OGH 10ObS16/25p

OGH10ObS16/25p18.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Nowotny als Vorsitzenden sowie die Hofräte Mag. Schober und Dr. Annerl als weitere Richter (Senat gemäß § 11a Abs 3 ASGG) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei A*, vertreten durch Dr. Holger Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt, 1021 Wien, Friedrich-Hillegeist-Straße 1, wegen Invaliditätspension, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 29. Jänner 2025, GZ 9 Rs 136/24 x‑18, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:010OBS00016.25P.0318.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Sozialrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Mit rechtskräftigem Bescheid vom 3. November 2023 hatte die beklagte Pensionsversicherungsanstalt den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Invaliditätspension vom 9. Jänner 2023 abgelehnt.

[2] Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22. Mai 2024 wies die Beklagte den neuerlichen Antrag des Klägers auf Invaliditätspension vom 29. März 2024 zurück.

[3] In der dagegen erhobenen Klage behauptet der Kläger, er sei nicht mehr in der Lage, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Dazu legte der Kläger einen ärztlichen Befundbericht vom 21. März 2024 vor.

[4] Einem Auftrag des Erstgerichts auf Vorlage von Befunden, aus denen sich eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands seit dem 3. November 2023 ergebe, kam der Kläger nicht nach.

[5] Das Erstgericht wies die Klage unter Hinweis auf die Nichtbefolgung dieses Auftrags zurück.

[6] Das Rekursgericht gab dem dagegen gerichteten Rekurs des Klägers nicht Folge und sprach aus, dass der Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es verneinte den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund und eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erster Instanz. Der vorgelegte Befundbericht sei nicht geeignet, eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands zu bescheinigen. Allein aus den angeführten Diagnosen könnten keinerlei Schlussfolgerungen auf eine Veränderung des Leistungskalküls abgeleitet werden.

Rechtliche Beurteilung

[7] Der dagegen erhobene außerordentliche Revisionsrekursdes Klägers ist mangels Aufzeigens einer Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung im Sinn des § 528 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[8] 1. Hat der Versicherungsträger in den Fällen des § 362 ASVG den Antrag zurückgewiesen, so obliegt es nach § 68 Abs 1 ASGG dem Versicherten, dem Gericht eine wesentliche Änderung des zuletzt festgestellten Gesundheitszustands glaubhaft zu machen. Es muss sich das festgestellte Leiden entweder verschlechtert haben oder ein neues Leiden hinzugetreten sein. Wenn auch keine allzu hohen Anforderungen an die Bescheinigung einer Verschlechterung des Leidens oder des Hinzutretens eines neuen Leidens gestellt werden sollen, so müssen die Bescheinigungsmittel doch geeignet sein, dem Richter die Überzeugung von der Wahrscheinlichkeit einer Tatsache zu verschaffen (RS0085657). Gelingt dem Kläger die Glaubhaftmachung nicht, ist die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtswegs zurückzuweisen. Es fehlt dann an der Voraussetzung eines über den Leistungsantrag des Versicherten materiell absprechenden Bescheids des Versicherungsträgers und an der weiteren Voraussetzung der Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung der Anspruchsvoraussetzungen (RS0085668).

[9] 2. Im vorliegenden Fall sind die Vorinstanzen aufgrund der vorgelegten Bescheinigungsmittel zum Ergebnis gekommen, eine Verschlechterung des Gesundheitszustands sei nicht glaubhaft gemacht worden. Ob die Glaubhaftmachung gelungen ist oder nicht, stellt immer das Ergebnis der vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbaren Beweiswürdigung dar (10 ObS 157/17m ErwGr 1.2.; 10 ObS 88/15m ErwGr 5.2.).

[10] 3. Der Revisionsrekurs beschränkt sich auf die Behauptungen, das Rekursgericht hätte den Inhalt des vorgelegten Befundberichts unrichtig beurteilt und dem Kläger sei damit die Glaubhaftmachung einer wesentlichen Änderung seines Gesundheitszustands gelungen. Damit wendet sich der Kläger aber ausschließlich gegen die vom Obersten Gerichtshof nicht überprüfbare Beweiswürdigung der Vorinstanzen.

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