European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140NS00006.25F.0211.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Dem Antrag wird nicht Folge gegeben.
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Wien zurückgestellt.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
[1] Der Verurteilte nennt mit der Behauptung, das Oberlandesgericht Wien werde „ohnehin als befangen“ angesehen, keinen wichtigen Grund im Sinn des § 39 Abs 1 StPO. Im Übrigen scheiden Bedenken an einer unvoreingenommenen Verfahrensführung als Delegierungsgrund von vornherein aus (RIS‑Justiz RS0097037, RS0059503).
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