OGH 10ObS133/24t

OGH10ObS133/24t18.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden, den Hofrat Mag. Schober und die Hofrätin Dr. Wallner‑Friedl (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei G*, vertreten durch Mag. Franz Eckl, Rechtsanwalt in Zwettl, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, wegen Gewährung von medizinischen Maßnahmen der Rehabilitation, hier wegen Zulässigkeit des Rechtswegs, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14. November 2024, GZ 10 Rs 97/24 w‑6, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00133.24T.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die Beklagte teilte dem Kläger mit (nicht als Bescheid bezeichnetem) Schreiben vom 27. August 2024 mit, dass sein Heilverfahrensantrag zurückgewiesen werde, da mehr als zwei Aufenthalte in fünf (Kalender‑)Jahren grundsätzlich nicht gewährt würden. Eine Antragstellung sei frühestens im Jänner 2028 wieder möglich. Auf die vom Kläger beantragte Leistung bestehe kein Rechtsanspruch.

[2] Eine Rechtsmittelbelehrung enthielt das Schreiben nicht.

[3] Dagegen erhob der Kläger Klage und begehrte, die Beklagte für schuldig zu erkennen, ihm einen Rehabilitations-, Kur- bzw Erholungsaufenthalt zu bewilligen und die Kosten hiefür zu übernehmen.

[4] Das Erstgericht wies die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs a limine zurück.

[5] Dem dagegen vom Kläger erhobenen Rekurs gab das Rekursgericht nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[6] Der dagegen erhobeneaußerordentliche Revisionsrekurs des Klägers ist mangels aufgezeigter erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.

[7] Der Kläger hat unstrittig einen Antrag auf medizinische Maßnahmen der Rehabilitation unabhängig von einem Pensionsantrag gestellt. Er bestreitet auch nicht, dass in diesem Fall keine Bescheiderlassungspflicht der Beklagten besteht. Das Schreiben der Beklagten stelle allerdings „faktisch“ einen Bescheid dar, weshalb die Klage zulässig sei.

[8] Damit vermag er keine erhebliche Rechtsfrage aufzuzeigen:

[9] 1. Für die Qualifikation eines Schreibens als Bescheid ist nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs Voraussetzung, dass der Inhalt dieses Schreibens einen eindeutigen „Bescheidwillen“ der Beklagten erkennen lässt (RS0085557 [T1]). Auch wenn die Bezeichnung als „Bescheid“ nicht zwingend erforderlich ist, muss sich der Inhalt der Erledigung des Sozialversicherungsträgers als eine Entscheidung oder Verfügung darstellen, durch die Rechtsverhältnisse bindend festgestellt oder begründet werden sollen (RS0085681). Demgegenüber stellen „Belehrungen“ (Mitteilungen, Verständigungen oder Informationsschreiben) des Versicherungsträgers ohne diesen erkennbaren „Bescheidwillen“ keinen Bescheid dar (RS0085557; 10 ObS 56/22s Rz 8). Fehlt ein Bescheidwille, ist eine bloße Verständigung oder Mitteilung anzunehmen (10 ObS 156/15m; RS0085557).

[10] 2. Das Schreiben der Beklagten enthält schon nach seinem Wortlaut bloß eine Information, nicht aber ein auf eine abschließende Erledigung des Rechtsverhältnisses oder Rechts gerichtetes „autoritatives Wollen“ der Beklagten. Behördliche Akte sind im Zweifel zudem in einem gesetzeskonformen Sinn zu verstehen (10 ObS 78/16t Punkt 3.4.). Eine Bescheidpflicht über die Gewährung von Maßnahmen der medizinischen Rehabilitation aus der Pensionsversicherung besteht aber nur im Zusammenhang mit einem Pensionsverfahren nach den §§ 253f, 270b ASVG (RS0130606). Für die Entscheidung des Sozialversicherungsträgers über einen – jedenfalls unabhängig von einem Pensionsantrag gestellten – Antrag auf Gewährung von Leistungen der Rehabilitation in der Pensionsversicherung besteht keine Bescheidpflicht (RS0084894 [T1]). Dies ist als zusätzliches Indiz eines fehlenden Bescheidwillens der Beklagten heranzuziehen. Dass die Beklagte gerade nicht eine Bescheidform wählte, verdeutlicht ebenso den fehlenden Bescheidcharakter (vgl auch 10 ObS 78/16t Punkt 3.3. f).

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