European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0140OS00133.24A.0128.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht Wien zu.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * K* des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 fünfter Fall SMG schuldig erkannt.
[2] Danach hat er von Jänner 2022 bis 17. Mai 2024 in W* vorschriftswidrig Suchtgift, nämlich insgesamt 218 Gramm Kokain (beinhaltend zumindest 20 % Cocain) sowie fünf Gramm Cannabiskraut und eine nicht mehr feststellbare Menge Cannabisharz (beinhaltend jeweils zumindest 4,6 % THCA und 0,4 % Delta-9-THC), in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge den im Urteil namentlich genannten elf Personen in zahlreichen Angriffen gewinnbringend überlassen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 9 lit a und 11 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die ihr Ziel verfehlt.
[4] Entgegen der Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) musste sich das Schöffengericht nicht mit den jeweiligen Angaben der in der Beschwerde genannten Zeugen auseinandersetzen, wonach sie „nach ihrer eigenen Wahrnehmung“ nicht süchtig gewesen seien. Unvollständigkeit im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 zweiter Fall StPO liegt nämlich nur vor, wenn das erkennende Gericht bei der für die Feststellung entscheidender Tatsachen angestellten Beweiswürdigung erhebliche, in der Hauptverhandlung vorgekommene (§ 258 Abs 1 StPO) Verfahrensergebnisse unberücksichtigt gelassen hat (RIS-Justiz RS0098646 [T4]). Die Aussagen von Zeugen zu ihrer eigenen Sucht sind aber keine Tatsachen, die geeignet wären, die für die Unterstellung der anklagegegenständlichen Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes relevanten Feststellungen zu beeinflussen (RIS-Justiz RS0116877 [T2]). Im Übrigen sind Meinungen, Wertungen oder ähnliche intellektuelle Vorgänge ohnehin nicht Gegenstand des Zeugenbeweises (RIS-Justiz RS0097540), sodass die von der Beschwerde ins Treffen geführten Einschätzungen der Zeugen auch aus diesem Grund keiner Erörterung bedurften.
[5] Unter Hinweis auf Aussagepassagen mehrerer in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) genannter Zeugen vermisst diese Feststellungen „zu den Fragen, ob“ die Genannten „nach deren eigener Wahrnehmung kokainsüchtig sind“ und „durch die Handlungen des Angeklagten nach deren eigener Wahrnehmung kokainsüchtig wurden“. Warum für „eine abschließende rechtliche Beurteilung“ desTatbestands nach § 28a Abs 1 SMG derartige Feststellungen erforderlich sein sollten, macht die Beschwerde nicht klar (vgl RIS-Justiz RS0116569; siehe im Übrigen auch RIS-Justiz RS0118580).
[6] Soweit solcheKonstatierungen für eine „rechtskonforme Strafzumessung“ eingefordert werden, wird lediglich ein Berufungsvorbringen erstattet.
[7] Die Sanktionsrüge (Z 11) macht mit der Behauptung, das Erstgericht hätte bloß zwei statt sieben Vorstrafen als einschlägig werten dürfen, gleichfalls nur einen Berufungsgrund geltend, weil damit weder eine offenbar unrichtige rechtliche Beurteilung festgestellter Strafzumessungstatsachen noch ein Verstoß gegen allgemeine Strafbemessungsgrundsätze behauptet wird (vgl RIS-Justiz RS0099911, RS0116878).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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