European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1976:0040OB00505.76.0323.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Wiederaufnahmsklage wird zurückgewiesen.
Begründung:
Im Vorprozeß C 66/74 des BG. Aigen waren die damaligen Beklagten und nunmehrigen Wiederaufnahmskläger (im folgenden: Kläger) mit Urteil des Landesgerichtes Linz als Berufungsgerichtes vom 11. April 1975, 14 R 13/75‑19, schuldig erkannt worden, den damaligen Klägern und nunmehrigen Wiederaufnahmsbeklagten (im folgenden: Beklagte) „den Durchgang vom * zum * über die“ – im Eigentum der Kläger stehenden – „Grundstücke 1250/6 (EZ. * KG. *) und 1250/2 (EZ. * KG. *) in ungefährer Richtung des Verlaufes des * zu gestatten“. Der Revision der Kläger hatte der Oberste Gerichtshof mit Urteil vom 23. September 1975, 4 Ob 551/75 nicht Folge gegeben.
Rechtliche Beurteilung
In ihrer an den Obersten Gerichtshof gerichteten und am 26. Jänner 1976 unmittelbar beim Höchstgericht eingebrachten Wiederaufnahmsklage wenden sich die Kläger vor allem gegen die im Vorprozeß von beiden Oberinstanzen vertretene Auffassung, daß die von den Beklagten in Anspruch genommene Wegverbindung über den Grund der Kläger auch heute noch eine kürzere, schneller und weniger gefährliche Verbindung, insbesondere zum Bahnhof * und nach *, sei. Die Gerichte hätten hier die unrichtigen Angaben der Beklagten ohne Prüfung hingenommen; tatsächlich ergebe sich aus der angeschlossenen Skizze des Vermessungsamtes Rohrbach die völlige Zwecklosigkeit dieser Dienstbarkeit. Unrichtig sei aber auch die Rechtsansicht des BG. Aigen, daß die von den Klägern von 1955 bis 1963 an ihrem Zaun angebrachte Verbotstafel den guten Glauben der Beklagten nicht ausgeschlossen habe.
Da diesem Vorbringen keine gesetzlichen Anfechtungsgründe (§ 530 Absatz 1 Ziffer 1 bis 7, § 531 ZPO) zu entnehmen sind, die Kläger vielmehr nur solche Einwände tatsächlicher und rechtlicher Natur wiederholen, welche schon im Vorprozeß als nicht stichhältig erkannt worden sind, erweist sich die Wiederaufnahmsklage schon aus diesem Grund als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet. Selbst wenn man aber zugunsten der Kläger annimmt, daß sie im Zusammenhang mit ihren Ausführungen über die angebliche Zwecklosigkeit der Wegservitut die Auffindung eines neuen Beweismittels in Gestalt der Skizze des Vermessungsamtes Rohrbach behaupten und damit den – nach den Umständen hier allein in Betracht kommenden – Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Absatz 1 Ziffer 7 ZPO geltend machen wollten, wäre auch damit für sie nichts gewonnen, weil einer sachlichen Erledigung des Wiederaufnahmebegehrens in diesem Fall das Fehlen jeder Behauptung eines mangelnden Verschuldens im Sinne des § 530 Absatz 2 ZPO entgegenstünde (RZ 1955, 46; EvBl 1972/78; EvBl 1973/163 u.a., zuletzt etwa 4 Ob 70/75; ebenso Fasching IV 520 § 530 ZPO Anm. 29); davon abgesehen, würde es auch an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über ein solches Wiederaufnahmsbegehren fehlen, weil gemäß § 532 Absatz 1 ZPO eine auf § 530 Absatz 1 Ziffer 7 ZPO gestützte Wiederaufnahmsklage immer bei derjenigen Tatsacheninstanz des Vorprozesses einzubringen ist, welche die von dem Anfechtungsgrund betroffenen Feststellungen getroffen hatte (vgl. dazu Fasching a.a.O. 523 ff § 532 ZPO Anm. 5).
Aus den angeführten Erwägungen mußte die Wiederaufnahmsklage schon im Vorprüfungsverfahren gemäß § 538 Absatz 1 ZPO als zur Bestimmung einer Tagsatzung für die mündliche Verhandlung ungeeignet zurückgewiesen werden, ohne daß es erforderlich gewesen wäre, vorerst im Sinne der §§ 84, 85 ZPO ihre Verbesserung durch Nachbringung der bisher fehlenden Anwaltsunterschrift zu veranlassen.
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