European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2025:0010OB00149.24D.0121.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG
Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen .
Die klagende Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
[1] Die Klägerin ist eine auf Fremdenrecht spezialisierte Rechtsanwältin. Sie vertrat die georgischen Staatsangehörigen O* und N* und deren Kinder („Antragsteller“) in einem fremdenrechtlichen Verfahren.
[2] Mit Bescheiden vom 7. 9. 2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) deren Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass die Abschiebung zulässig sei. Das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) wies die dagegen erhobenen Beschwerden der Antragsteller mit Erkenntnis vom 3. 6. 2019 ab. Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hob dessen Entscheidung mit Erkenntnis vom 4. 3. 2020 auf. Im zweiten Rechtsgang wies das BVwG die Beschwerden der (nunmehr durch die Klägerin vertretenen) Antragsteller mit Erkenntnis vom 3. 1. 2022 hinsichtlich der beantragten Zuerkennung des Status als Asylberechtigte oder subsidiär Schutzberechtigte neuerlich ab und behob im Übrigen die Bescheide des BFA. Der dagegen von den Antragstellern angerufene VfGH hob diese Entscheidung des BVwG mit Erkenntnis vom 19. 9. 2022 neuerlich im angefochtenen Umfang auf. Der vom BFA hinsichtlich des aufhebenden Teils des Erkenntnisses des BVwG angerufene Verwaltungsgerichtshof (VwGH) stellte sein Verfahren – nachdem die Antragsteller in diesem eine Revisionsbeantwortung erstattet hatten – aufgrund dieser Entscheidung des VfGH ein. Mit Erkenntnis vom 13. 2. 2023 gab das BVwG den Beschwerden gegen die Bescheide des BFA im dritten Rechtsgang Folge, erkannte den Antragstellern den Status subsidiär Schutzberechtigter zu und erteilte ihnen eine Aufenthaltsberechtigung.
[3] Die Antragsteller traten ihre Amtshaftungsansprüche aus diesem Verfahren an die Klägerin ab.
[4] Mit am 21. 6. 2023 eingebrachter Amtshaftungsklage begehrt die Klägerin den Ersatz der Kosten der Vertretung der Antragsteller vor dem BVwG im zweiten Rechtsgang sowie die Kosten ihrer Vertretung im zuletzt geführten Verfahren vor dem VfGH sowie vor dem VwGH. Diese seien als zweckmäßiger Rettungsaufwand durch die rechtswidrigen Bescheide des BFA vom 7. 9. 2018 sowie durch die im ersten und zweiten Rechtsgang vom BVwG ergangenen, ebenfalls rechtlich unvertretbaren Erkenntnisse dieses Gerichts adäquat verursacht worden.
[5] Die Beklagte wandte – soweit in dritter Instanz relevant – ein, dass die begehrten Verfahrenskosten durch ein (allfälliges) Fehlverhalten des BFA nicht adäquat verursacht worden seien. Außerdem hätten die Antragsgegner dadurch, dass sie für das (zuletzt geführte) Verfahren vor dem VfGH sowie dem VwGH keine Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe beantragt hätten, gegen ihre Schadensminderungs- und Rettungspflicht verstoßen. Die Ersatzansprüche seien auch verjährt. Die Beklagte bestritt auch die Höhe des Klagebegehrens.
[6] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von 16.593,27 EUR statt und wies das Mehrbegehren von 1.651,68 EUR ab.
[7] Die Bescheide des BFA sowie die Erkenntnisse des BVwG im ersten und zweiten Rechtsgang seien unvertretbar unrichtig gewesen und hätten jene Verfahrenskosten, deren Ersatz die Klägerin begehre, adäquat verursacht.
[8] Die unterlassene Beantragung der Beigebung eines Verfahrenshelfers zur Vertretung vor dem VfGH und VwGH begründe weder eine Verletzung der Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG noch der Schadensminderungspflicht des § 1304 ABGB.
[9] Die Ersatzansprüche seien nicht verjährt.
[10] Hinsichtlich der im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG angefallenen Kosten habe die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG mit Verkündung des (rechtswidrigen) Erkenntnisses des BVwG im ersten Rechtsgang (am 3. 6. 2019) zu laufen begonnen, weil es sich dabei um vorhersehbare Nachteile aufgrund dieser (Fehl-)Entscheidung gehandelt habe. Diese Frist sei bei Klageerhebung bereits abgelaufen gewesen. Allerdings sei die Klage innerhalb der einjährigen Frist des § 6 Abs 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AHG (Ablaufhemmung) erhoben worden. Diese habe erst mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG im dritten Rechtsgang vom 13. 2. 2023 zu laufen begonnen, weil damit endgültig über die Beschwerden der Antragsteller gegen die rechtswidrigen Bescheide des BFA entschieden worden sei.
[11] Hinsichtlich der Kosten der Vertretung der Antragsteller im (zuletzt geführten) Verfahren vor dem VfGH sowie vor dem VwGH sei die dreijährige Frist des § 6 Abs 1 AHG bei Einbringung der Amtshaftungsklage noch nicht abgelaufen gewesen.
[12] Für die im Verfahren vor dem BVwG erstatteten Schriftsätze vom 8. 11. und 24. 11. 2021 stehe kein Ersatz zu, weil diese nicht der zweckmäßigen Rechtsverfolgung gedient hätten.
[13] Das Berufungsgericht änderte diese Entscheidung insoweit ab, als es aufgrund eines Rechenfehlers des Erstgerichts ein weiteres Begehren von 412,92 EUR abwies. Im Übrigen bestätigte es die Entscheidung und ließ die Revision nachträglich zu.
[14] Ebenso wie das Erstgericht beurteilte es sowohl die Bescheide des BFA als auch die Erkenntnisse des BVwG im ersten und zweiten Rechtsgang als unvertretbar unrichtig und die zugesprochenen Verfahrenskosten als zweckmäßig.
[15] Dass die Antragsteller für ihre anwaltliche Vertretung vor dem VfGH und dem VwGH keine Verfahrenshilfe beantragt hätten, begründe weder einen Verstoß gegen § 1304 ABGB noch gegen die Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG.
[16] Das Berufungsgericht teilte auch die Ansicht des Erstgerichts, dass hinsichtlich des auf den Ersatz der Vertretungskosten im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG gerichteten Begehrens bei Klageeinbringung zwar die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 AHG, nicht aber die einjährige Frist der Ablaufhemmung nach dieser Bestimmung abgelaufen sei. Hinsichtlich der Kosten der Antragsteller im (zuletzt geführten) Verfahren vor dem VfGH sowie im Verfahren vor dem VwGH sei die Klage innerhalb der Dreijahresfrist des § 6 Abs 1 AHG erhoben worden.
[17] Die Revision ließ das Berufungsgericht nachträglich zur Frage zu, ob es für den Beginn der Ablaufhemmung des § 6 Abs 1 Satz 1 letzter Halbsatz AHG auf die endgültige (rechtskräftige) Entscheidung über die „den konkreten Verfahrensaufwand verursachende“ Entscheidung ankomme oder auf die rechtskräftige Entscheidung, mit der das (gesamte) Verfahren beendet wurde; ebenso zur Frage, ob durch die unterlassene Beantragung der Beigebung eines Rechtsanwalts im Rahmen der Verfahrenshilfe die Schadenminderungspflicht des § 1304 ABGB oder die Rettungspflicht des § 2 Abs 2 AHG verletzt werde.
Rechtliche Beurteilung
[18] Die dagegen erhobene Revision der Beklagten ist entgegen diesem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zulässig.
[19] 1. Die Beklagte tritt der Beurteilung der Vorinstanzen, dass die Erkenntnisse des BVwG im ersten und zweiten Rechtsgang ebenso wie die Bescheide des BFA unvertretbar unrichtig gewesen seien, nicht mehr entgegen.
[20] 2. Sie wendet sich auch nicht substanziiert gegen die Rechtsansicht, dass das auf Ersatz der Kosten der Antragsteller im (zuletzt geführten) Verfahren vor dem VfGH sowie im Verfahren vor dem VwGH gerichtete Klagebegehren innerhalb der Dreijahresfrist des § 6 Abs 1 AHG erhoben worden sei. Auf den hinsichtlich dieses Teils des Ersatzbegehrens erhobenen Verjährungseinwand ist daher schon deshalb nicht weiter einzugehen.
[21] 3. Im Übrigen beschränkt sich die Revision zur Frage der Verjährung auf eine wörtliche Wiederholung der Berufungsausführungen, womit die Rechtsrüge den an sie gestellten Anforderungen aber nicht gerecht und daher nicht gesetzmäßig ausgeführt wird (1 Ob 131/23f mwN).
[22] 4. Zur Frage der Verjährung der auf einen Ersatz der im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG angefallenen Kosten übergeht die Beklagte außerdem, dass diese – als Rettungsaufwand – auch durch die in Bezug auf den subsidiären Schutz rechtswidrigen Bescheide des BFA verursacht wurden und der Ersatzanspruch auch aus diesen Bescheiden abgeleitet wird. Zwischen dieser (ursprünglichen) Schadensursache und den genannten Kosten besteht entgegen der Ansicht der Beklagten ein Adäquanzzusammenhang, weil die weiter hinzugetretene Schadensursache, nämlich die Abweisung der gegen die Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden durch das BVwG im ersten Rechtsgang, nicht außerhalb jeglicher Lebenserfahrung lag (RS0022546; https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19530121_OGH0002_0030OB00019_5300000_001 ). Auch wenn die weitere Ursache (wie hier) im Fehler eines Dritten – konkret im Fehlverhalten eines anderen als dem ursprünglich schädigenden Organ – liegt, scheidet eine Haftung des ersten Verursachers nur aus, wenn mit dem dadurch bedingten Geschehensablauf nicht zu rechnen war (https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0022575&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False90; https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0022621&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False; https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0022575&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ), weil dieser außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit lag (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19600610_OGH0002_0020OB00141_6000000_001 [T2]; https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19730402_OGH0002_0030OB00057_7400000_003 ). Dies traf auf die im ersten Rechtsgang ergangene Entscheidung des BVwG, die aus den selben Gründen rechtswidrig war wie die bekämpften Bescheide des BFA, aber gerade nicht zu. Denn es liegt nicht außerhalb jeder Wahrscheinlichkeit, dass (auch unvertretbar) falsche Entscheidungen einer Behörde von der Rechtsmittelinstanz bestätigt werden.
[23] Davon ausgehend begann die einjährige Frist des § 6 Abs 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AHG aber jedenfalls erst mit Rechtskraft des Erkenntnisses des BVwG vom 13. 2. 2023 zu laufen, weil erst damit über die Beschwerden der Antragsteller gegen die – auch für ihre Kosten im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG adäquat kausalen – rechtswidrigen Bescheide des BFA endgültig abgesprochen und deren Rechtswidrigkeit abschließend geklärt wurde (vgl 1 Ob 137/63; 1 Ob 42/90; Schragel, AHG³ [2003] Rz 225; Wagner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang³ [2023] § 6 AHG Rz 104). Dass diese Kosten letztlich erst durch Hinzutreten einer weiteren Schadensursache (Fehlentscheidung des BVwG im ersten Rechtsgang) entstanden, ändert nichts daran, dass jedenfalls auch die rechtswidrigen Bescheide des BFA für diese Kosten (adäquat) ursächlich waren, weshalb für den Beginn der Ablaufhemmung des § 6 Abs 1 Satz 1 zweiter Halbsatz AHG auf die abschließende (rechtskräftige) Entscheidung über die gegen diese Bescheide erhobenen Beschwerden abzustellen ist.
[24] Wie der Beginn der Frist für die Ablaufhemmung zu beurteilen wäre, wenn ein (Kosten‑)Schaden (anders als hier) nur aus einer behördlichen Entscheidung abgeleitet wird, die in der Folge wegen Rechtswidrigkeit zur Verfahrensergänzung aufgehoben wurde, sodass die verfahrensbeendende Entscheidung erst in einem darauffolgenden Rechtsgang erging, und ob in diesem Fall für den Beginn der Ablaufhemmung auf den abschließenden Abspruch über die konkret schädigende Entscheidung oder auf die rechtskräftige Beendigung des (gesamten) Verfahrens abzustellen wäre, muss hier nicht beurteilt werden. Somit stellt sich die vom Berufungsgericht und der Revision als erheblich bezeichnete Rechtsfrage aber nicht (RS0088931 [T4, T8, T18]).
[25] 5. Nach dem auch im Amtshaftungsrecht zu beachtenden (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19910918_OGH0002_0010OB00033_9100000_001 ) § 1304 ABGB hat der Geschädigte den Schaden möglichst gering zu halten (https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0027043&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ). Was von ihm im Rahmen der Schadensminderungspflicht verlangt werden kann, hängt vom Einzelfall ab und wirft grundsätzlich keine erhebliche Rechtsfrage auf (https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0027787&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False [T18, T20]; https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19810625_OGH0002_0070OB00626_8100000_001 [T4]).
[26] Im vorliegenden Fall drohte den Antragstellern aufgrund der Bescheide des BFA sowie der diese zunächst bestätigenden Erkenntnisse des BVwG die Abschiebung aus Österreich und somit eine gravierende Beeinträchtigung ihrer Lebensführung. Dass die Vorinstanzen daher schon aus diesem Grund keine Verletzung der Schadensminderungspflicht des § 1304 ABGB annahmen, weil die Antragsteller die auf Fremdenrecht spezialisierte Klägerin mit ihrer Vertretung vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts beauftragten (der Einwand der Verletzung der Schadensminderungspflicht bezieht sich nur auf die dafür angefallenen Kosten), begründet jedenfalls keine aufzugreifende Fehlbeurteilung (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19810625_OGH0002_0070OB00626_8100000_001 ), zumal (worauf das Berufungsgericht hinwies, die Revision aber nicht eingeht) die Antragsteller bereits zuvor im Verfahren vor dem BVwG durch diese vertreten waren. Ob im Zusammenhang mit einer Verfahrensführung als Rettungsmaßnahme unter dem Gesichtspunkt des § 1304 ABGB überhaupt eine Obliegenheit zur Beantragung von Verfahrenshilfe bestehen könnte, kann daher dahingestellt bleiben. Die in der Revision zitierte Entscheidung 1 Ob 231/16a betrifft einen ganz anderen Sachverhalt, weshalb aus dieser für die Beklagte nichts zu gewinnen ist.
[27] 6. Zum behaupteten Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG ging das Berufungsgericht davon aus, dass sich die Beklagte mit der Argumentation des Erstgerichts, wonach ein Verfahrenshilfeantrag kein „Rechtsmittel“ im Sinn dieser Bestimmung sei, nicht auseinander gesetzt habe. Damit sah es die Rechtsrüge zu diesem selbständigen Streitpunkt als nicht gesetzmäßig ausgeführt an (vgl https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19871215_OGH0002_010OBS00102_8700000_001 [T9]). Dies wurde in der Revision nicht als Mangelhaftigkeit bekämpft, weshalb dem Obersten Gerichtshof eine materiell-rechtliche Überprüfung insoweit verwehrt ist (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19810915_OGH0002_0050OB00706_8100000_001 ).
[28] § 2 Abs 2 AHG verlangt im Übrigen nur, dass der spätere Amtshaftungswerber alle verfahrensrechtlichen Rechtsbehelfe erhebt, um die amtshaftungsbegründende Entscheidung zu beseitigen (https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0050080&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False [T1]; https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0110188&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ), weil nur für unkorrigierbares Organverhalten Ersatz zu leisten ist (1 Ob 197/18d). Eine Amtshaftung kommt nur in Betracht, wenn das primär zur Verfügung stehende Sicherheitsnetz an Rechtsbehelfen nicht ausreicht, um einen Schadenseintritt zu verhindern (https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0053077&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ). Die Beigebung eines Verfahrenshelfers bezweckt aber nicht die Abwehr weiterer Schäden aus einem fehlerhaften Organverhalten und damit eine Entlastung des Rechtsträgers, sondern dient dem Rechtsschutz für wirtschaftlich schwächere Personen (vgl https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19980324_OGH0002_0010OB00045_98V0000_002 ) und zwar letztlich (mittelbar) auf Kosten der Allgemeinheit (vgl § 47 RAO), zu deren Lasten eine Obliegenheit zur Beantragung von Verfahrenshilfe daher ginge. Im Übrigen setzt auch ein Verstoß gegen § 2 Abs 2 AHG eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten voraus (https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19820602_OGH0002_0010OB00024_8100000_001 ), die hier (hinsichtlich der Beauftragung der auf Fremdenrecht spezialisierten Klägerin) aber vertretbar verneint wurde.
[29] 7. Soweit die Beklagte behauptet, die im zweiten Rechtsgang vor dem BVwG eingebrachten Schriftsätze der Antragsgegner vom 2. 11. und 7. [wohl richtig: 9.] 12. 2021 seien nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung (vgl 1 Ob 115/22a) notwendig gewesen, übergeht sie, dass diese aufgrund konkreter Aufträge des BVwG eingebracht wurden. Warum für diese keine Kosten auf Basis von TP 3A RATG zustünden, legt die Revision nicht näher dar. Dass für die Verhandlung vor dem BVwG der doppelte Einheitssatz zustehe (und zu ersetzen sei), ergibt sich schon daraus, dass diese Verhandlung an der Außenstelle des BVwG in Linz erfolgte, die Antragsteller außerhalb dieses Gerichtsorts ihren Wohnort hatten und sich auch der Kanzleisitz der Klägerin nicht am Gerichtsort befand (vgl https://www.ris.bka.gv.at/Dokument.wxe?Abfrage=Justiz&Dokumentnummer=JJR_19741112_OGH0002_0040OB00341_7400000_001 ).
[30] 8. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Klägerin hat auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen, sodass sie die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen hat (https://www.ris.bka.gv.at/Ergebnis.wxe?Abfrage=Justiz&Rechtssatznummer=RS0035979&SkipToDocumentPage=True&SucheNachRechtssatz=True&SucheNachText=False ).
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