OGH 8Ob28/25p

OGH8Ob28/25p27.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Tarmann‑Prentner als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Matzka, Dr. Stefula, Dr. Thunhart und Mag. Dr. Sengstschmid als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei E* D*, vertreten durch Mag. Gottfried Forsthuber, Rechtsanwalt in Baden, gegen die Gegnerin der gefährdeten Partei N* GmbH, *, vertreten durch die Skribe Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Erlassung einer einstweiligen Verfügung, über den Revisionsrekurs der gefährdeten Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Wiener Neustadt als Rekursgericht vom 23. Jänner 2025, GZ 18 R 219/24w‑4, mit dem der Beschluss des Bezirksgerichts Wiener Neustadt vom 27. Oktober 2024, GZ 2 C 1047/24k‑8, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0080OB00028.25P.0227.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Zivilverfahrensrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Die gefährdete Partei (Antragsteller) begehrt eine einstweilige Verfügung, mit der sie zusammengefasst die Aufrechterhaltung des Netzzugangs durch ihre Gegnerin (Antragsgegnerin) ungeachtet der Weigerung, einen Smart Meter einbauen zu lassen, anstrebt. Die einstweilige Verfügung wurde bis zur rechtskräftigen Beendigung des beim Erstgericht zu 2 C 546/23g anhängigen Verfahrens beantragt.

[2] Die Antragsgegnerin wendete unter anderem die örtliche Unzuständigkeit des Erstgerichts für das Provisorialverfahren ein.

[3] Das Erstgericht erklärte sich für unzuständig und überwies das Verfahren an das Bezirksgericht Mödling. Das Begehren im Provisorialverfahren sei weder mit jenem im Verfahren 2 C 546/23g noch mit jenem betreffend die Widerklage zu 2 C 923/23x des Erstgerichts ident, sodass dieses nicht als Prozessgericht für das Provisorialverfahren zuständig sei. Vielmehr wäre der Antrag beim allgemeinen Gerichtsstand der Beklagten einzubringen gewesen. Die Rechtssache sei gemäß § 44 JN an das zuständige Gericht zu überweisen.

[4] Das Rekursgericht gab dem dagegen vom Antragsteller erhobenen Rekurs nicht Folge.

Rechtliche Beurteilung

[5] Der Revisionsrekurs des Antragstellers ist unzulässig.

[6] 1. § 402 Abs 1 EO ordnet an, dass der Revisionsrekurs gegen einen Beschluss über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung nicht (allein) deshalb unzulässig ist, weil das Gericht zweiter Instanz den angefochtenen Beschluss zur Gänze bestätigt hat. Diese Bestimmung erfasst jedoch nach ständiger Rechtsprechung nur Sachentscheidungen, nicht aber formelle Entscheidungen, wie etwa über die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts (RS0097225 [T3]; 10 Ob 1/25g).

[7] 2. Abgesehen vom Fall, dass die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ist der Revisionsrekurs nach § 528 Abs 2 Z 2 ZPO jedenfalls unzulässig, wenn der angefochtene erstrichterliche Beschluss zur Gänze bestätigt wurde. In dieser Konstellation kommt auch ein „außerordentliches“ Rechtsmittel nicht in Betracht (RS0112314 [T22]).

[8] 3. Im vorliegenden Fall haben die Vorinstanzen die Zuständigkeit des angerufenen Erstgerichts für die Erledigung des Sicherungsantrags nach inhaltlicher Prüfung verneint, weil sie die behauptete Attraktionszuständigkeit nach § 387 Abs 1 EO für nicht gegeben erachteten. Auf Basis dieser Beurteilung wurde der Sicherungsantrag (zu Recht) nicht zurückgewiesen, sondern nach § 44 Abs 1 JN (von Amts wegen) an das zuständige Gericht überwiesen (RS0005029 [insb T1]; König/Weber, Einstweilige Verfügungen6 Rz 6.32 ua).

[9] 4. Die – auch auf Sicherungsanträge anwendbare (RS0097162; E. Kodek in Angst/Oberhammer, EO3 § 402 EO Rz 17 ua) – Ausnahme der Zurückweisung der Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen liegt damit nicht vor. Ein dem wertungsmäßig vergleichbarer Sachverhalt ist zu verneinen, weil durch die Überweisung der Sache an ein anderes Gericht wegen örtlicher Unzuständigkeit der Rechtsschutz nicht definitiv verweigert wird (RS0044536 [insb T8, T27]; RS0105321; RS0044487 [insb T5, T15]). Sie ist der Zurückweisung des Sicherungsantrags demnach nicht gleichzuhalten (10 Ob 1/25g; 9 ObA 85/05y [§ 38 Abs 2 ASGG] = RS0044536 [T3]; vgl weiters 1 Ob 117/20t [§ 261 Abs 6 ZPO] ua).

[10] 5. Der Revisionsrekurs ist daher als absolut unzulässig zurückzuweisen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte