European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00013.25S.0304.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Jugendstrafsachen
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.
Den Angeklagten P* und S* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurden * P* und * S* wegen im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A./II./) und weiterer strafbarer Handlungen (näher dazu 12 Os 144/23b) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung der Genannten in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.
Rechtliche Beurteilung
[2] Gegen diese Maßnahme richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die die Angeklagten auf Z 13, * S* überdies auf Z 10, jeweils des § 345 Abs 1 StPO, stützen. Diese Rechtsmittel schlagen fehl.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*:
[3] Die Sanktionsrüge (nominell Z 13 dritter Fall) erstattet mit der Kritik an dem – im Verhältnis zu den Mitangeklagten – überzogenen Strafmaß ein bloßes Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099911; Hinterhofer/ Oshidari, Strafverfahren Rz 9.238). Gleiches gilt für die weitere Beschwerde, die Feststellungen zum „besonders verwerflichen Beweggrund der Taten“ vermisst und unter Hervorkehrung von Angaben des Angeklagten P* kritisiert, dass das Erstgericht „die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten nicht differenziert betrachtet“ habe. Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Gericht im Rahmen des Anwendungsbereichs der (hier geltend gemachten) Z 13 dritter Fall des § 345 Abs 1 StPO keine Pflicht zur Feststellung von Strafzumessungstatsachen trifft (RIS‑Justiz RS0130616 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 691).
Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:
[4] Die Kritik an der kurzen Dauer der Beratungen hinsichtlich der Sanktionen (§ 338 StPO) bewegt sich außerhalb des von § 345 Abs 1 Z 13 StPO eröffneten Anfechtungsrahmens.
[5] Der mit sinnwidrigem Hinweis auf eine Kommentarstelle zur Begründungspflicht hinsichtlich strafrahmenändernder Umstände bei Vorliegen einer Jugendstraftat oder einer als junger Erwachsener begangenen Straftat (Swiderski, WK‑StPO § 338 Rz 3/1) verknüpfte Einwand (nominell auch Z 10), das Urteil enthalte keine Begründung zur Strafhöhe, spricht ebenfalls keinen nichtigkeitsbewehrten Umstand an (vgl dazu im Übrigen RIS‑Justiz RS0117723).
[6] Entsprechendes gilt schließlich für die – offensichtlich einen bloßen Schreibfehler darstellende und mit dem Strafausspruch (US 3: 12 Jahre, 8 Monate) nicht übereinstimmende – Angabe des verhängten Strafmaßes in den Entscheidungsgründen (US 15: 12 Jahre, 11 Monate).
[7] Dem Vorbringen zur mangelnden Ausgewogenheit des über den Angeklagten verhängten Strafmaßes im Verhältnis zu den Mitangeklagten genügt der Verweis auf die Erledigung der gleichgerichteten Rüge des Mitangeklagten P*.
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 344 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde (§ 285i iVm §§ 344, 498 Abs 3 StPO).
[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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