European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0150OS00144.24A.0122.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Schlepperei/FPG
Spruch:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * A* der Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG (A./, C./ bis I./) und des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 2 und Abs 3 Z 1, Abs 4 erster Fall FPG (B./) schuldig erkannt.
[2] Danach hat er (zusammengefasst) von 30. Juni bis 10. September 2023 in K* und an anderen Orten in Österreich als Mitglied einer unter anderem aus ihm, zwei namentlich bezeichneten sowie unzähligen weiteren Mitgliedern bestehenden kriminellen Vereinigung, die als ein auf längere Zeit angelegter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen darauf angelegt war, fortlaufend Schleppungen zu begehen, die rechtswidrige Einreise oder Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einen Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern,
indem er bei neun im Urteil bezeichneten Schleppungen Fremder von Ungarn nach Österreich und zum Teil weiter nach Deutschland, für die die Geschleppten jeweils zumindest mehrere hundert bis mehrere tausend Euro zu zahlen hatten, das zur Erkundung allfälliger Polizei- oder Grenzkontrollen eingesetzte Begleitfahrzeug zum die Fremden transportierenden Fahrzeug lenkte, einem anderen Begleitfahrer telefonische Anweisungen erteilte, das für den Fremdentransport verwendete Fahrzeug zur Verfügung stellte oder die Schlepperroute organisierte (US 5 ff),
wobei er innerhalb der letzten fünf Jahre mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. März 2023, AZ 92 Hv 9/23a, wegen Verbrechen der Schlepperei nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1 und 2, Abs 4 erster Fall FPG und nach § 114 Abs 1, Abs 3 Z 1, Abs 4 erster Fall FPG verurteilt worden war und die Taten gewerbsmäßig (§ 70 Abs 1 Z 3 erster und zweiter Fall StGB) sowie – mit Ausnahme von B./ – in Bezug auf mindestens drei Fremde beging.
Rechtliche Beurteilung
[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, die nicht berechtigt ist.
[4] Entgegen der Rechtsrüge befinden sich die Feststellungen zum (zumindest bedingten; Tipold in WK² FPG § 114 Rz 12) auf unrechtmäßige Bereicherung durch Schleppereientgelte gerichteten Vorsatz auf US 4, 7 f und 21 f. Warum diese Konstatierungen für den Schuldspruch nicht genügen sollten, wird nicht aus dem Gesetz abgeleitet (vgl jedoch RIS‑Justiz RS0116565).
[5] Auch soweit sich die Rüge gegen die Annahme der Qualifikationen nach § 114 Abs 3 Z 2 FPG und nach § 114 Abs 4 erster Fall FPG wendet (inhaltlich Z 10), nimmt sie nicht an den dazu getroffenen Feststellungen zur objektiven und subjektiven Tatseite Maß (US 4 ff, 21 f; vgl aber RIS‑Justiz RS0099775).
[6] Mit dem in diesem Kontext erstatteten Vorbringen, dem Akteninhalt seien keine Anhaltspunkte für vom Schöffengericht bejahte Tatbestandsmerkmale zu entnehmen oder dieses hätte es unterlassen, „sich mit der subjektiven Tatseite des Angeklagten individuell auseinanderzusetzen“, wird kein Nichtigkeitsgrund aufgezeigt, sondern Kritik an der freien Beweiswürdigung der Tatrichter (§ 258 Abs 2 StPO) nach Art einer – im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen (§ 283 Abs 1 StPO) – Schuldberufung geübt.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO).
[8] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO.
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