OGH 2Ob188/24x

OGH2Ob188/24x19.11.2024

Der Oberste Gerichtshof hat durch die Senatspräsidentin Dr. Grohmann als Vorsitzende sowie die Hofräte MMag. Sloboda, Dr. Thunhart und Dr. Kikinger und die Hofrätin Mag. Fitz als weitere Richter in der Erwachsenenschutzsache der betroffenen Person M*, vertreten durch Dr. Maria Richter, Rechtsanwältin in Innsbruck, als Rechtsbeistand, über den außerordentlichen Revisionsrekurs der betroffenen Person und der Mutter der betroffenen Person M*, gegen den Beschluss des Landesgerichts Innsbruck als Rekursgericht vom 13. September 2024, GZ 52 R 39/24b‑103, womit in Folge Rekurses der Mutter der betroffenen Person der Beschluss des Bezirksgerichts Innsbruck vom 8. Mai 2024, GZ 54 P 180/22h‑98, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0020OB00188.24X.1119.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Die Akten werden dem Erstgericht zurückgestellt.

 

Begründung:

[1] Das Erstgericht bestellte für den Betroffenen das VertretungsNetz Erwachsenenvertretung * zum gerichtlichen Erwachsenenvertreter, wobei dessen Wirkungsbereich unter anderem die Vertretung in medizinischen Angelegenheiten umfasst.

[2] Das Rekursgericht gab dem dagegen von der Mutter des Betroffenen erhobenen Rekurs nicht Folge und ließ den Revisionsrekurs mangels erheblicher Rechtsfrage nicht zu.

[3] Mit fristgerecht eingebrachter Eingabe erheben nunmehr der Betroffene persönlich und seine Mutter einen außerordentlichen Revisionsrekurs gegen den Beschluss des Rekursgerichts.

Rechtliche Beurteilung

[4] Der Akt ist dem Erstgericht zurückzustellen.

[5] 1. Gemäß § 6 Abs 2 AußStrG müssen sich die Parteien im Verfahren über die Erwachsenenvertretung im Revisionsrekursverfahren durch einen Rechtsanwalt oder Notar vertreten lassen. Gemäß § 65 Abs 3 Z 5 AußStrG bedarf der Revisionsrekurs der Unterschrift eines Rechtsanwalts oder Notars.

[6] 2. Da es dem außerordentlichen Revisionsrekurs an diesem Formerfordernis mangelt, ist der Akt dem Erstgericht zur Durchführung des gemäß § 10 Abs 4 AußStrG gebotenen Verbesserungsversuchs zurückzustellen. Sollte dieser Verbesserungsversuch erfolglos bleiben, wäre der Revisionsrekurs gemäß § 67 erster Satz AußStrG bereits vom Erstgericht zurückzuweisen (RS0120077).

[7] Anzumerken bleibt, dass das Formgebrechen im Hinblick auf das vom Betroffenen erhobene Rechtsmittel im vorliegenden Fall auch durch Genehmigung des Rechtsbeistands (§ 119 AußStrG) behoben werden könnte (vgl 2 Ob 188/05v), eine allfällige Verweigerung der Genehmigung durch den Rechtsbeistand aber nichts am Erfordernis der Durchführung eines (weiteren) Verbesserungsverfahrens ändern würde (vgl 6 Ob 74/07m).

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