OGH 2Ob13/25p

OGH2Ob13/25p30.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat MMag. Sloboda als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Steger, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger sowie die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richterin und Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am * 2020 verstorbenen F*, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der Erbin G*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Salzburg als Rekursgericht vom 28. November 2024, GZ 21 R 314/24h‑80, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0020OB00013.25P.0130.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Erbrecht und Verlassenschaftsverfahren

Entscheidungsart: Zurückweisung aus anderen Gründen

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionrekurs wird zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Das Rekursgericht wies den gegen den Einantwortungsbeschluss gerichteten Rekurs der (unvertretenen) Erbin als unzulässig zurück. Diese Entscheidung wurde ihr samt Rechtsmittelbelehrung am 11. 12. 2024 zugestellt.

[2] Dagegen richtet sich der als außerordentlicher Revisionsrekurs zu wertende, nicht von einem Rechtsanwalt oder Notar unterfertigte „außerordentliche Rekurs“ der Erbin.

Rechtliche Beurteilung

[3] Der außerordentliche Revisionsrekurs ist verspätet.

[4] 1. Die Frist für den Revisionsrekurs beträgt nach § 65 Abs 1 AußStrG 14 Tage ab der Zustellung der Entscheidung des Rekursgerichts. Die 14‑tägige Frist endete hier am 27. 12. 2024.

[5] 2. Die Erbin adressierte ihr am 27. 12. 2024 zur Post gegebenes Rechtsmittel entgegen § 65 Abs 2 AußStrG direkt an den Obersten Gerichtshof, wo das Rechtsmittel am 31. 12. 2024 einlangte.

[6] Wird das Rechtsmittel beim unzuständigen Gericht eingebracht und erst von diesem dem zuständigen Gericht übersendet, ist die Zeit dieser Übersendung in die Rechtsmittelfrist einzurechnen (RS0041584), weil die in der Weiterleitung eines Rechtsmittels an das zur Entgegennahme berufene Erstgericht gelegene Amtstätigkeit eines anderen Gerichts nicht als Postaufgabe des Rechtsmittelwerbers oder als eine Tätigkeit für ihn zu werten ist (RS0041584 [T9]). Der Revisionsrekurs wäre daher nur dann rechtzeitig, wenn er innerhalb der Rechtsmittelfrist beim Erstgericht eingelangt wäre (vgl RS0008755). Das war hier nicht der Fall.

[7] 3. Der Revisionsrekurs ist daher als verspätet zurückzuweisen, ohne dass es eines Verbesserungsverfahrens im Hinblick auf den Formmangel des § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf (RS0005946 [T14]).

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