerts an die Leasinggeberin) erheblich mehr bezahlt als nur den Kaufpreis, stellt keine schlüssige Behauptung eines Schadens aus dem Leasingvertrag selbst, etwa wegen überhöhter Leasingentgelte, dar (3 Ob 166/24v  Rz 9).

[20] 9. Der Kläger kann seine Aktivlegitimation auch nicht mit der Judikatur zu Substanzschäden begründen. Denn diese betrifft Fälle, bei denen das Leasinggut nach Übergabe an den Leasingnehmer beschädigt wird. Dieses Risiko kann durch den Leasingvertrag auf den Leasingnehmer verlagert werden, der dann insofern auch aktiv klagslegitimiert ist. Die hier in Rede stehende (Kardinal-)Pflicht des Leasinggebers zur erstmaligen Verschaffung des ordnungsgemäßen Gebrauchs bzw Übergabe der Sache im bedungenen Zustand kann aber nicht auf den Leasingnehmer überwälzt werden (10 Ob 7/24p Rz 18). Die Entscheidung 2 Ob 172/22s, in der die Aktivlegitimation einer Klägerin – sei es aufgrund der Annahme einer bloßen Schadensverlagerung oder eines originären Anspruchs – zur Geltendmachung des aus dem Substanzeingriff resultierenden Schadens („Substanzschadens“) grundsätzlich bejaht wurde, ist hier nicht einschlägig, betraf sie doch eine ganz andere Rechtsfrage, nämlich die Geltendmachung offener Umsatzsteuer aus einer Totalschadensabrechnung nach einem Verkehrsunfall gegenüber Lenker und Halter, die die dortige Klägerin an die Leasinggeberin zu zahlen hatte. Gleiches gilt für die Entscheidung 2 Ob 29/20h, die ebenfalls Schadenersatz‑ansprüche eines Leasingnehmers aus einem Verkehrsunfall betraf (3 Ob 166/24v Rz 10).

[21] 10. Zum Zeitpunkt des Ankaufs war dem Kläger bereits bekannt, dass das Fahrzeug vom Abgasskandal betroffen war. Dass er zum Ankauf verpflichtet war, bringt er selbst nicht vor, das Fahrzeug hätte „auch zurückgegeben“ werden können. Der Erwerb erfolgte lediglich aus faktisch-wirtschaftlichen Gesichtspunkten.

[22] 11. Der Revisionder Beklagten war daher Folge zu geben und die Entscheidungen der Vorinstanzen dahingehend abzuändern, dass die Klage abgewiesen wird.

[23] 12. Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41 und 50 ZPO. Entsprechend den Einwendungen des Klägers zum Kostenverzeichnis der Beklagten ist der Antrag auf Gutachtenserörterung nur nach TP 2 RATG (vgl 7 Ob 12/21x mwN) zu entlohnen. Dagegen ist die mit TP 1 verzeichnete Eingabe vom 1. 9. 2021 als zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung zulässig zu ersetzen.

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