European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00184.24A.1219.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Über die Kosten des Revisionsverfahrens hat das Erstgericht zu entscheiden.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Die Vorinstanzen wiesen das auf Auflösung (Wandlung) eines Kaufvertrags gestützte Klagebegehren ab, weil die Sache nach den „Feststellungen“ im Zeitpunkt der Übergabe mangelfrei gewesen sei. Die vom Berufungsgericht nachträglich – mit einer Scheinbegründung (RS0122015) – zugelassene Revision zeigt demgegenüber an sich zutreffend auf, dass das frühzeitige Schadhaftwerden eines bei Übergabe funktionsfähigen „Verschleißteils“ aus rechtlicher Sicht einen Mangel im Sinn des Gewährleistungsrechts begründen kann (1 Ob 71/15w), der bei Beeinträchtigung der Betriebssicherheit auch nicht als geringfügig iSv § 932 Abs 4 ABGB angesehen werden könnte (4 Ob 198/15v).
[2] Der Mangel kann aber nach den Feststellungen der Vorinstanzen durch den – von der Beklagten angebotenen – Austausch des betroffenen Bauteils leicht behoben werden. Warum dennoch nach § 932 Abs 4 ABGB die (sofortige) Auflösung des Vertrags – also ein sekundärer Gewährleistungsbehelf – möglich sein sollte, zeigt die Revision nicht auf; auch den Feststellungen lässt sich kein solcher Grund entnehmen. Die Frage, ob überhaupt ein (nicht geringfügiger) Mangel vorlag, hat daher bloß theoretische Bedeutung. Sie kann die Zulässigkeit der Revision nicht begründen (RS0111271).
[3] Der Vorbehalt der Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs 3 ZPO.
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