OGH 1Ob180/24p

OGH1Ob180/24p19.12.2024

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Musger als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen und Hofräte Mag. Dr. Wurdinger, Mag. Wessely‑Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Pfurtscheller als weitere Richterinnen und Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. K*, vertreten durch Dr. Martin Riedl, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 40.980 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 25. September 2024, GZ 14 R 58/24p‑17, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0010OB00180.24P.1219.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

 

Begründung:

[1] Der Kläger steht als Universitätsassistent in einem öffentlich‑rechtlichen Dienstverhältnis. Er leistete im Zeitraum 2007 bis 2019 regelmäßig Journaldienste im Tierspital einer Universitätsklinik.

[2] Mit am 27. 9. 2023 eingebrachter Klage begehrte der Kläger von der Beklagten die Zahlung immateriellen Schadenersatzes für zwischen 2007 und 2019 für unions-rechtswidrig über die Grenzen der Richtlinie 2003/88/EG hinaus verrichtete Dienste.

[3] Die Vorinstanzen wiesen das Klagebegehren infolge des Ablaufs der dreijährigen Frist des § 6 Abs 1 Satz 1 AHG als verjährt ab.

Rechtliche Beurteilung

[4] Die dagegen erhobene außerordentliche Revision des Klägers zeigt keine erhebliche Rechtsfrage auf:

[5] 1. Bereits zu 1 Ob 173/24h legte der Senat dar, dass ein Anspruch, wie er auch vom Kläger geltend gemacht wird, als Amtshaftungsanspruch zu qualifizieren sei, was auch der Beurteilung der Vorinstanzen entspricht.

[6] 2. Dieser Anspruch ist verjährt:

[7] 2.1. Dem Kläger war sein Schaden sowie der anspruchsbegründende Sachverhalt jedenfalls Mitte 2020 bekannt. Die Beurteilung der Vorinstanzen, dass die dreijährige Verjährungsfrist des § 6 Abs 1 Satz 1 AHG daher bei Einbringung der Klage am 27. 9. 2023 abgelaufen war, bedarf somit keiner Korrektur (siehe 1 Ob 173/24h).

[8] 2.2. Die Verjährungsfrist wurde auch nicht gemäß § 1497 ABGB dadurch unterbrochen, dass der Kläger am 23. 11. 2020 bei der Dienstbehörde einen Antrag auf Gewährung einer finanziellen Entschädigung und/oder auf Feststellung des Ausmaßes an Zeitausgleich stellte, die/der sich aus der Überschreitung der unionsrechtlich zulässigen Höchstgrenze der Arbeitszeit und der Nichtgewährung unionsrechtlich gebotener Ruhezeiten im Rahmen seiner Dienstleistungen im Zeitraum 2007 bis 2019 ergebe. Dieser Antrag wurde sowohl von der Dienstbehörde als auch dem Bundesverwaltungsgericht mangels gesetzlicher Grundlage abgewiesen. Auch die dagegen erhobene Revision an den Verwaltungsgerichtshof wurde nach dem Vorbringen des Klägers (im vorliegenden Rechtsmittel) zurückgewiesen.

[9] Der Senat führte bereits zu 1 Ob 173/24h (mwN) zu einem vergleichbaren Sachverhalt aus, dass die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens nur dann zu einer Unterbrechung der Verjährungsfrist gemäß § 1497 ABGB – durch „Belangen“ des Schädigers – führen könne, wenn ein solches Verfahren zur Geltendmachung des behaupteten Anspruchs gesetzlich vorgesehen sei. Dies sei bei Ansprüchen, wie sie auch hier erhoben wurden, aber nicht der Fall, weil die Antragstellung im Verwaltungsverfahren mangels gesetzlicher Grundlage aussichtslos gewesen sei. Der Kläger geht auch selbst davon aus, dass er seine Ansprüche im Dienstrechtsweg „auf verfahrensrechtlich verfehltem Wege“ geltend gemacht habe. Damit konnte die Verjährungsfrist aber nicht nach § 1497 ABGB durch ein „Belangen“ des Schädigers unterbrochen werden, wovon bereits die Vorinstanzen ausgingen.

[10] 3. Einer weiteren Begründung bedarf es im Hinblick auf die Ausführungen zu 1 Ob 173/24h, auf die im Übrigen verwiesen wird, nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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