European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00146.24Y.0304.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten * K* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde – soweit hier von Bedeutung – * K* des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs 1 Z 3, (richtig:) Abs 3, 148 zweiter Fall, 15 StGB (I./ [vgl RIS‑Justiz RS0116669]) sowie des Vergehens der kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 1 zweiter Fall StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er mit dem Mitangeklagten in W* und andernorts von 2. Oktober 2023 bis 8. Februar 2024
I./ gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) dazu beigetragen,
dass unbekannte Mitglieder einer kriminellen Vereinigung mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz im Urteil namentlich Genannte durch Täuschung über Tatsachen, nämlich durch die wahrheitswidrige Vorgabe, dass ein naher Angehöriger einen Verkehrsunfall verursacht habe und sich deshalb in Haft befinde, aus der er erst nach Zahlung einer Kaution entlassen werde, zur Übergabe von dort genannten Wertgegenständen und Bargeld, somit zu Handlungen, die die Getäuschten am Vermögen schädigten (A./1./ bis 7./) und schädigen sollten (B./1./ bis 3./) verleiteten, wobei die Anrufer sich fälschlich als Beamte ausgaben und durch diese Taten einen insgesamt 300.000 Euro übersteigenden Vermögensschaden herbeiführten,
indem sie sich bereit erklärten, an der arbeitsteiligen Begehung dieser Taten mitzuwirken, * P* als „Abholer“ der Wertgegenstände und K* als sein Fahrer fungierte, gemeinsam zum Übergabeort fuhren, damit P* die vermeintliche Kaution vom Opfer entgegennehmen konnte und sie die Wertgegenstände in weiterer Folge nach Abzug einer Provision an weitere Mitglieder der kriminellen Vereinigung weitergaben;
II./ sich an einem auf längere Zeit angelegten Zusammenschluss von mehr als zwei Personen, der darauf ausgerichtet war, dass von den Mitgliedern der Vereinigung nicht nur geringfügige Betrügereien ausgeführt werden, als Mitglied beteiligt, indem er
A./ die zu I./ angeführten Taten im Rahmen ihrer kriminellen Ausrichtung beging;
B./ sich in dem Wissen, dass er dadurch die Vereinigung oder deren strafbare Handlungen förderte in einem Hotel in W* abrufbereit zur Verfügung hielt, um über entsprechende Aufträge in im Urteil zu 1./ bis 10./ angeführten Zeiträumen an Betrügereien der kriminellen Vereinigung mitzuwirken.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a, 10 und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten K*, der keine Berechtigung zukommt.
[4] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) verlässt prozessordnungswidrig die Sachverhaltsebene des angefochtenen Urteils (siehe aber RIS‑Justiz RS0099810), indem sie die Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite zu Schuldspruch I./ (US 10 ff) vernachlässigt.
[5] Der in diesem Zusammenhang erstattete Hinweis, wonach das Erstgericht in Bezug auf die subjektive Tatseite keine Differenzierung zwischen den beiden Angeklagten vorgenommen habe, ist einer inhaltlichen Erwiderung nicht zugänglich.
[6] Die von der Subsumtionsrüge (Z 10) als fehlend reklamierten Feststellungen zur gewerbsmäßigen (§§ 70 Abs 1 Z 1 und 3, 148 zweiter Fall StGB) Begehung schweren Betrugs finden sich – gleichfalls übergangen (neuerlich RIS‑Justiz RS0099810) – auf US 10.
[7] Der weiteren Subsumtionsrüge (Z 10) zuwider konstatierten die Tatrichter die Voraussetzungen der Tatbegehung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung nach § 278 Abs 3 StGB in objektiver und subjektiver Hinsicht auf den US 7 f.
[8] Soweit der Nichtigkeitswerber zu den angesprochenen Kritikpunkten jeweils Feststellungs‑ und Begründungsebene des Urteils vermischt, die Begründung als nicht nachvollziehbar sowie als bloße Vermutung qualifiziert und dem eigenständige Erwägungen entgegensetzt, kritisiert er bloß die Beweiswürdigung des Schöffengerichts (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO).
[9] Entgegen der Sanktionsrüge (Z 11) liegen in Ansehung des Konfiskationserkenntnisses nach § 19a Abs 1 StGB sämtliche rechtlichen Voraussetzungen vor (US 31). Indem die Beschwerde die Annahme der Tatbegehung zu II./ mittels des Mobiltelefons als nicht nachvollziehbar kritisiert, wird ein Nichtigkeitsgrund nicht deutlich und bestimmt bezeichnet.
[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.
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