OGH 15Os140/24p

OGH15Os140/24p22.1.2025

Der Oberste Gerichtshof hat am 22. Jänner 2025 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Mag. Lendl als Vorsitzenden, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Michel‑Kwapinski und Dr. Sadoghi sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Riffel und Dr. Farkas in Gegenwart der Schriftführerin Mag. Prieth in der Strafsache gegen * B* wegen des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichts Eisenstadt als Geschworenengericht vom 9. September 2024, GZ 7 Hv 29/24t‑87, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00140.24P.0122.000

Rechtsgebiet: Strafrecht

 

Spruch:

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

 

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde * B* des Verbrechens des Mordes nach §§ 15, 75 StGB schuldig erkannt.

[2] Danach hat er am 21. März 2024 in B* * F* zu töten versucht, indem er ihr mit einem Gemüsemesser mit neun Zentimeter langer Klinge eine zwölf Zentimeter lange und etwa 2,5 Zentimeter tiefe Schnittwunde an der linken Halsseite, die von der linken Nackenregion bis in die Halsmitte reichte, und mit einer weitgehenden Durchtrennung des schrägen Halsmuskels, einer Eröffnung der linken äußeren Drosselblutader und einer Verletzung auch der linken Schilddrüsenblutader sowie Eröffnung eines Astes der linken Halsschlagader und einer Durchtrennung der die linke Ohrregion versorgenden Nerven und einer Läsion des Recurrensnervs einherging, zufügte, wobei es lediglich aufgrund rechtzeitiger Erste-Hilfe-Maßnahmen sowie notfallmedizinischer Versorgung beim Versuch geblieben ist.

[3] Die Geschworenen hatten die anklagekonform gestellte Hauptfrage bejaht, Eventual‑ oder Zusatzfragen wurden nicht gestellt.

Rechtliche Beurteilung

[4] Dagegen richtet sich die auf § 345 Abs 1 Z 6 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der keine Berechtigung zukommt.

[5] Die Fragenrüge (Z 6) moniert das Unterbleiben der Stellung von Eventualfragen in Richtung „absichtlicher schwerer Körperverletzung“ und „schwerer Körperverletzung“. Begründend verweist sie auf die Verantwortung des Angeklagten in der Hauptverhandlung, wonach sein Opfer, das er mit dem Messer lediglich erschrecken habe wollen, sich angesichts der Waffe zu winden begonnen habe und schließlich – nachdem er es an der Schulter gepackt hatte – mit ihm gemeinsam zu Sturz gekommen sei. Weshalb diese Verantwortung nach gesicherter allgemeiner Lebenserfahrung (vgl RIS‑Justiz RS0132634) einen Verletzungsvorsatz, gar in der Variante der Absicht, indizieren sollte, erschließt sich nicht. Davon abgesehen hat der Angeklagte einen solchen Vorsatz selbst explizit bestritten und das Tatgeschehen als „zufälligen Unfall“ dargestellt (vgl nur ON 86, 21 oder ON 86, 38).

[6] Ebenso wenig macht das Rechtsmittel – insbesondere mit Blick auf die Expertise des Sachverständigen (ON 86, 44), wonach bei der gegenständlichen Art der Verletzung mit einer Lebens-bedrohung und dem Tod des Opfers zu rechnen und eine Dosierbarkeit des Schnitts in Richtung einer bloßen Körperverletzung „völlig ausgeschlossen“ sei – klar, inwieweit aus den aktenkundigen Verletzungen des Tatopfers auf einen „bloßen“ Verletzungsvorsatz geschlossen werden sollte. Der Umstand, dass die Tat nicht zum Tod, sondern zu einer schweren Verletzung des Opfers am Körper geführt hat, stellt nämlich für sich allein grundsätzlich kein Indiz für Fragestellungen nach Körperverletzungsdelikten dar (vgl RIS‑Justiz RS0101087 [T7, T9]).

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – gemäß §§ 344, 285d Abs 1 StPO bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Berufungen kommt dem Oberlandesgericht zu (§§ 344, 285i StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.

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