OGH 12Os147/24w

OGH12Os147/24w4.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * S* wegen des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 20. September 2024, GZ 17 Hv 78/24f‑18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00147.24W.0304.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * S* des Verbrechens der terroristischen Vereinigung nach § 278b Abs 2 StGB (A./) und des Verbrechens der kriminellen Organisation nach § 278a StGB (B./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er sich in S* und an anderen Orten als Mitglied (§ 278 Abs 3 StGB) an einer terroristischen Vereinigung (§ 278b Abs 3 StGB), nämlich an der in der EU‑Terrorliste aufscheinenden Terrororganisation „Hamas“ (Harakat al‑Muqawama al‑islamiyya), die darauf ausgerichtet ist, dass von einem oder mehreren Mitgliedern dieser Vereinigung eine oder mehrere terroristische Straftaten (§ 278c StGB) ausgeführt werden oder Terrorismusfinanzierung (§ 278d StGB) betrieben wird, beteiligt, wobei er in dem Wissen (§ 5 Abs 3 StGB) handelte, durch seine Beteiligung die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen zu fördern, indem er über den Instagram Account „T*, https://www.instagram.com/t *“ öffentlich für jedermann einsehbar in den Stories, in welchen „Nasheeds“ (Lobgesänge) und Videos/Propaganda mit Bezug zur terroristischen Vereinigung „'Hamas' zu sehen und zu hören waren“, verbreitete, und zwar

I./ am 7. Oktober 2023

1./ ein 15 Sekunden langes Video, das mit den Flaggen Palästinas und des Libanon versehen ist und auf dem zu sehen ist, wie Terroristen in Israel einmarschieren und ein Feuergefecht wahrnehmbar ist, wobei dieses Video mit einem „Nasheed“ hinterlegt ist, dessen Text

„Holen Sie sich den Sieg! Umarme deinen Sieg. Deine Nacht geht zu Ende. Du bist gerecht im Angesicht der Lüge. Das Land liebt Feuer, wenn Weizen zu Granaten wird. Mit Gewehren der Gerechtigkeit, nicht der Unwahrheiten. Ich lade meine Kugeln und kämpfe. Ich habe meine Wunden mit der Fahne bedeckt. Ich werde nicht von einem mörderischen Rivalen besiegt. Gib mir die Seile des Todes und des Fortschritts. Nein, wir werden uns nicht beugen, nein, wir werden uns nicht geschlagen geben. Jeder Eindringling, der mein Land berührt hat. Im Land des Sieges wird hingerichtet. Mit Gewehren der Gerechtigkeit, nicht der Unwahrheiten. Ich lade meine Kugeln und kämpfe. Ich habe meine Wunden mit der Fahne bedeckt. Ich werde nicht von einem mörderischen Rivalen besiegt. Wiederholen Sie dies nach der Show mit Ihrer Stimme und schreie bis du Angst vor dem Tod hast. Du bist der Ernter des Weizens des Sieges. Allah heiligt dein Land mit Gewehren der Gerechtigkeit, nicht der Unwahrheiten. Ich lade meine Kugeln und kämpfe. Ich habe meine Wunden mit der Fahne bedeckt. Ich werde nicht von einem mörderischen Rivalen besiegt. Der Weise des Sieges sagte: ‚Du hast verloren‘. Wir kommen wie Feuer zu dir, wenn du zurückkommst. Wir sind eine Höhle der Geschichte und der Krieg wird erzählen, wer du bist“,

lautet;

2./ ein zehn Sekunden langes Video, auf dem eine männliche Person zu sehen ist, die sich über Israel lustig macht und die auch von der Hisbollah gebrauchte Grußformel „lak alo“ verwendet, womit (verdeckt) der Einmarsch der „Hamas“ in Israel gefeiert oder begrüßt wird;

3./ ein 15 Sekunden langes Video, auf dem zu sehen ist, wie ein Fallschirmspringer den Grenzzaun zu Israel überwindet und weitere bewaffnete Terroristen, ausgerüstet mit Langwaffen (vermutlich Kalaschnikows) zu sehen sind, welche den Grenzzaun zu Israel überwinden bzw sich in diese Richtung bewegen, wobei dieses Video mit einem von den Qassam Brigaden verwendeten „Nasheed“ hinterlegt ist, dessen Text

„Hier haben wir uns für euch vorbereitet, hier sind wir zurück mit Rache, hier sind Männer an der Grenze die Widerstand leisten, hier sind Männer in den Tunneln stationiert“,

lautet;

4./ ein 15 Sekunden langes Video, auf dem arabische Schriftzüge rechts und in der Mitte mit dem Text „Makdam Revolution“ und „Militärische Medien“ sowie mehrere gefesselte, verletzte und gefangene israelische Soldaten und Zivilisten zu sehen sind, welche von den Terroristen der „Hamas“ gefangen genommen wurden, wobei dieses Video mit einem arabischen, auch von der „Hamas“ zu Propagandazwecken verwendeten „Nasheeds“ hinterlegt ist, dessen Text

„Wir kamen mit einer blutenden Wunde zu ihnen. Wir kamen aus den Kohlen des Feuers zu ihnen. Wir kamen mit Tränen unaufhaltsamer Sehnsucht zu ihnen. Wir kamen aus der Unterdrückung des alten Mannes zu ihnen“,

lautet;

5./ ein einminütiges Video, auf dem die palästinensische Flagge und die Kontur des Gaza‑Streifens samt arabischem und englischem Untertitel des Inhalts „Stand up for revolution and revange“ zu sehen sind, wobei dieses Video mit einem „Nasheed“ hinterlegt ist, dessen Text

„Steh auf für Revolution und Rache, Steh auf wie ein Hurrikan. Führe mit Feuer Krieg gegen deine Feinde, und schreie mit brüllender Stimme, Revolution, Revolution ist der Weg der Freien aus Gaza, aus dem arabischen Jerusalem, aus der Versklavung von Hass und Erschöpfung. Rebelliere wie der Wind und fürchte dich nicht. Oh Pferde voller Stolz und Wut und fließen und fließen wie ein Flammenstrom“,

lautet;

6./ ein 13 Sekunden langes Video, indem eine männliche Person zu sehen ist, die propagierend eine Sure aus dem Koran des Inhalts „Wahrlich, ich habe sie an diesem Tag für ihre Geduld belohnt. Sie sind tatsächlich diejenigen, die erfolgreich sind“, vorliest;

7./ ein 15 Sekunden langes Video, in dem eine entführte, blutende weibliche Person, welche von den Terroristen der „Hamas“ als Geisel genommen wurde, zu sehen ist, wobei die weibliche Person mit am Rücken gefesselten Händen aus dem Kofferraum eines Fahrzeugs herausgezerrt wird und „Hamas“‑Terroristen zu sehen sind, welche die Einnahme eines Panzers feiern, und weitere bewaffnete Terroristen auf einem Transporter (Pritschenwagen) zu sehen sind, wobei dieses Video mit einem „Nasheed“ hinterlegt ist, dessen Text

„Beruhige dich, es ist alles sichtbar in schwierigen Zeiten. Allah bezeuge was wir sind, wir sind Männer und vergießen Blut, am heutigen Kriegstag verlieren wir nicht, wir können Gebirge zerstören, herzlich willkommen bei den Jerusalem Männern. Wir schaffen es, wir lösen ein Puzzle“,

lautet;

8./ ein Standbild zeigend Kämpfer der „Hamas“ beim Überwinden des Grenzzaunes zu Israel am 7. Oktober 2023, wobei dieses Bild mit der palästinensischen Flagge und dem arabischen Text des Inhalts: „Während die unbesiegbare Armee schlief“ versehen ist;

II./ am 11. Oktober 2023

ein 18 Sekunden langes Video, das den Tempelberg in Jerusalem zeigt, wobei das Video mit einem „Nasheed“ hinterlegt ist, dessen Text

„Aufstieg für Revolution und Rache... Aufstieg für Revolution und Rache. Erhebe dich wie ein Hurrikan. Erhebe dich wie ein Hurrikan und steinige deine Feinde mit Feuer und steinige deine Feinde mit Feuer und schreie den brüllenden Klang und singe den brüllenden Klang, Revolution... Revolution... Revolution… Revolution... Die Revolution ist der Ansatz freier Menschen. Die Revolution ist der Ansatz freier Menschen aus Gaza, aus dem Jerusalem der Araber. Aus Gaza, aus dem Jerusalem der Araber, aus der Gefangenschaft des Grolls und der Müdigkeit, aus der Gefangenschaft des Grolls und der Müdigkeit. Ich werde hinausgehen wie der Wind, und er wird nicht wehen. Ich werde hinausgehen wie der Wind und er wird nicht wehen. Oh Pferde voller Stolz und Wut. Oh Generation voller Stolz und Wut und fließen und fließen und fließen und fließen und es floss ein Flammenstrom und es floss ein Flammenstrom. Vom Boden aufsteigen und ausbreiten. Vom Boden aufsteigen und ausbreiten. Im Wasser gibt es Steine im Wasser am Fels und in den Bäumen. In deinem Land und geh in den Regen. In deinem Land und geh in den Regen. Gehe wie ein Schwert bis zum Ende. Gehe wie ein Schwert bis zum Ende und fang an und fang an und fang an und fang an. Und beginnen Sie Ihre Geburt mit einem Stein und beginnen Sie Ihre Geburt mit einem Stein. Aufstieg für Revolution und Rache. Aufstieg für Revolution und Rache. Erhebe dich wie ein Hurrikan. Erhebe dich wie ein Hurrikan und steinige deine Feinde mit Feuer und steinige deine Feinde mit Feuer. Und schreie den brüllenden Klang und singe den brüllenden Klang, Revolution... Revolution... Revolution… Revolution... Die Revolution ist der Ansatz freier Menschen. Die Revolution ist der Ansatz freier Menschen“,

lautet;

 

B./ durch die unter A./ angeführten Handlungen an der aus jedenfalls mehr als zehn Mitgliedern bestehenden Gruppierung der „Hamas“ (Harakat al‑Muqawama al‑islamiyya), sohin an einer auf längere Zeit angelegten unternehmensähnlichen Verbindung einer größeren Zahl von Personen, die, wenn auch nicht ausschließlich, auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist, indem sie seit ihrer Gründung im Jahr 1987 durch Ahmad Yasin Hassan Yousef und andere das Ziel verfolgt, den Staat Israel zu vernichten und an dessen Stelle einen islamistischen Staat Palästina zu gründen und zu diesem Zweck insbesondere in Israel unter Anwendung besonderer Grausamkeit durch terroristische Straftaten nach § 278c Abs 1 StGB durch ihre Kräfte die Zerstörung des israelischen Staats betreibt, in Israel durch Bombenanschläge die Zivilbevölkerung tötet und vertreibt, sich deren Vermögen aneignet, durch Geiselnahmen (zuletzt am 7. Oktober 2023) den israelischen Staat erpresst oder (zumindest) schwer nötigt, durch all diese Straftaten eine Bereicherung im großen Umfang anstrebt und Dritte durch angedrohte und ausgeführte Terroranschläge insbesondere in Israel selbst, aber auch in grenznahen Gebieten, einschüchtert und sich auf besondere Weise, nämlich durch Geheimhaltung ihres Aufbaus, ihrer Finanzstruktur, der personellen Zusammensetzung der Organisation und der internen Kommunikation, gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abschirmt, in dem Wissen beteiligt, dass er dadurch diese Vereinigung unter anderem in ihrem Ziel, Israel zu vernichten und an dessen Stelle den islamischen Staat Palästina zu gründen, und deren terroristische Straftaten nach § 278c StGB zur Erreichung dieses Ziels förderte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus Z 5, 9 lit a und 11 des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten schlägt fehl.

[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) hat der Schöffensenat die Einlassung des Angeklagten hinsichtlich seiner Traumatisierung ohnedies berücksichtigt, diese jedoch in freier Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) nicht zu dessen Gunsten in Anschlag gebracht (US 9). Dies ist auch unter dem Aspekt der Begründungstauglichkeit nicht zu beanstanden.

[5] Mit dem Bericht der Bewährungshelferin (ON 16) mussten sich die Tatrichter nicht auseinandersetzen. Denn einerseits sind bloße Einschätzungen (hier: zur Frage der Traumatisierung des Angeklagten) kein Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS‑Justiz RS0097540). Zum anderen ist das dort berichtete Fehlen von Anhaltspunkten für eine Radikalisierung des Angeklagten nicht entscheidend für die Lösung der Schuld- oder Subsumtionsfrage.

[6] Soweit die Beschwerde auf eine gleichzeitig vorgelegte sozialarbeiterische Stellungnahme und einen Ambulanzbefund verweist, verstößt sie gegen das Neuerungsverbot (vgl Hinterhofer/Oshidari, Strafverfahren Rz 9.12).

[7] Nach den wesentlichen Feststellungen verbreitete der Angeklagte die im Urteilsspruch näher dargestellten Beiträge, die Taten und Ideen der terroristischen Vereinigung der „Hamas“, den Krieg der „Hamas“ und den Einmarsch auf israelischem Staatsgebiet preisend, „mit dem Ergebnis, die Mitglieder und Kämpfer der 'Hamas' zu glorifizieren und deren Taten zu befürworten“. Sein Vorsatz (§ 5 Abs 3 StGB) bezog sich darauf, durch das Verbreiten dieses Propagandamaterials eine „psychische Unterstützung zur Stärkung von anderen, sich der 'Hamas' anzuschließen oder in ihrer Bereitschaft zur Ausführung terroristischer Handlungen“, zu leisten (US 8).

[8] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) diesen Feststellungen auf Basis eigenständiger Beweiswerterwägungen zum Inhalt der Videos sowie des Standbilds einen Bezug zu terroristischen Aktivitäten der „Hamas“ abspricht, entfernt sie sich prozessordnungswidrig vom Urteilssachverhalt (vgl RIS‑Justiz RS0099810).

[9] Gleiches gilt für die Behauptung, die wissentliche Tatbegehung liege im Hinblick auf die Traumatisierung des Angeklagten, der die Nachrichten in einer Social-Media-Plattform bloß geteilt habe, nicht vor.

[10] Die Sanktionsrüge (Z 11) erstattet bloß ein Berufungsvorbringen, indem sie auf die schuldmindernde Wirkung der Beeinträchtigung des Angeklagten, dessen Tatsachengeständnis und die erfolgte Löschung der Beiträge aus eigenem Antrieb hinweist, und davon ausgehend die Voraussetzungen außerordentlicher Strafmilderung nach § 41 StGB als gegeben erachtet (vgl RIS‑Justiz RS0099911).

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO). Der gegen die (angebliche) Versäumung der Frist zur Anmeldung der Berufung gerichtete Wiedereinsetzungsantrag ist damit gegenstandslos.

[12] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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