OGH 12Os124/24p

OGH12Os124/24p4.3.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 4. März 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner‑Foregger als Vorsitzende sowie die Hofräte und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Oshidari, Dr. Haslwanter LL.M., Dr. Sadoghi und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Müller BSc in der Strafvollzugssache des * Ü*, AZ 2 Bl 29/24v des Landesgerichts Innsbruck, über den Antrag des Verurteilten auf Erneuerung des Strafverfahrens und dessen damit verbundenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0120OS00124.24P.0304.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Anträge werden zurückgewiesen.

 

Gründe:

[1] Mit Beschluss vom 28. Mai 2024 gab das Landesgericht Innsbruck als Vollzugsgericht einer Beschwerde des * Ü* gegen den Bescheid der Leiterin der Justizanstalt Feldkirch vom 20. März 2024, GZ EÜH‑2023/001218, mit dem dessen Antrag auf Vollzug der mit Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 24. November 2022, AZ 50 Hv 59/21i, verhängten Freiheitsstrafe von sechs Monaten im elektronisch überwachten Hausarrest abgewiesen worden war, nicht Folge (ON 4). Dagegen erhob Ü* Beschwerde und beantragte die Durchführung einer Verhandlung.

[2] Mit Beschluss vom 17. September 2024 wies das Oberlandesgericht Wien als Vollzugssenat nach § 16a StVG den Antrag ab und die Beschwerde zurück (AZ 32 Bs 212/24x).

Rechtliche Beurteilung

[3] Gerichtlicher Rechtsschutz wird in solchen Vollzugsangelegenheiten seit Inkrafttreten des Verwaltungsgerichtsbarkeits-Anpassungsgesetz-Justiz (BGBl I 2013/190) zunächst vom Vollzugsgericht am Sitz des Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel die Freiheitsstrafe vollzogen wird (§ 16 Abs 3 StVG), und in letzter Instanz – auch in Betreff behaupteter Grundrechtsverletzungen (vgl Art 13 MRK) – für das gesamte Bundesgebiet vom Oberlandesgericht Wien (§ 16a StVG) gewährt. Nach dem in den Materialien unmissverständlich zum Ausdruck gebrachten Willen des Gesetzgebers sollte damit – als Ausnahme von der Verwaltungsgerichtsbarkeit (Art 130 Abs 1 iVm Art 94 Abs 2 B‑VG) – ein Rechtszug von der Vollzugsbehörde an ordentliche Gerichte geschaffen und das Oberlandesgericht Wien als bundeseinheitliches Höchstgericht (ohne Möglichkeit eines weiteren innerstaatlichen Instanzenzugs) eingerichtet werden (ErläutRV 2357 BlgNR 24. GP  19 ff). Lückenschließung durch Anwendung des § 363a StPO kommt daher bei derartigen Strafvollzugssachen nicht in Betracht (vgl zum Ganzen RIS‑Justiz RS0132565 [insbes T4], RS0122228 [T6]).

[4] Der Erneuerungsantrag war daher gemäß § 363b Abs 2 Z 2 StPO zurückzuweisen.

[5] Ein Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung ist gesetzlich nicht vorgesehen, weshalb das darauf bezogene Begehren des Antragstellers ebenfalls als unzulässig zurückzuweisen war (vgl RIS‑Justiz RS0125705).

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