OGH 14Ns6/25f

OGH14Ns6/25f11.2.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 11. Februar 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. in der Strafvollzugssache des * R*, AZ 44 Hv 60/24z des Landesgerichts für Strafsachen Wien, über den Antrag des Angeklagten auf Delegierung nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß § 62 Abs 1 zweiter Satz OGH‑Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00006.25F.0211.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.

Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

[1] Der Verurteilte nennt mit der Behauptung, das Oberlandesgericht Wien werde „ohnehin als befangen“ angesehen, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Im Übrigen scheiden Bedenken an einer unvoreingenommenen Verfahrensführung als Delegierungsgrund von vornherein aus (RIS‑Justiz RS0097037, RS0059503).

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