European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00114.24G.0128.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten T* wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufungen des Angeklagten T* wegen des Ausspruchs über die Strafe sowie der Staatsanwaltschaft kommt dem Oberlandesgericht Linz zu.
Dem Angeklagten T* fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant wurde mit dem angefochtenen Urteil * T* (unter anderem) jeweils eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter und dritter Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A./1./) und nach § 28a Abs 1 fünfter und sechster Fall, Abs 2 Z 2 und Abs 4 Z 3 SMG (A./2./) sowie des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs 1 erster und zweiter Fall SMG (A./3./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er in R* und andernorts
„A./ als Mitglied einer kriminellen Vereinigung“
1./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge aus- und eingeführt, indem er von Anfang Oktober bis 20. Dezember 2023 teils im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem abgesondert verfolgten Mittäter in mehreren Angriffen insgesamt 700 Gramm Methamphetamin mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 77,62 % sowie etwa vier Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,13 +/- 0,06 % Delta‑9‑THC und 33,3 +/- 1 % THCA von Rumänien aus- und nach Österreich einführte;
2./ vorschriftswidrig Suchtgift in einer das 25‑Fache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge anderen überlassen sowie verschafft, indem er
a./ im Sommer 2023 „insgesamt“ ein Kilogramm Cannabiskraut mit einem durchschnittlichen Reinheitsgehalt von etwa 0,96 % Delta‑9‑THC und etwa 12,63 % THCA an unbekannte Abnehmer verkaufte;
b./ von September bis 28. Dezember 2023 unbekannte Abnehmer zum Zweck des Ankaufs von unbekannten Mengen Cannabiskraut an M* A* vermittelte;
c./ am 13. Dezember 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit M* A* etwa ein Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,13 +/- 0,06 % Delta‑9‑THC und 33,3 +/- 1 % THCA an * C* und * V* zum Zweck des Weiterverkaufs übergab;
d./ am 20. Dezember 2023 etwa vier Kilogramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von 1,13 +/- 0,06 % Delta‑9‑THC und 33,3 +/- 1 % THCA an M* A* übergab und bis zum 28. Dezember 2023 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit diesem zwei Kilogramm der genannten Cannabiskrautmenge an unbekannte Abnehmer verkaufte;
3./ im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit * G* vorschriftswidrig Suchtgift in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, nämlich 975 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt von etwa 0,96 % Delta‑9‑THC und etwa 12,63 % THCA, zu einem unbekannten Zeitpunkt erworben und bis zum 19. Februar 2024 mit dem Vorsatz besessen, dass es in Verkehr gesetzt werde.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T*, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Offenbar unzureichend ist eine Begründung, die den Kriterien der Logik oder Empirie widerspricht (RIS‑Justiz RS0118317), während im Rahmen der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 258 Abs 2 StPO) gezogene Wahrscheinlichkeitsschlüsse – sofern sie vertretbar sind – einer Anfechtung mit Nichtigkeitsbeschwerde entzogen sind (RIS‑Justiz RS0098471 [T4]).
[5] Diese Kriterien spricht die zu A./1./ und 2./ erhobene Mängelrüge (Z 5 vierter Fall) nicht an, indem sie einerseits auf die – vom Erstgericht als unglaubwürdig eingestuften (US 12) – Angaben des Zeugen Ma* A* verweist und vermeint, der „Drogenhandel“ sei durch „keinerlei Beweisergebnisse“ belegt, und andererseits kritisiert, dass das Schöffengericht den vom Angeklagten T* genannten Grund für die Fahrten nach Rumänien als lebensfremd erachtet hat (US 12 f).
[6] Die zum Schuldspruch zu A./3./ erhobene Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) stellt mit der bloßen Behauptung, das Erstgericht habe „die Verantwortung des Angeklagten“ T*, „wonach der in der Tiefkühltruhe gefundene Beutel mit Cannabis nicht ohne Weiteres für den Verkauf“ durch ihn bestimmt gewesen sei, gänzlich unerörtert gelassen, schon nicht den erforderlichen Aktenbezug durch Angabe der Fundstelle einer solchen Aussage her (RIS‑Justiz RS0124172 [T4, T9]).
[7] Abgesehen davon, dass der weitere Einwand, die Tatrichter hätten sich „überhaupt nicht mit der Möglichkeit auseinander gesetzt, dass der gefundene Beutel in der Tiefkühltruhe womöglich gar nicht dem Angeklagten gehörte bzw. gehören sollte“, unzutreffend ist (vgl US 11, wonach der Angeklagte aus Sicht des Schöffengerichts zumindest den Besitz des Suchtgifts bis 19. Februar 2024 zugestanden hat), erschöpft er sich in Beweiswürdigungskritik nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen (§ 283 Abs 1 StPO) Schuldberufung. Gleiches gilt für den Verweis auf die Angabe des als Zeugen vernommenen Polizeibeamten * Ge*, wonach nicht ermittelt werden konnte, wem das tatgegenständliche Suchtgift gehörte (ON 71.1, 58), und für die Behauptung, es würden „keinerlei Beweisergebnisse“ vorliegen, welche das Eigentum des Angeklagten an diesem Suchtgift belegen würden. Durch die in diesem Zusammenhang erfolgte Berufung auf den Zweifelsgrundsatz wird ein aus Z 5 beachtlicher Mangel ebenfalls nicht behauptet (RIS‑Justiz RS0102162, RS0098336).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO– ebenso wie die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (§ 296 Abs 2 iVm § 294 Abs 4 StPO) – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)