OGH 6Ob21/25v

OGH6Ob21/25v18.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten Hon.‑Prof. Dr. Gitschthaler als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Dr. Hofer‑Zeni‑Rennhofer, Dr. Faber, Mag. Pertmayr und Dr. Weber als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei W* F*, gegen die beklagte Partei M* N*, vertreten durch Mag. Herbert Nigl, Rechtsanwalt in Korneuburg, wegen Wiederaufnahme des Verfahrens AZ 8 C 151/19z des Bezirksgerichts Krems an der Donau (hier wegen Verfahrenshilfe), über den Rekurs der klagenden Partei gegen den Beschluss des Landesgerichts Krems an der Donau vom 14. November 2024, GZ 1 R 204/23i‑19, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0060OB00021.25V.0218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

1. Der Rekurs wird, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, zurückgewiesen.

2. Soweit sich der Rekurs gegen die Zurückweisung des Antrags auf „Zulassung des Revisionsrekurses gemäß § 508 ZPO“ und des damit verbundenen „Revisionsrekurses“ richtet, wird ihm nicht Folge gegeben.

 

Begründung:

[1] Das Landesgericht Krems an der Donau als Berufungsgericht des Vorprozesses hat im Verfahren über dieWiederaufnahme des Verfahrens 8 C 151/19z des Bezirksgerichts Krems an der Donaumit Beschluss vom 12. 2. 2024 – funktionell als Erstgericht – den Verfahrenshilfeantrag des Klägers vom 31. 8. 2022 abgewiesen.

Rechtliche Beurteilung

[2] Mit dem angefochtenen Beschluss hat es den Antrag des Klägers vom 1. 3. 2024 auf „Zulassung des Revisionsrekurses gemäß § 508 ZPO“ gegen den Beschluss vom 12. 2. 2024 und den damit verbundenen „Revisionsrekurs“ zurückgewiesen (Punkt I.) sowie den damit ebenfalls verbundenen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Erhebung eines Rekurses gegen diesen Beschluss abgewiesen (Punkt II.).

[3] 1. Der Rekurs des Klägers ist, soweit er sich gegen die Abweisung des Antrags auf Bewilligung der Verfahrenshilfe richtet, absolut unzulässig:

[4] Gemäß § 535 ZPO sind für die Anfechtbarkeit von Entscheidungen, die ein höheres Gericht im Zuge eines bei ihm anhängigen Wiederaufnahmsverfahrens fällt, diejenigen Bestimmungen maßgebend, welche für dieses Gericht als Rechtsmittelinstanz maßgebend wären. Es gelten daher die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO, insbesondere der Ausschluss einer Anrufung des Obersten Gerichtshofs in Angelegenheiten der Verfahrenshilfe (3 Ob 133/15b; 4 Ob 585/89, 586/89; RS0043965). Dabei ist es ohne Belang, ob das Gericht zweiter Instanz in der Angelegenheit der Verfahrenshilfe als Rechtsmittelgericht oder funktionell als Erstgericht entschieden hat (RS0113116).

[5] Der Rekurs gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist somit absolut unzulässig und daher zurückzuweisen (7 Ob 100/05i; 4 Ob 585/89, 586/89).

[6] 2. Soweit er sich gegen die Zurückweisung des Antrags auf „Zulassung des Revisionsrekurses gemäß § 508 ZPO“ und des damit verbundenen „Revisionsrekurses“ richtet, ist der (gemäß § 72 Abs 3 erster Satz ZPO keiner anwaltlichen Fertigung bedürfende; 1 Ob 154/24i) Rekurs gegen diese Entscheidung zulässig, weil das Gericht zweiter Instanz bei der Zurückweisung des an den Obersten Gerichtshof gerichteten Rechtsmittels vergleichbar einem Durchlaufgericht gehandelt hat (vgl 6 Ob 27/23y [ErwGr 1.2.]) und in einem solchen Fall die Rekursbeschränkungen der §§ 519 und 528 ZPO nicht gelten (vgl RS0112633 [T6, T7]; RS0052781 [T8]; 1 Ob 154/24i; Musger in Fasching/Konecny³ IV/1 § 519 ZPO Rz 19).

[7] Er ist aber nicht berechtigt: Ein Rechtsmittel gegen die Abweisung des Verfahrenshilfeantrags ist – wie bereits unter Punkt I. dargelegt – absolut unzulässig. Die Zurückweisung des Antrags auf „Zulassung des Revisionsrekurses gemäß § 508 ZPO“ und des damit verbundenen „Revisionsrekurses“ erfolgte somit im Einklang mit der Rechtslage.

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