OGH 11Ns4/25i

OGH11Ns4/25i25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Vogel als Schriftführer über den Antrag des * P* auf Bewilligung der Verfahrenshilfe nach Einsichtnahme der Generalprokuratur in die Akten in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00004.25I.0225.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Mit handschriftlicher Eingabe vom 14. Jänner 2025 beantragte * P* die Bewilligung der Verfahrenshilfe „für Überprüfung von RECHTSKONFORMER Rechtskraft gegen Beschluss E 2916/2024 VfGH v. 04.12.24“.

[2] Für die Gewährung von Verfahrenshilfe zu einer hier ersichtlich angestrebten Führung von in der StPO nicht vorgesehenen Verfahren bietet die StPO keine Grundlage.

[3] Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0127077 [insbesondere T3]).

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