European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00002.25P.0225.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Sexualdelikte
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* – im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 113/24k) – des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt.
[2] Danach hat er am 3. Dezember 2021 in W* eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er der (ersichtlich gemeint) schlaftrunkenen sowie durch Alkohol, Übelkeit und mangelnde Nahrungsaufnahme geschwächten * D* die Hose bis zu den Knien herunterzog, ihre Unterhose zur Seite schob und sodann ihre nackte Vulva streichelte und leckte.
Rechtliche Beurteilung
[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.
[4] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall, nominell „in eventu“ auch Z 4) hat das Erstgericht sämtliche von der Mängelrüge ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse (von der Verteidigung vorgelegte Fotos, die den zeitlichen Ablauf des „Fotoshootings“ vor der Tat dokumentieren sollen [Beilage ./G zu ON 38], den Whatsapp‑Verkehr zwischen dem Opfer und dessen damaligem Freund [ON 20.4] sowie die Aussagen des Angeklagten und der Zeugen D*, F* und N* D* zu den Geschehnissen und dem Zustand des Opfers im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat) erörtert und mit mängelfreier (ausführlicher) Begründung dargelegt, weshalb sie den bekämpften Feststellungen nicht entgegenstehen (US 11, 12, 13, 14 und 15 f).
[5] Das Prozessvorbringen der Verteidigung in der Hauptverhandlung (vgl § 244 Abs 3 und § 255 Abs 3 StPO) stellt kein erörterungsbedürftiges Verfahrensergebnis dar (RIS‑Justiz RS0118316 [insbesondere T12 und T19]). Die (ausführliche) Wiedergabe der Gegenäußerung zum Vortrag der Anklage in der Nichtigkeitsbeschwerde ist daher schon im Ansatz verfehlt.
[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).
[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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