European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00012.25S.0226.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen rechtlich verfehlten (RIS‑Justiz RS0115553, RS0095615), aber unbeachtlichen Subsumtionsfreispruch enthält, wurde * K* mehrerer Verbrechen des sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 207 Abs 1 StGB (I./) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach § 206 Abs 1 StGB (II./), mehrerer Vergehen des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses nach § 212 Abs 1 Z 2 StGB (III./) sowie eines Vergehens der Nötigung nach § 105 Abs 1 StGB (IV./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von 27. Dezember 2023 bis 13. Februar 2024 in F*
I./ außer dem Fall des § 206 StGB geschlechtliche Handlungen an der am * 2014 geborenen, also unmündigen * E* vorgenommen und von der Genannten an sich vornehmen lassen, indem er sie in mehreren Angriffen an der Vagina eincremte und an ihr seinen erigierten Penis rieb und sie veranlasste, seinen Penis einzucremen und Handverkehr an ihm vorzunehmen;
II./ mit der unmündigen E* den Beischlaf und dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlungen unternommen, indem er in mehreren Angriffen
1./ sie dazu veranlasste, seinen Penis in den Mund zu nehmen,
2./ seinen Penis ein kleines Stück in ihre Vagina einführte und in anderen Fällen dazu ansetzte, seinen Penis einzuführen;
III./ durch die zu I./ und II./ beschriebenen Tathandlungen mit der unmündigen E*, die seiner Aufsicht unterstand, unter Ausnützung seiner Stellung gegenüber dieser Person geschlechtliche Handlungen vorgenommen und von ihr an sich vornehmen lassen;
IV./ E* durch die Äußerung, dass er sie „hauen“ werde, sollte sie jemandem von den unter I./ und II./ angeführten Taten erzählen, sohin durch gefährliche Drohung mit einer Verletzung am Körper zur Abstandnahme, sich jemandem anzuvertrauen (US 9), genötigt.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen gerichtete Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht berechtigt.
[4] Die Nichtigkeitsgründe des § 281 Abs 1 StPO sind voneinander wesensmäßig verschieden und daher gesondert auszuführen, wobei unter Beibehaltung dieser klaren Trennung deutlich und bestimmt jene Punkte zu bezeichnen sind, durch die sich der Nichtigkeitswerber für beschwert erachtet (RIS‑Justiz RS0115902).
[5] Dies missachtet der Rechtsmittelwerber, indem er sein Vorbringen undifferenziert auf „§ 281 Abs 1 Zif 4, 5, 5a, 9a und 10 StPO“ stützt. Sich daraus ergebende Unklarheiten gehen zu Lasten des Angeklagten.
[6] Inhaltlich übt die Beschwerde bloß unzulässige Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung, indem sie ausführt, die Zeugenaussagen könnten auch anders interpretiert werden, und die eingeholten Sachverständigengutachten würden „den Tatvorwurf nicht zu hundert Prozent bestätigen“.
[7] Mit der Berufung auf den Zweifelsgrundsatz („in dubio pro reo“) wird kein Nichtigkeitsgrund aufgezeigt (vgl RIS‑Justiz RS0102162, RS0098325).
[8] Indem die Rüge das Unterbleiben amtswegiger Beweisaufnahme durch Einholung weiterer psychiatrischer Gutachten moniert (Z 5a), unterlässt sie die gebotene Darlegung, wodurch der Angeklagte an einer entsprechenden Antragstellung in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS‑Justiz RS0115823).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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