European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010NC00005.25P.0306.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
1. Der Antrag auf Delegierung des Verfahrens wird zurückgewiesen.
2. Zur Verhandlung und Entscheidung über die Amtshaftungsklage wird das Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz als zuständig bestimmt.
Begründung:
[1] Die Klägerin macht mit ihrer auf Amtshaftung gestützten Klage Schadenersatzansprüche gegen den Bund geltend, die sie aus einer vermeintlich fehlerhaften Entscheidung des Oberlandesgerichts Wien als Rechtsmittelgericht ableitet. Mit ihrer Klage verband sie einen Antrag auf Delegierung nach § 9 Abs 4 AHG.
Rechtliche Beurteilung
[2] Das angerufene Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien legte den Akt dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung nach § 9 Abs 4 AHG vor.
[3] 1. Die Fälle des § 9 Abs 4 AHG sind solche notwendiger und der Parteiendisposition entzogener Delegierung (1 Nc 91/23g [Rz 3] mwN). Ein Antragsrecht kommt der Partei insoweit nicht zu (RS0056449 [T27]). Der Delegierungsantrag der Klägerin ist daher als unzulässig zurückzuweisen (RS0056449 [T33]).
[4] 2. Es liegen aber die Voraussetzungen für eine Delegierung von Amts wegen vor.
[5] Nach § 9 Abs 4 AHG ist unter anderem dann ein anderer Gerichtshof erster Instanz als zuständig zu bestimmen, wenn Amtshaftungsansprüche aus einer Entscheidung des zuständigen Landesgerichts oder des diesem im Rechtsmittelzug übergeordneten Oberlandesgerichts angeleitet werden. Dadurch soll vermieden werden, dass auch nur der Anschein einer Befangenheit von Richtern entstehen kann.
[6] Da die Klägerin ihren Anspruch aus einem behauptungsgemäß rechtswidrigen und unvertretbaren Urteil des Oberlandesgerichts Wien ableitet, ist der Tatbestand des § 9 Abs 4 AHG erfüllt, sodass ein Landesgericht außerhalb des Sprengels dieses Oberlandesgerichts als zuständig zu bestimmen ist.
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