European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0110NS00004.25I.0225.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Der Antrag wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Mit handschriftlicher Eingabe vom 14. Jänner 2025 beantragte * P* die Bewilligung der Verfahrenshilfe „für Überprüfung von RECHTSKONFORMER Rechtskraft gegen Beschluss E 2916/2024 VfGH v. 04.12.24“.
[2] Für die Gewährung von Verfahrenshilfe zu einer hier ersichtlich angestrebten Führung von in der StPO nicht vorgesehenen Verfahren bietet die StPO keine Grundlage.
[3] Der Antrag war daher zurückzuweisen (vgl RIS‑Justiz RS0127077 [insbesondere T3]).
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