OGH 14Os111/24s

OGH14Os111/24s28.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Jänner 2025 durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Hetlinger als Vorsitzende, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Nordmeyer, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Mann und Dr. Setz‑Hummel LL.M. sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Haslwanter LL.M. in Gegenwart der Schriftführerin FI Jäger in der Strafsache gegen * H* und einen weiteren Angeklagten wegen des Verbrechens desgewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 4, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten H* gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Schöffengericht vom 26. Juni 2024, GZ 8 Hv 10/24f‑194, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00111.24S.0128.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.

Dem Angeklagten H* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * H* des Verbrechens desgewerbsmäßigen schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128Abs 1 Z 5, § 129 Abs 1 Z 1, 2 und 4, § 130 Abs 2 erster und zweiter Fall (iVm Abs 1 erster Fall) und § 15 StGB (I./) und der Vergehen der Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB (II./) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit hier von Bedeutung (I./) – im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * B* als Mittäter gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 1 und 3 StGB) fremde bewegliche Sachen in einem 5.000 Euro übersteigenden Gesamtwert durch Einbruch Nachgenannten mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz

A./ durch Aufbruch eines Behältnisses wegzunehmen versucht, und zwar,

1./ am 4. Juli 2023 in V*/Tschechien Gewahrsamsträgern der E* GmbH Bargeld in Höhe von 1.056.452,75 tschechischen Kronen (umgerechnet 44.476,66 Euro), indem sie ein Werkzeug durch den Geldausgabeschlitz eines Bankomaten einführten, um diesen aufzubrechen sowie aufzusprengen und das im Tresor befindliche Bargeld an sich zu nehmen, wobei es beim Versuch blieb, weil es ihnen nur gelang, den inneren Kunststoffteil der Geldausgabeöffnung abzubrechen, sodass sie das Bargeld nicht entnehmen konnten;

2./ am 7. Juli 2023 in K* Gewahrsamsträgern der F* GmbH 85.530 Euro Bargeld, indem sie ein mit einem Zündempfänger verbundenes pyrotechnisches Zündkabel in den Geldausgabeschlitz eines Bankomaten einführten, um diesen zu sprengen und das im Bankomattresor befindliche Bargeld zu entnehmen, wobei es beim Versuch blieb, weil sie auf frischer Tat betreten wurden und vom Tatort flüchteten;

B./ durch Eindringen in ein Transportmittel mit einem nicht zur ordnungsgemäßen Öffnung bestimmten Werkzeug sowie durch Außerkraftsetzung einer elektronischen Zugangssperre weggenommen, und zwar zwischen 8. und 9. Mai 2023 in H* Gewahrsamsträgern der A* GmbH einen PKW der Marke R* im Wert von 32.990 Euro, indem sie das mittels Keyless-Go-Methode zu öffnende und zu startende Fahrzeug unter Verwendung eines „Ziehfix“ mechanisch öffneten, zur Umgehung der elektronischen Wegfahrsperre einen neuen Schlüssel anlernten, das Fahrzeug starteten und davon fuhren.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten H*, der keine Berechtigung zukommt.

[4] Offenbar unzureichend iSd § 281 Abs 1 Z 5 StPO ist eine Begründung nur, wenn sie den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS-Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS-Justiz RS0098471 [T4]).

[5] Indem die Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) die vom Erstgericht unter anderem ins Treffen geführten (US 10) Lichtbilder in ON 124.2, 3 unter Verweis auf die Angaben des Beschwerdeführers einer eigenen Würdigung unterzieht, wird die tatrichterliche Beweiswürdigung bloß nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bekämpft (vgl RIS-Justiz RS0099599).

[6] Gleiches gilt für die – unter Bezugnahme auf den Observationsbericht vom 9. Juli 2023 (ON 9.7) und Angaben des Zeugen * M* (ON 193, 20 ff) aufgestellte – Behauptung, bei der von den Tatrichtern berücksichtigten (US 11) Passage des Abschlussberichts vom 3. Februar 2024 (ON 124.2, 11) bleibe „völlig unklar“, „von wem und basierend auf welchen Erfahrungswerten“ die Aussage getroffen wurde, dass es sich bei einem der observierten Personen um den Beschwerdeführer gehandelt habe.

[7] Soweit die Beschwerde (der Sache nach Z 5a) in diesem Zusammenhang auf den Unmittelbarkeitsgrundsatz verweist und vermeint, „das Erstgericht hätte den (gemeint: H*) identifizierenden Beamten auszuforschen gehabt“, lässt sie die Subsidiarität einer Aufklärungsrüge gegenüber der Verfahrensrüge außer Acht und legt nicht dar, wodurch der Angeklagte an seinem diesbezüglichen Antragsrecht in der Hauptverhandlung gehindert gewesen wäre (RIS-Justiz RS0115823, RS0114036).

[8] Dies gilt auch für die Kritik (nominell Z 5 zweiter Fall [vgl aber RIS-Justiz RS0118316], der Sache nach Z 5a), das Erstgericht hätte mit Blick auf eine im Observationsbericht (ON 9.2, 17) angeführte Tätowierung des Beifahrers am rechten Arm verifizieren müssen, ob und gegebenenfalls welche Tätowierung der Beschwerdeführer aufweist.

[9] Dass aus Sicht des Rechtsmittelwerbers aufgrund der Beweisergebnisse nicht er, sondern lediglich der Angeklagte B* zu verurteilen gewesen wäre und es „keinerlei Indizien für einen Tatbeitrag“ durch ihn geben würde, stellt keinen Begründungsmangel im Sinn der Z 5 dar.

[10] Indem die Rüge zu der vom Schöffengericht zum Schuldspruch zu I./A./ gezogenen Schlussfolgerung, wonach der Angeklagte H* bei beiden versuchten Bankomateinbrüchen „jeweils der andere Mittäter war, der (…) eine weiße Jacke trug“ (US 12), auf die Lichtbilder in ON 124.15, 4 und 7 verweist, auf denen aus Beschwerdesicht „lediglich ein vermummter Täter“ und „ein Auto mit unkenntlichen Insassen“ abgebildet seien, erschöpft sie sich abermals in unzulässiger Beweiswürdigungskritik.

[11] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).

[12] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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