European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0090OB00109.24F.1216.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Das von den Parteien im Vergleich vom 26. September 2024 vor dem Bezirksgericht Favoriten vereinbarte Ruhen des Verfahrens dient zur Kenntnis.
Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
[1] Auch im Revisionsverfahren können die Parteien Ruhen des Verfahrens vereinbaren, wodurch für die Dauer des Ruhens des Verfahrens eine Sachentscheidung des Obersten Gerichtshofs entfällt (RS0041994).
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