OGH 12Os4/25t

OGH12Os4/25t4.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafsache gegen N* I* und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und 2 erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und Berufungen der Angeklagten N* I*, * C*, * P* und * B* gegen das Urteil des Landesgerichts Salzburg als Jugendschöffengericht vom 4. Oktober 2024, GZ 61 Hv 49/24w‑280, sowie über deren Beschwerden gegen zugleich gefasste Beschlüsse gemäß § 494 Abs 1 StPO nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00004.25T.0304.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Jugendstrafsachen

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufung des Angeklagten * B* wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufungen im Übrigen und die Beschwerden kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.

Den Angeklagten N* I*, * C*, * P* und * B* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen – auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsene Schuldsprüche betreffend die Angeklagten R* I*, D* Ö* und A* Ö* enthaltenden – Urteil wurden N* I* des Verbrechens der absichtlichen schweren Körperverletzung nach § 87 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StGB (A./) und der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (B./ und C./) sowie * C*, * P* und * B* jeweils des Verbrechens der Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen nach § 85 Abs 2 (iVm Abs 1 Z 2 zweiter Fall) StGB (A./) und der Verbrechen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 5 Z 2 StGB (A./, B./ und C./) schuldig erkannt.

[2] Danach haben N* I*, R* I*, * C*, D* Ö*, A* Ö*, * P* und * B* am 23. Juni 2024 in B* „in verabredeter Verbindung und im bewussten und gewollten Zusammenwirken“

A./ S* R* eine an sich schwere Verletzung am Körper sowie eine länger als 24 Tage dauernde Gesundheitsschädigung, nämlich ein schweres Schädelhirntrauma mit multiplen intrakraniellen Blutungen und einen Schädelbasisbruch, zugefügt und dadurch, wenn auch nur fahrlässig, eine schwere Dauerfolge, und zwar eine auffallende Verunstaltung in Form einer 30 cm langen Narbe an der Kopfhaut, bei diesem herbeigeführt, indem sie ihn mit Fäusten schlugen und traten sowie N* I* versuchte, dem bewusstlos am Boden liegenden S* R* einen Fußtritt gegen den Kopfbereich zu versetzen, wobei es N* I*, D* Ö* und A* Ö* darauf ankam, den Genannten schwer am Körper zu verletzen;

B./ E* R* am Körper verletzt, indem sie ihm mehrere Faustschläge ins Gesicht und gegen den Oberkörper versetzten, wodurch E* R* Schwellungen und Prellungen im Bereich des Gesichts und des Rückens sowie am Oberkörper erlitt;

C./ A* S* am Körper verletzt, indem sie ihm einen Fußtritt gegen die Beine und teils wuchtige Faustschläge gegen den Kopf und den Oberkörperbereich versetzten, wodurch A* S* Prellungen im Bereich des Kopfes erlitt.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richten sich Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten N* I*, * C*, * P* und * B*, die von N* I* und * P* jeweils auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO und von * B* auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 8 und 9 lit b StPO gestützt wurden.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * C*:

[4] Da der Angeklagte bei der Anmeldung Nichtigkeitsgründe nicht deutlich und bestimmt bezeichnet (ON 245.2) und binnen vier Wochen nach Zustellung der Urteilsausfertigung an die Verteidigerin am 5. Dezember 2024 (ON 1.152, Zustellnachweis dazu im eA) keine Ausführung der Beschwerdegründe beim Gericht überreicht hat (§ 285 Abs 1 StPO), war die Nichtigkeitsbeschwerde bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO).

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des N* I*:

[5] Dem Einwand der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) zuwider hat der Schöffensenat die Feststellungen in Ansehung der vor Beginn der Tatausführung zustande gekommenen Willenseinigung im Sinn des § 84 Abs 5 Z 2 StGB (US 11) und zum Auftreten der Angeklagten „am Tatort als Einheit“ (US 15; vgl Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 87) mängelfrei begründet. Nach den Urteilserwägungen stützten die Tatrichter diese Konstatierungen auf die Angaben zweier unbeteiligter Zeugen (US 19) und den auf einer Videoaufzeichnung ersichtlichen Geschehensablauf (US 21 ff), insbesondere das Versammeln der (teils zuvor eigens telefonisch verständigten – US 19 ff) Angeklagten am Bahnhof und deren „zielstrebig“ und „gemeinsam als Gruppe schnellen Schrittes“ erfolgte Annäherung an die Opfer.

[6] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die auf dem zur Verfügung stehenden Videomaterial ersichtlichen Abläufe (zur Zugänglichkeit des Inhalts einer Videoaufzeichnung für den Obersten Gerichtshof RIS‑Justiz RS0130728; ON 237 S 6 ff, ON 253 S 7 ff; US 23 ff) anders bewertet als die Tatrichter und überdies darauf verweist, es gebe „kein Beweisergebnis, das eine Würdigung in Richtung einer verabredeten Verbindung zuließe“, bekämpft sie die tatrichterliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS-Justiz RS0099455).

[7] Dass der Beschwerdeführer zu A./ des Schuldspruchs „mit Verletzungsabsicht“ handelte, erschlossen die Tatrichter insbesondere aus dem Umstand, dass er versucht hat, dem (bewusstlos) am Boden liegenden Opfer S* R* einen Fußtritt gegen den Kopf zu versetzen (US 32).

[8] Mit der Bezugnahme auf die – vom Erstgericht in seine Erwägungen ohnedies einbezogenen (US 30 ff) – Ausführungen des videoanalytischen Sachverständigen, wonach sich die Trittbewegung des Angeklagten „in der zweiten Hälfte“ signifikant verlangsamt und sich dabei sein Bein nicht auf Kopfniveau des Opfers befunden habe, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen (hier: in Bezug auf die konstatierte „Verletzungsabsicht“) zu wecken (RIS‑Justiz RS0099674). Gleiches gilt, soweit die Rüge aus den im Urteil ebenso erörterten (US 31) Angaben des Angeklagten, wonach „er den Fußtritt – bewusst – abbremste, als er gesehen habe, dass S* R* bewusstlos am Boden lag“, für ihn günstigere Schlussfolgerungen zieht als die Tatrichter.

[9] Das weitere Beschwerdevorbringen, N* I* habe „keinerlei Beitrag“ zu den Verletzungen des S* R* geleistet, geht bereits daran vorbei, dass bei – wie hier angenommener (US 15) – Mittäterschaft (RIS‑Justiz RS0089808 [insb T12], RS0089844, RS0090006 [T2]; Fabrizy in WK² StGB § 12 Rz 26) jedem Beteiligten der durch die Tatausübung eingetretene Gesamterfolg zuzurechnen ist.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * P*:

[10] Die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) behauptet (zu A./) offenbar unzureichende Begründung (erkennbar) jener Feststellungen, wonach S* R* dem Beschwerdeführer „einen Stoß mit der linken Hand gegen die Brust bzw. Schulter [versetzte], um so zwischen ihnen beiden einen Sicherheitsabstand zu schaffen, da er […] ahnte, dass es gleich zu einem körperlichen Angriff gegen ihn kommen werde“ (US 11 f). Indem sie unter Bezugnahme auf die – vom Erstgericht berücksichtigte (insb US 26 f) – Videoaufzeichnung und die Verantwortung des Beschwerdeführers nur eigene Beweiswerterwägungen zum Vorliegen eines initialen Angriffs durch den Stoß des S* R* anstellt, zeigt sie keinen Begründungsmangel im Sinn des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes auf (RIS‑Justiz RS0099455).

[11] Selbiges gilt auch für ihre weiteren Ausführungen, mit denen sie die (zu A./, B./ und C./ des Schuldspruchs getroffenen) Feststellungen zur „Tatbegehung in Form einer verabredeten Verbindung nach § 84 (5) Z 2 StGB“ bloß anhand eigenständiger beweiswürdigender Überlegungen „bestreitet“.

[12] Mit Blick auf die (solcherart erfolglos bekämpften) Konstatierungen betreffend die zuvor verabredete „[und letztlich auch umgesetzte] gemeinsame Ausführung einer Körperverletzung zum Nachteil sämtlicher Gegner“ (US 11 ff) sind Feststellungen, wer unmittelbar Hand anlegte und wer welchem Opfer Verletzungen zufügte, entbehrlich (RIS‑Justiz RS0092805 [T2]). Demzufolge spricht die Mängelrüge mit ihrem Hinweis, der Angeklagte habe lediglich „zum Nachteil des E* R* eine Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu verantworten“, er sei aber weder gegenüber A* S* noch gegen S* R* tätlich geworden, keine entscheidende Tatsache an.

[13] Der weitere Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilserwägungen zur objektiven Vorhersehbarkeit der beim Opfer S* R* eingetretenen schweren Dauerfolge (US 43) geht ins Leere, weil diese eine Rechtsfrage betreffen, die solcherart nicht Gegenstand von Feststellungen und damit einer Anfechtung mit Mängelrüge entzogen sind (RIS‑Justiz RS0089151 [T4]).

[14] Im Übrigen ist dem Erstgericht bei der Lösung dieser Rechtsfrage kein Fehler unterlaufen, weil schon die vorsätzliche – keineswegs atypisch ungefährliche – Verwirklichung des Grundtatbestands (hier: „Körperverletzung in verabredeter Verbindung“ – US 43) die objektive Sorgfaltswidrigkeit in Bezug auf die (nicht „überschwere“) Verletzungsfolge indiziert (RIS‑Justiz RS0089151). Die bloß pauschal erhobene Kritik an der Annahme subjektiver Sorgfaltswidrigkeit spricht keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt an.

[15] Mit der Bezugnahme auf jene – vom Erstgericht mitbedachte (US 30) – Sequenz des Videomaterials, nach der sich der Beschwerdeführer vom Opfer S* R* „abwandte“ und „davonging“, gelingt es der Tatsachenrüge (Z 5a) nicht, erhebliche Bedenken gegen die ihn betreffenden Konstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 16) zu wecken.

 

Zur Nichtigkeitsbeschwerde des * B*:

[16] Als Nichtigkeit nach § 281 Abs 1 Z 8 StPO rügt der Beschwerdeführer, dass ihm weder „in der ursprünglichen Anklageschrift“ noch nach der in der Hauptverhandlung erfolgten Modifikation der Anklage durch die Staatsanwaltschaft (hinreichend konkretisiert) eine „verabredete Tatbegehung hinsichtlich einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen vorgeworfen“ worden sei. Durch den dennoch erfolgten Schuldspruch A./ habe das Erstgericht „§ 267 StPO verletzt“.

[17] Im vorliegenden Fall umfasste der von der Anklage determinierte Sachverhalt (ON 158 S 2 f) unter anderem die Beteiligung des Angeklagten (§ 12 dritter Fall StGB) an dem durch die unmittelbaren Täter verwirklichten Tatgeschehen, die S* R* eine (näher beschriebene) „lebensbedrohliche und damit an sich schwere“ Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen „zufügten“. Weshalb die vom Schuldspruch A./ erfasste Tat nicht in dem in der Anklageschrift dargestellten historischen Sachverhalt enthalten sein sollte (vgl RIS‑Justiz RS0113142, RS0098487), legt die Beschwerde nicht deutlich und bestimmt dar. Dass der Angeklagte über die geänderte Beteiligungsform (RIS‑Justiz RS0113755 [insb T22 und T25]) und den Vorwurf der „verabredeten Verbindung nach § 84 Abs 5 Z 2 StGB“ nicht informiert worden wäre (§ 262 StPO), wird von ihm im Übrigen – zu Recht (vgl ON 253 S 2) – nicht behauptet.

[18] Hinsichtlich des gegen die Feststellungen zum Vorliegen einer verabredeten Verbindung im Sinn des § 84 Abs 5 Z 2 StGB gerichteten Vorbringens der Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) ist der Nichtigkeitswerber auf die Beantwortung des (gleichgerichteten) Einwands des Angeklagten N* I* zu verweisen.

[19] Indem der Beschwerdeführer unter eigenständiger Interpretation nicht nur seiner eigenen Einlassung, sondern auch des auf den Videoaufzeichnungen ersichtlichen Geschehensablaufs für ihn günstigere Wertungen anstellt, bekämpft er die tatrichterliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (RIS‑Justiz RS0099455).

[20] Sofern das Rügevorbringen (nominell Z 5 vierter Fall) bemängelt, es wären „hinsichtlich sämtlicher Angeklagter in Bezug auf sämtliche Privatbeteiligte konkrete Feststellungen zu treffen [gewesen], was verabredet und was ausgeführt wurde, um eine 'Gesamtzurechnung' überhaupt bewerkstelligen zu können“, geht es daran vorbei, dass bei– wie hier festgestelltem – gemeinschaftlichem Auftreten der Angeklagten in Umsetzung des Tatplans (US 15) jeder der Verabredeten, der an der Tatausführung mitwirkt, den ganzen aus der gemeinsamen Tätigkeit hervorgegangenen Erfolg verantwortet; gleichgültig, wie weit sein (unmittelbarer) Anteil reichen mag (vgl RIS‑Justiz RS0092805, RS0092849; zum Ganzen Burgstaller/Schütz in WK2 StGB § 84 Rz 86 ff).

[21] Die Mängelrüge kann mit ihrem weiteren Einwand offenbar unzureichender Begründung (Z 5 vierter Fall) der Urteilserwägungen zur objektiven Vorhersehbarkeit der beim Opfer S* R* eingetretenen schweren Dauerfolge (US 43) auf die Erledigung der im Wesentlichen gleichgerichteten Einwände des Angeklagten * P* verwiesen werden. Auch der von * B* lediglich pauschal erhobene Einwand gegen die Annahme subjektiver Sorgfaltswidrigkeit spricht keinen Nichtigkeitsgrund deutlich und bestimmt an.

[22] Soweit die Tatsachenrüge (Z 5a) auf das Vorbringen der Mängelrüge verweist, vernachlässigt sie den wesensmäßigen Unterschied der Nichtigkeitsgründe und das daraus folgende Gebot zu deren getrennter Ausführung (RIS‑Justiz RS0115902).

[23] Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) reklamiert unter Hinweis auf die – im Übrigen vom Erstgericht abgelehnte (US 26 f, 43) – Verantwortung des Beschwerdeführers Feststellungen zum Vorliegen einer „angemessenen Nothilfehandlung“, als er dem auf die in die „Auseinandersetzung Verwickelten“ zustürmenden A* S* „einen harmlosen […] Fußtritt“ versetzt habe. Sie leitet jedoch nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (siehe aber RIS‑Justiz RS0116565), warum gegen die hier konstatierten – als Reaktion auf die im Wege verabredeter Verbindung (§ 84 Abs 5 Z 2 StGB) gesetzten Angriffshandlungen der Angeklagten erfolgten – (bloßen) Verteidigungshandlungen „Nothilfe“ zulässig sein sollte (vgl RIS‑Justiz RS0089113).

[24] Inwiefern die Angaben der „auch als Zeugen einvernommenen Personen T* S*, * K* sowie * E*“ der erstgerichtlichen „Annahme der verabredeten Verbindung“ erörterungsbedürftig entgegen-stehen sollten, macht das Beschwerdevorbringen (nominell Z 9 lit b, der Sache nach Z 5 zweiter Fall) nicht klar (vgl RIS‑Justiz RS0116767).

[25] Die Nichtigkeitsbeschwerden der Angeklagten N* I*, * P* und * B* waren daher ebenfalls bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Dies gilt auch für die im kollegialgerichtlichen Verfahren gesetzlich nicht vorgesehene (bloß angemeldete – ON 243.2 S 2) Berufung des Angeklagten B* wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 283 Abs 1 StPO; RIS‑Justiz RS0098904). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen im Übrigen und die impliziten Beschwerden (§§ 285i, 498 Abs 3 StPO).

[26] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte