OGH 12Os13/25s

OGH12Os13/25s4.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen * P* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB und weiterer strafbarer Handlungen sowie im Verfahren zur strafrechtlichen Unterbringung des Genannten und anderer Betroffener in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten * P* und * S* sowie die Berufungen des Angeklagten * Sp* und der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Leoben als Jugendgeschworenengericht vom 12. August 2024, GZ 12 Hv 40/24d‑312, sowie die Beschwerde des Angeklagten Sp* gegen einen zugleich gefassten Beschluss gemäß § 494a StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00013.25S.0304.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Jugendstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen und die Beschwerde kommt dem Oberlandesgericht Graz zu.

Den Angeklagten P* und S* fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung, wurden * P* und * S* wegen im ersten Rechtsgang in Rechtskraft erwachsener Schuldsprüche wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB (A./II./) und weiterer strafbarer Handlungen (näher dazu 12 Os 144/23b) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Zudem wurde die Unterbringung der Genannten in einem forensisch‑therapeutischen Zentrum nach § 21 Abs 2 StGB angeordnet.

Rechtliche Beurteilung

[2] Gegen diese Maßnahme richten sich Nichtigkeitsbeschwerden, die die Angeklagten auf Z 13, * S* überdies auf Z 10, jeweils des § 345 Abs 1 StPO, stützen. Diese Rechtsmittel schlagen fehl.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten P*:

[3] Die Sanktionsrüge (nominell Z 13 dritter Fall) erstattet mit der Kritik an dem – im Verhältnis zu den Mitangeklagten – überzogenen Strafmaß ein bloßes Berufungsvorbringen (RIS‑Justiz RS0099911; Hinterhofer/ Oshidari, Strafverfahren Rz 9.238). Gleiches gilt für die weitere Beschwerde, die Feststellungen zum „besonders verwerflichen Beweggrund der Taten“ vermisst und unter Hervorkehrung von Angaben des Angeklagten P* kritisiert, dass das Erstgericht „die jeweiligen Tatbeiträge der Angeklagten nicht differenziert betrachtet“ habe. Bleibt lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass das Gericht im Rahmen des Anwendungsbereichs der (hier geltend gemachten) Z 13 dritter Fall des § 345 Abs 1 StPO keine Pflicht zur Feststellung von Strafzumessungstatsachen trifft (RIS‑Justiz RS0130616 [T1]; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 691).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten S*:

[4] Die Kritik an der kurzen Dauer der Beratungen hinsichtlich der Sanktionen (§ 338 StPO) bewegt sich außerhalb des von § 345 Abs 1 Z 13 StPO eröffneten Anfechtungsrahmens.

[5] Der mit sinnwidrigem Hinweis auf eine Kommentarstelle zur Begründungspflicht hinsichtlich strafrahmenändernder Umstände bei Vorliegen einer Jugendstraftat oder einer als junger Erwachsener begangenen Straftat (Swiderski, WK‑StPO § 338 Rz 3/1) verknüpfte Einwand (nominell auch Z 10), das Urteil enthalte keine Begründung zur Strafhöhe, spricht ebenfalls keinen nichtigkeitsbewehrten Umstand an (vgl dazu im Übrigen RIS‑Justiz RS0117723).

[6] Entsprechendes gilt schließlich für die – offensichtlich einen bloßen Schreibfehler darstellende und mit dem Strafausspruch (US 3: 12 Jahre, 8 Monate) nicht übereinstimmende – Angabe des verhängten Strafmaßes in den Entscheidungsgründen (US 15: 12 Jahre, 11 Monate).

[7] Dem Vorbringen zur mangelnden Ausgewogenheit des über den Angeklagten verhängten Strafmaßes im Verhältnis zu den Mitangeklagten genügt der Verweis auf die Erledigung der gleichgerichteten Rüge des Mitangeklagten P*.

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 iVm § 344 StPO). Daraus ergibt sich die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen und die (implizite) Beschwerde (§ 285i iVm §§ 344, 498 Abs 3 StPO).

[9] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

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