OGH 15Os15/25g

OGH15Os15/25g26.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 26. Februar 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * W* wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 6. Dezember 2024, GZ 79 Hv 76/24v‑42, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00015.25G.0226.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * W* des Verbrechens der Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 14. Juli 2024 in F* * L* mit Gewalt und durch Entziehung der persönlichen Freiheit zur Vornahme einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, indem er sie in seinem Auto mit einer Halsklammer fixierte und am Aussteigen zu hindern versuchte, sie anschließend außerhalb des Autos erneut auf diese Art fixierte, hinter ein Gebüsch zog, ihre Hose öffnete, mit seiner Hand in ihre Hose fuhr und versuchte, seine Finger in ihre Vagina einzuführen.

[3]

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.

[4] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS‑Justiz RS0118780).

[5] Indem der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die Aussage des Opfers, angebliche Widersprüche in dessen Angaben sowie Spekulationen überdessen Wahrnehmungs- und Wiedergabefähigkeit die Beweiswerterwägungen der Tatrichter kritisiert und die Verfahrensergebnisse insbesondere mit Blick auf seine leugnende Verantwortung und die Angaben des Zeugen * M* bloß eigenständig bewertet, gelingt es ihm nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn zu wecken.

[6] Solche können – soweit hier relevant (Fehler in der Sachverhaltsaufklärung werden nicht behauptet) – nur aus in der Hauptverhandlung Vorgekommenem (§ 258 Abs 1 StPO), nicht aber, wie hier auch vorgebracht, aus dem (angeblichen) Fehlen von Beweisen abgeleitet werden (RIS‑Justiz RS0128874).

[7] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) den Urteilskonstatierungen zur subjektiven Tatseite (US 3 f) entgegenhält, dass der Angeklagte keinen deliktspezifischen Vorsatz gehabt habe, geht sie prozessordnungswidrig (RIS‑Justiz RS0099810) nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus.

[8] Die weitere Rüge (Z 9 lit a) leitet nicht methodengerecht aus dem Gesetz ab (RIS‑Justiz RS0116565), weshalb die (hier vorliegende) rechtliche Annahme des Erreichens des Versuchsstadiums beim Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 StGB nicht bereits beim mit Vollendungsvorsatz ausgeführten Berühren des Intimbereichs oberhalb der Unterhose und dem Bemühen, unter die Unterhose zu gelangen, um das Opfer digital zu penetrieren (US 3 f), dh bei Betätigung eines Verhaltens, das der Tatausführung in Form der Berührung der äußeren Geschlechtsteile (RIS‑Justiz RS0115581 [T2, T3, T4], RS0095004 [T17]) unmittelbar vorangeht (RIS‑Justiz RS0089747), vorliegen sollte.

[9] Mit den übrigen Ausführungen wendet sich der Nichtigkeitswerber bloß mit eigenen Beweiswerterwägungen nach Art einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung in unzulässiger Weise gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO).

[10] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).

[11] Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.

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