European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00002.25W.0226.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * E* des Vergehens des Diebstahls nach §§ 15, 127 StGB (I./) und des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 Abs 2 erster Fall StGB (II./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*
II./ am 17. Februar 2024 mit Gewalt gegen eine Person einem anderen eine fremde bewegliche Sache mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er * R* mehrere Faustschläge versetzte, diesen trat, biss sowie dessen Kopf auf den Boden schlug und sodann sein Bargeld in Höhe von 3.350 Euro an sich nahm, wobei R* durch die ausgeübte Gewalt einen Bruch der innenseitigen rechten Augenhöhlenwand, eine Prellung des Augapfels, eine Erosion der Bindehaut, eine Rissquetschwunde unterhalb des Auges, Abschürfungen des linken Knies, beider Hände und mehrere Hämatome und Schwellungen im Gesicht erlitt, sohin schwer verletzt (§ 84 Abs 1 StGB) wurde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 5a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) zuwider hat sich das Erstgericht in Ansehung der – für die Feststellung des Bereicherungsvorsatzes fallkonkret eine notwendige Bedingung darstellenden (vgl RIS‑Justiz RS0116737) – Annahme einer „tristen finanziellen Situation“ des Angeklagten (US 10 f) mit den Angaben der Zeugin * S* sehr wohl auseinandergesetzt (US 7).
[5] Soweit sich die Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) gegen die Konstatierung zum Wert der weggenommenen Sache (hier: zur Höhe des vom Opfer am Tattag mitgeführten und letztlich vom Angeklagten erbeuteten Bargeldbetrags) richtet, bezieht sie sich auf keine entscheidende Tatsache (vgl RIS‑Justiz RS0099406).
[6] Das Erstgericht hat die Angaben des Zeugen * P* im Urteil erörtert und dabei darauf verwiesen, dass dieser aufgrund seiner Entfernung von „einigen Metern“ zum Tatgeschehen „nur bedingt zur Wahrheitsfindung beitragen“ habe können (US 9). Ausgehend davon war es unter dem geltend gemachten Aspekt der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) nicht verhalten, sich mit einzelnen – von der Beschwerde relevierten – Details dieser Aussage gesondert auseinanderzusetzen.
[7] Die Kritik an der Feststellung (Z 5 zweiter und vierter Fall), das Opfer habe „zu Beginn der körperlichen Auseinandersetzung mit den Worten ꞌHilfeꞌ und ꞌPolizeiꞌ um Hilfe [gerufen], wobei der genaue Wortlaut nicht mehr festgestellt werden“ könne (US 6), spricht keine entscheidende Tatsache an, die jedoch allein den gesetzlichen Bezugspunkt einer Mängelrüge bildet (RIS‑Justiz RS0117499).
[8] Die Tatsachenrüge (Z 5a) versucht der leugnenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen, indem sie die Erwägungen des Erstgerichts in Bezug auf die dem Opfer attestierte Glaubwürdigkeit mit eigenen beweiswürdigenden Schlussfolgerungen und dem Hinweis auf (ebenfalls eigenständig interpretierte) Aussagen näher bezeichneter (im Urteil ohnedies gewürdigter) Zeugen angreift. Solcherart erweckt die Beschwerde keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen den Ausspruch über entscheidende Tatsachen (RIS‑Justiz RS0118780). Selbiges gilt für ihre weiteren Ausführungen, wonach es „völlig lebensfremd [sei], dass man [wie das Opfer] einen derart hohen Betrag in seiner Geldbörse mitführt und diesen nicht einmal zwischenzeitlich zu Hause deponiert“.
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[10] Die Kostenentscheidung gründet auf § 390a Abs 1 StPO.
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