European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0010OB00198.23H.1220.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG
Spruch:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
[1] Die Ablehnungswerberin lehnte zunächst ua den erkennenden Richter im Verfahren 8 Cg 12/22h des Landesgerichts Leoben und, nachdem dessen Ablehnungssenat die Ablehnung des Verhandlungsrichters als unberechtigt erachtet hatte, die Mitglieder dieses Senats als befangen ab. Mit der Ablehnung der Mitglieder des Senats erhobsie in eventu Rekurs gegen dessen Entscheidung.
[2] Das Rekursgericht gab diesem Rechtsmittel nach rechtskräftiger Erledigung des Verfahrens über die Ablehnung der Mitglieder des Ablehnungssenats nicht Folge. Es sprach aus, dass der Revisionsrekurs jedenfalls unzulässig ist.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der von der Ablehnungswerberin dennoch erhobene Revisionsrekurs ist absolut unzulässig.
[4] 1. Nach § 24 Abs 2 JN findet gegen die Zurückweisung einer Ablehnung der Rekurs an das zunächst übergeordnete Gericht statt. Diese Bestimmung wird in ständiger Rechtsprechung dahin ausgelegt, dass ein weiteres Rechtsmittel gegen die bestätigende Entscheidung des Rekursgerichts (sei es aus meritorischen oder formellen Gründen) jedenfalls – also unabhängig vom Vorliegen einer Rechtsfrage erheblicher Bedeutung iSv § 528 Abs 1 ZPO – unzulässig ist (RS0098751; RS0122963). Anderes gilt nur dann, wenn das Rekursgericht eine meritorische Behandlung des gegen die erstgerichtliche Sachentscheidung gerichteten Rekurses ablehnt (RS0122963 [T3]). Das ist hier aber nicht der Fall. Das Rekursgericht hat eine meritorische Überprüfung der Rekursgründe vorgenommen.
[5] 2. Der aus § 24 Abs 2 JN abgeleitete Rechtsmittelausschluss wirkt absolut. Die Unanfechtbarkeit der zweitinstanzlichen Entscheidung schließt auch die Wahrnehmung einer behaupteten Nichtigkeit aus (RS0098751 [T17]; RS0017279; vgl auch 4 Ob 29/20y ua).
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