OGH 14Os2/25p

OGH14Os2/25p25.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 25. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin Brüggler LL.M., BSc in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 2 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 10. April 2024, GZ 41 Hv 20/23s‑57, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00002.25P.0225.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

Fachgebiet: Sexualdelikte

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Innsbruck zu.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* – im zweiten Rechtsgang (vgl zum ersten 14 Os 113/24k) – des Verbrechens des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigen Person nach § 205 Abs 2 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 3. Dezember 2021 in W* eine wehrlose Person unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine geschlechtliche Handlung vornahm, indem er der (ersichtlich gemeint) schlaftrunkenen sowie durch Alkohol, Übelkeit und mangelnde Nahrungsaufnahme geschwächten * D* die Hose bis zu den Knien herunterzog, ihre Unterhose zur Seite schob und sodann ihre nackte Vulva streichelte und leckte.

Rechtliche Beurteilung

[3] Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten ist nicht im Recht.

[4] Entgegen dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall, nominell „in eventu“ auch Z 4) hat das Erstgericht sämtliche von der Mängelrüge ins Treffen geführten Verfahrensergebnisse (von der Verteidigung vorgelegte Fotos, die den zeitlichen Ablauf des „Fotoshootings“ vor der Tat dokumentieren sollen [Beilage ./G zu ON 38], den Whatsapp‑Verkehr zwischen dem Opfer und dessen damaligem Freund [ON 20.4] sowie die Aussagen des Angeklagten und der Zeugen D*, F* und N* D* zu den Geschehnissen und dem Zustand des Opfers im zeitlichen Zusammenhang mit der Tat) erörtert und mit mängelfreier (ausführlicher) Begründung dargelegt, weshalb sie den bekämpften Feststellungen nicht entgegenstehen (US 11, 12, 13, 14 und 15 f).

[5] Das Prozessvorbringen der Verteidigung in der Hauptverhandlung (vgl § 244 Abs 3 und § 255 Abs 3 StPO) stellt kein erörterungsbedürftiges Verfahrensergebnis dar (RIS‑Justiz RS0118316 [insbesondere T12 und T19]). Die (ausführliche) Wiedergabe der Gegenäußerung zum Vortrag der Anklage in der Nichtigkeitsbeschwerde ist daher schon im Ansatz verfehlt.

[6] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO).

[7] Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung (§ 285i StPO).

[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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