OGH 14Ns5/25h

OGH14Ns5/25h11.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafsache gegen * R* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall SMG, AZ 23 Hv 79/24m des Landesgerichts Feldkirch, über die Anregung des genannten Gerichts auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00005.25H.0211.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Weder der Wohnort der Angeklagten noch der Kanzleisitz des Verteidigers im Sprengel eines anderen Gerichts stellen einen wichtigen Grund iSd § 39 Abs 1 StPO dar (RIS‑Justiz RS0129146 [T1]), sodass eine nur ausnahmsweise zulässige (RIS‑Justiz RS0053539 [insb T11]) Delegierung nicht in Betracht kommt.

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