OGH 7Ob43/25m

OGH7Ob43/25m19.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Solé als Vorsitzende und die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Malesich, Dr. Weber, Mag. Fitz und Mag. Jelinek als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* GmbH, *, gegen die beklagte Partei M* N*, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 8 C 205/19s des Bezirksgerichts Krems an der Donau, über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. November 2024, GZ 1 R 206/23h‑18, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0070OB00043.25M.0319.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Rekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Bezirksgericht Krems an der Donau hat das Verfahren über einen Antrag der Klägerin auf Bewilligung der Verfahrenshilfe im vollen Umfang zur Einbringung einer Wiederaufnahmsklage gemäß § 530 Abs 1 Z 4 ZPO dem Landesgericht Krems an der Donau als im wiederaufzunehmenden Verfahren befasstes Berufungsgericht überwiesen.

[2] Der überwiesene Verfahrenshilfeantrag wurde mit Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 12. 2. 2024, 1 R 206/23h, abgewiesen und ausgesprochen, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig sei.

[3] Die Klägerin beantragte – entgegen diesem Ausspruch – den Revisionsrekurs (nachträglich) zuzulassen; diesen Antrag verband sie mit einem weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe.

[4] Das Landesgericht Krems an der Donau wies diesen Antrag auf Zulassung des Revisionsrekurses gemäß § 508 ZPO gegen seinen Beschluss vom 12. 2. 2024, 1 R 206/23h, und den damit verbundenen Revisionsrekurs zurück (Punkt 1.). Den weiteren Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wies es ab (Punkt 2.), den Rekurs gegen Punkt 1. erachtete es ohne die Einschränkung des § 528 ZPO als zulässig (Punkt 3.) und den Revisionsrekurs gegen Punkt 2. als jedenfalls unzulässig.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der von der Klägerin dagegen erhobene Rekurs ist – entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Landesgerichts Krems an der Donau – auch gegen Punkt 1. seiner Entscheidung unzulässig.

[6] 1. Gemäß § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist ein Rechtsmittel „über die Verfahrenshilfe“ jedenfalls unzulässig. Dieser Rechtsmittelausschluss entziehtalle Entscheidungen über die Verfahrenshilfe einer Überprüfung durch den Obersten Gerichtshof – unabhängig davon, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe (funktionell) in erster oder zweiter Instanz entschieden hat (vgl RS0036078 [insb T1]; RS0044213 [insb T5, T6, T15]; RS0052781 [insb T3]; RS0113116; 4 Ob 123/24b). Nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (vgl RS0044213; RS0012383) gilt dieser Rechtsmittelausschluss auch für die Bekämpfung einer Formalentscheidung, mit der die meritorische Erledigung abgelehnt wird (vgl 3 Ob 212/16x). Wie bei den anderen sachbezogenen Rechtsmittelausschlüssen in § 528 Abs 2 ZPO ist damit auch die Zurückweisung eines in einer Verfahrenshilfesache erhobenen Rekurses unanfechtbar (vgl RS0012383).

[7] 2. Beieinem Beschluss, mit dem der Antrag auf nachträgliche Zulassung eines Revisionsrekurses gegen einen Beschluss, mit dem der Antrag auf Gewährung von Verfahrenshilfe abgewiesen und der damit verbundene Revisionsrekurs zurückgewiesen werden, handelt es sich imSinn der obigen Ausführungen ebenfalls um eine solche vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO erfasste Entscheidung über die Verfahrenshilfe.

[8] 3. Der Rekurs der Klägerin gegen Punkt 1. und 2. des angefochtenen Beschlusses ist daher absolut unzulässig.

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